Rundschreiben
Rundschreiben November 2009
Monatlicher Rechtsblatt Mai 2010 - Anpassungsklage
Sonder Rundschreiben - Bauverträge und die Sanierungslage
SONDER RUNDSCHREIBEN
Nützliche Informationen

SONDER RUNDSCHREIBEN:

1. TÜRKISCHES IMMOBILIENRECHT FÜR AUSLÄNDER


2. DER EINFLUSS AUF DEN BAUVERTRAG, WENN BEI DEN BAUVERTRÄGEN DIE SANIERUNGSLAGE NICHT ERHALTEN WERDEN KANN ODER DIE HAFTUNG DES UNTERNEHMERS GEGENÜBER DEN GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER WENN DER BAU VON DER VERWALTUNG EINGESTELLT WIRD

Wegen den fast ständigen Änderungen an den Sanierungsvorschriften und den Plänen, können die Leistungspflichten, die mit den Bauverträgen zwischen den Parteien zustande kommen, nicht erfüllbar oder unmöglich werden, weil die erforderlichen Erlaubnisse nach der Ausfertigung der Verträge nicht bekommen werden können. In solchen Fällen hängt die Antwort zu den Fragen "wie ist die Haftung des Unternehmer?" oder "wer wird die Schaden des Baubesitzer vergleichen" oder "wie wird der Vertrag zwischen den Parteien nach diesen Entwicklungen beeinflusst" von zwei Umständen ab. Als erstes ist bestimmend ob die Unmöglichkeit der Erfüllung vor dem Vertrag schon entstanden ist oder nicht und als zweites ist bestimmend ob die Unmöglichkeit wegen der Schuld von einer der Parteien entstanden ist.

Nach dieser Abtrennung;

Die Partei, die während der Vertragsgründung die Gegenseite über die Unmöglichkeit des Vertragsthemas nicht informiert, wird wegen "culpa in contrahendo", mit anderen Worten "die Schuld vor der Vertragsgründung" haften. In der Doktrin wird angenommen, dass die Partei, die von der Unmöglichkeit der Leistung vor der Vertragsgründung Kenntnis hat, von dem Schaden der Gegenpartei die wegen der Nichtkenntnis über die Unmöglichkeit zustande kommt, haftet, wenn er die Gegenpartei über die Unmöglichkeit vor der Vertragsgründung nicht informiert . "Culpa in contrahendo" kann in verschiedenen Varianten hervorkommen. Manche Versionen sind in dem Gesetz geregelt (Obligationsgesetz § 31 II, § 26, § 39) und andere haben aus der Sicht der Doktrin durch die Rechtssprechung in der Praxis ihren Platz erhalten .

Es ist möglich, dass der Bau, die in dem Vertrag als Vertragsgrund geregelt wird, schon vor der Vertragsgründung gem. der Sanierungsvorschriften und den Plänen rechtswidrig ist. In solch einer Situation wird der Vertrag für nichtig erklärt, wenn einer von den Parteien Kenntnis über die Rechtswidrigkeit hat. Auch wenn beide Parteien von dieser Rechtswidrigkeit vor dem Vertragsschluss keine Kenntnis haben, wird der Vertrag wegen der "anfänglichen objektiven Unmöglichkeit" gem. § 20 Obligationsgesetz für nichtig erklärt . Deswegen wird der Vertrag weder für den Besteller noch für den Unternehmer Rechte und Pflichte begründen. Wichtig ist zu erwähnen; damit eine bestehende Unmöglichkeit die Ungültigkeit des Vertrages begründen kann, muss es eine "objektive Unmöglichkeit" sein . Also muss die Unmöglichkeit des Vertragsthemas nicht nur für die Parteien, sondern für jede Person Unmöglich sein. Es wird in der Doktrin und auch in der Rechtsprechung angenommen, dass die Parteien gegenseitig keinen Schadensersatz erfordern können, gem. der Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung alles zurückgeben müssen, was sie durch der Vertragsgründung bekommen haben, wenn der Vertrag wegen der anfänglichen Unmöglichkeit nichtig ist. Falls die Unmöglichkeit auf einen subjektiven Grund basiert, wird dies den Bauvertrag der ein verpflichtendes Rechtsgeschäft ist, nicht beeinflussen .

Es hängt von der Schuld der Parteien ab, wie der Vertrag und die Parteien beeinflusst werden, wenn die rechtliche Unmöglichkeit nach der Gründung des Vertrages zustande kommt.

Wenn die Sanierungslage- oder Erlaubnis wegen der Schuld des Unternehmers nicht erhalten werden kann (z.B. wenn der Unternehmer nach dem Sanierungsgesetzes Nr. 3194 § 22 die Voraussetzungen für die Erlaubnis nicht erfüllt hat und eine falsche Anmeldung gemacht hat oder wenn der Unternehmer nach dem Projekt des Bauvertrages rechtswidrig handelt und der Grund dafür wird, dass der Bau eingestellt wird), wird nicht mehr von einer Unmöglichkeit der Leistung gesprochen werden können. Der Unternehmer muss gem. dem Projekt und der Sanierungsvorschriften handeln und die Widrigkeiten Richtig stellen und eine Rechtsgemäße Leistung erbringen. Sonst wird er gem. § 96 Obligationsgesetz haften müssen . Wenn der Unternehmer wegen der Widrigkeit des Projektes oder der Sanierungsvorschriften eine Verzögerung veranlasst, kann der Besteller gem. § 106- 108 Obligationsgesetz den Unternehmer zu einem Annahmeverzug führen oder er kann von dem Bauvertrag zurücktreten .

Es muss hingewiesen werden, dass im Obligationsgesetz die Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners nicht besonders geregelt wird. Deswegen wird bei einer Zuwiderhandlung gegen das Schulden, die Pflicht zur Vergleichung des Schadens der Gläubiger in § 96 Obligationsgesetz geregelt. In den Fällen wo der Schuldner wegen der Unmöglichkeit nicht haftet, findet § 117 Obligationsgesetz Anwendung und das Schuld wird beendet . Aber bei einem Werkvertrag wird die unverschuldete Unmöglichkeit in § 371 Obligationsgesetz besonders geregelt. Nach diesem Paragraph wird der Werkvertrag, wenn es nur auf die Persönlichkeit des Unternehmers basiert, aufgehoben, wenn der Unternehmer stirbt oder ohne seine eigene Schuld bevor er die Arbeit zu Ende bringt Unfähig wird. In dem Paragraph wird mit der Formulierung " ohne die eigene Schuld Unfähig werden bevor man die Arbeit beendet" die unverschuldete Unmöglichkeit gemeint. Aber in dem zweiten Absatz des Paragraphen wird geschrieben; "wenn es Möglich ist diese Summe zu benutzen, ist der Besteller verpflichtet es anzunehmen und die Gegenleistung zu erbringen". Diese Formulierung trennt sich von der generellen Unmöglichkeit gem. § 117 II Obligationsgesetz, indem beide Parteien alle Leistungen gem. der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgeben müssen . Dies ist insbesondere in den Bauverträgen von wesentlicher Bedeutung. Da einer nicht vervollständigten Bauarbeit keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wird dieser Bau als "Unbrauchbar" beschrieben. Aber dieses Ergebnis wird dem Sinn des § 371 II Obligationsgesetz zuwiderlaufen. Deswegen soll die Nutzung hier weit aufgefasst werden und auch dem Gesetzzweck passen und als "dem Besteller nützlich sein" zu verstehen.

Wenn ein Teil von der Arbeit dem Besteller nützlich sein kann, wird in dem Fall einer unverschuldeten Unmöglichkeit dem Unternehmer eine verhältnissmä?ige Summe bezahlt.

Wenn der Unternehmer wegen seiner eigenen Schuld für den Bau der in dem Bauvertrag geregelt wurde, keine Erlaubnis bekommen kann oder wenn er gegen dem Projekt widrig handelt und deswegen eine Einstellung veranlasst, kann der Besteller gem. der Allgemeinen Vorschriften des Obligationsgesetzes den Unternehmer in eine Verzögerung stellen und seine Wahlrechte benutzen und von dem Vertrag zurücktreten wenn die Schuld des Bauvertrages fällig wird . Weil von einer Verletzung nicht gesprochen werden, wenn die Schuld noch nicht fällig wird (wenn man unfähig wird, die Insolvenz erklärt, wenn er keine Garantie gibt, bevor der Fälligkeit den Rücktritt regelt) wird § 82 Obligationsgesetz au?ergehalten und es wird gem. den Allgemeinen Vorschriften des Obligationsgesetzes für die Fälligkeit gewartet, damit der Unternehmer in Verzögerung gerät.

Wenn gem. dem Sanierungvorschriften nach einem Gründungserlaubnis die Sanierungspläne sich ändern und der Bau verboten wird, also wenn nach der Gründungdes Vertrages die Leistund Unmöglich wird, muss man zwei Punkte bewerten. Als erstens der Einfluss der Unmöglichkeit auf den Bauvertrag, als zweitens die Beziehung zwischen der Verwaltung und den Vertragsparteien.

§ 117 Obligationsgesetz, hat geregelt, dass in dem Fall einer rechtlichen Unmöglichkeit die betreffende Partei von seiner Pflicht gelöst wird, wenn die Unmöglichkeit nach der Vertragsgründung ohne eine Schuld der Parteien zustandekommt . Absatz 2 hat auch geregelt, dass wenn eine Seite wegen der Unmöglichkeit von seiner Schuld befreit wird, wird auch die Gegenseite von seiner Pflicht befreit, also verliert die Partei sein Forderungsrecht von der Gegenseite wenn er seine eigene Pflicht nicht leisten kann. Wenn eine Partei seine Pflicht wegen der Unmöglichkeit nicht leisten kann, muss er gem. der ungerechtfertigten Bereicherung die Lesitungen die er von der Gegenseite erhalten hat, zurückgeben . Das Kassationsgerichtshof deutet gem. der Regelung der ungerechtfertigten Bereicherung darauf hin, dass der Unternehmer die zusätzlichen Werte, die bei dem Eigentum des Grundstückeigentümers hervorkommen, erfordern kann, aber dass er nicht jede Vorenthaltung erfordern kann .

Über die Beziehungen zwischen der Verwaltung und der Parteien die den Sanierungsplan ändern können, werden wir wie im Folgenden unsere Meinungen äußern. Es ist eine wichtiges Thema, ob nach der Änderung der Sanierungspläne die erworbenen Rechte der Personen weiter geschützt werden und wie die rechtliche Situation des Bauerlaubnisses stehen wird. Es muss gesagt werden, dass die Handlungen der Verwaltung ihren Einfluss und Gültigkeit vorwärtig haben. Die Aussnahme dieser Regelung ist der "Widerruf". Hier wird der späterer Verwaltungsakt rückwirkend eintreten. Sonst ist die "Änderung" der Änderung bei einem Verwaltungsakt zukünftig Gültig. Weil Sanierungspläne gestaldende Verwaltungsakte sind begründen sie keine Rechte. Also es ist nicht möglich, sich nur auf den vorherigen Sanierungsplan zu stützen und ein Recht zu erwerben. Die Akten die ein Recht begründen (z.B. die Zuteilung eines Bauerlaubnis) sind individuelle Verwaltungsakten. Wenn die Änderung des Sanierungsplans die individuellen Verwaltungsakten beeinflussen werden, wird das Prinzip der Respekt gegenüber der erworbenen Rechte vorkommen . In der Praxis hat das oberste türkische Verwaltungsgericht sämtliche verschiedene Urteile gegegeben. In dem Urteil von 1983 wurde entschieden dass, "…die nach dem alten Bauplan gebaute zwei Stöcke wurden als erworbene Recht angenommen. Nach dem geänderten Sanierungsplan wurden diese Stöcke in den Gebiet der öffentlichen Dienste einbezogen und deswegen wurde das Bauerlaubnis rechtsgemäß für den dritten Stock gekündigt…" . Aber die Entscheidung des obersten türkischen Verwaltungsgericht in 1984 war wie im Folgenden; "… da nach der Änderung des Sanierungsplanes die Erlaubnis für die Stockzahl vermindert wurde, ist es nicht gegen die Vorschriften, wenn der Bau bei dem 4. Stock gestoppt wird, für dem for der Änderung ein Bauerlaubnis erteilt wurde ..." .

In der letzten Zeit wurden die Entscheidungen von dem obersten türkischen Verwaltungsgericht stabilisiert und es wird angenommen, das die nach einem Bau- und Besiedelungserlaubnis gebaute Teile und Stöcke gemäß dem Prinzip des Respekts gegenüber den erworbenen Rechte geschützt werden sollen. In den Entscheidungen des obersten türkischen Veraltungsgericht wir während der Feststellung des Umfangs der erworbenen Rechte; wird nicht nur die Übereinstimmung des Bauerlaubnisses zu den Sanierungsvorschriften kontrolliert, sondern es wird auch der derzeitige Zustand des Baues berücksichtigt .

Das oberste türkische Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Stadtgemeinde einen Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß der Verpflichtung der Verwaltung zahlen muss. Aber es wird nicht akzeptiert, dass der Wertverlust wegen der Änderung der Sanierungslage verglichen werden soll, wenn es kein Bauerlaubnis und daher auch kein Bau gibt .

Wie es von den Entscheidungen des obersten türkischen Verwaltungsgericht verstanden werden kann, gibt es die Möglichkeit, dass nach einer Änderung der Sanierungslage der Bau, nicht gemäß dem Bauvertrag gemacht werden kann. Aber wer wird in diesem Fall von dem Aufgetrenen Schaden verantworlich sein?

In solch einer Lage, ist es offensichtlich, dass die Bedingungen, die den Willen der Besteller und Unternehmer für eine Vertragsgründung beeinflussen, sich für beide Seiten wesentlich ändern. Es kann sein, dass nach einer Sanierungsplanänderung die Parteien den Bau (gemäß dem Bauvertrag) ohne Verminderungen oder Wertverluste nicht machen können. In solch einer Situation kommt keine Unmöglichkeit der Leistung gem. dem Art. 117 türkisches Obligationsgesetz vor. Aber wenn diese Änderungen vor dem Bauvertrag vorgetreten wären, würde es höchts Wahrscheinlich sein, dass die Parteien diesen Vertrag nicht schließen würden. Nach diesen Bedingungen ist es nicht Möglich, die Parteien mit diesem Vertrag zu binde. Aber wenn das Prinzip der Vertrgastreue berücksichtigt wird, wird ein Konflikt zwischen der Vertragsbindung und der Vertragsgerechtigkeit auftreten. Dieser Konflikt wird nach Treu und Glauben versucht, mit dem Prinzip der "Anpassung des Vertrages an die veränderten Bedingungen wegen des unerwartenden Zustands" verglichen zu werden (Clausula Rebüs Sic Stantibus) . Hier muss es Möglich sein, dass die Parteien eine Vergleichung des Vertrages beantragen können. Das Prinzip der Vergleichung des Vertrages wegen den neuen Bedingungen ist im Doktrin angenommen worden und das Kassationsgerichtshof hat auch eine positive Einstellung in den Anpassungsfällen .

Das Kassationsgerichtshof kann nach der Anpassung die teilnahme Verhältnisse der Parteien an dem Bau ändern .


".. wenn man den Fall mit der Regel von culpa in contrahendo zu bewerten hat, soll man kein Verdacht oder eine Zögerung haben. In der Realität ist ein Vertrag eine Prozeß. Bevor die Parteien einen Vertrag unterschreiben, beschprechen sie den Inhalt, die Voraussetzungen und Bedingungen, die Rechte und Pflichte, Diese Besprechungen können kurz oder lange dauern. Mit dem Anfang der Besprechung, entsteht auch ein rechtliches Verhältnis zwischen den Parteien. Dieses Verhältnis ist ein Vertrauensverhältnis die ähnlich mit dem Vertrag ist. Dieses Vertrauensverhältnis beruht sich auf Treu und Glauben gem. § 2/ 1 Obligationsgesetz. Gemäß diesem Pragaraph, sind die Parteien verpflichtet, während der Besprechungen die Gegenseite über den Inhalt und die Voraussetzungen des Vertrages zu informieren, mit Treu und Glauben zu handeln, darauf achten, dass sie der persönlichen und eigentümlichen Rechte der Gegenseite nicht schaden werden und sie zu schützen. Wenn die Parteien gegen diese Regelungen mit Schuld stoßen, und während der Besprechungen gegen den Vertrauensverhältnis handeln, werden sie mit dem hervorgekommenen Schaden haften." 13. Zivilsenat des Kassatsionsgerichtshofs Nummer: 1995/9375 Urteil: 1995/ 9860 Datum: 13.11.1995 " Es wurde in der Klageschrift, neben der nicht Erfüllung des Vertrages auch auf das Vertrauen bezug genommen, dass während der Besprechungen vor der Vertragsgründung enstanden ist." In dem Doktrin wird angenommen, dass man auf "culpa in contrahendo" bezugnehmen kann und somit die Partei wegen seiner Schuld haften lassen kann. Das Gericht hat auch entschieden, dass es nicht Rechtsgemäß ist, eine Entscheidung zu treffen, bevor man all diese Punkt bewertet." 19. Zivilsenat des Kassationsgerichtshof Nummer: 2005/1932, Urteil: 2005/ 479 Datum: 28. 04.2005 "Oðuzman/ Öz", " Der Rücktritt des Bestellers von dem Werkvertrag", Istanbul, 1989, S. 164. "Oðuzman/ Öz", "Obligationsrecht Allgemeine Vorschriften", Istanbul, 1995, S. 74- 75. "Daher ist als erstes zu untersuchen, ob das Grundstück gem. dem Gründungsgrung des Vertrages einer Sanierungsarbeit entsprechend ist. Wenn eine objektive Unmöglichkeit offensichtlich ist, muss das Gericht diese Lage berückischtigen und gem. § 20 Obligationgsgesetz für die Nichtigkeit des Vertrages entscheiden und die Klage abweisen." 15. Zivilsenat des Kassationsgerichtshof Nummer 1997/ 1995 Urteil: 1997/ 2319 Datum: 1.5.1997 " Es wird gesehen, dass die Durchführung des Vertrages Unmöglich ist, weil das Grundstück nicht saniert ist und auch weil manche Grundstückseigentümer an den Vertrag nicht teilgenommen haben (§ 20 Obligationsgesetz)." 15. Zivilsenat des Kassationsgerichtshof Nummer 1999/ 1573 Urteil: 1999/ 3113 Datum: 13.09.1999 "... Es ist offensichtlich, dass die Erfüllung des Vertragsthemas mit diesem Zustand Unmöglich ist und das diese objektive Unmöglichkeit bevor der Vertragsgründung schon enstanden war. Deswegen ist es nicht Rechtsgemäß zu entscheiden, dass der Vertrag gültig ist. Das Urteil wird erhoben, weil der Vertrag gem. § 20 Obligationsgesetz nichtig ist." 15. Zivilsenat des Kassationsgerichtshof Nummer 2001/ 2101 Urteil: 2001/ 4508 Datum: 11.10.2001 "...die Unmöglichkeit ist ein Grund, der die Schuldpflicht erhebt. Wenn die Unmöglichkeit der Leistung bevor der Vertragsgründung festgestellt wird (wie z.B. die Enteignung des Grundstücks), ist diese Leistung objektiv Unmöglich, daher für jeden Unmöglich und nichtig ( § 20 Obligationsgesetz). In solchen Fällen wird der Vertrag als Ungültig angenommen und kann auch nicht zu Verpflichtungen bezug genommen werden." 15. Zivilsenat des Kassationsgerichtshof Nummer 2003/ 6203 Urteil: 2004/ 3318 Datum: 14.06..2004 "... wenn die Unmöglichkeit bevor der Vertragsgründung besteht, und dies für jeden die gleichen Ergebnisse hat, ist dieser Vertrag nichtig. Es wird mit dem verklagten Unternehmer ein äußerlicher Bauvertrag gegen Stockwerkeigentum unterschrieben und diesmal der Eintrag im Grundbuch von dem vorherigen Unternehmer zu dem neuen uberwiesen. Aber ein Erlaubnis für den Bau wurde nicht bekommen. Für den Kläger besteht wegen seinem Grundstück eine der vertragsgründungszeitige Unmöglichkeit. Es kann kein negativer Schaden Bezugnehmend auf das ungültige Vertrag erfordert werden. Aber beide Parteien können gem. der ungerechtfertigten Bereicherung ihre geleistete Lesitungen zurück fordern." 15. Zivilsenat des Kassationsgerichtshof Nummer 2005/ 1974 Urteil: 2006/ 2012 Datum: 05.04.2006 "ÖZ, Turgut", " Der Rücktritt des Bestellers von dem Werkvertrag", Istanbul, 1989, S. 165. " In dem Obligationsgesetz gibt wird keine besondere Vorschrift für den Werkvertrag, der ein ganz gegenseitiger Vertrag ist, geregelt, welche die rechtlichen Folgen der Verzögerung des Schuldners wegen seiner eigenen Schuld enthalten. Die Pflicht des Schuldners, in den gegenseitigen Verträgen, wird in den Allgemeinen Vorschriften (§ 106- 108) des Obligationsgesetzes geregelt. Somit gibt es keine Lücke in dem Gesetz und es werden die § 106- 108 in der Rechtsprechung angewendet." Die Vereinigten Großen Senate beim Kassationsgerichtshof Nummer: 1983/ 3 Urteil: 1984/ 1 Datum: 25.01.1984 "Es wurde in 2.7.2993 ein Bauvertrag gegen Stückseigentum zwischen den Klägern und den beklagten Uður. T. Geschlossen...Obwohl die Frist, die mit dem Vertrag vereinbart wurde, abgelaufen war, haben die Unternehmer ihre Leistungspflicht gegenüber den Grundstücksbesitzern verzögert. Somit haben die Grundstückeigentümer das Recht den Vertrag gem. § 106. Obligationsgesetz zu kündigen." 15. Zivilsenat des Kassationsgerichtshof Nummer 2005/ 534 Urteil: 2005/ 1536 Datum: 16.03.2005 " Bauvertrag gegen Stückseigentum, ist eine Art von dem Werkvertrag und verpflichtet die beiden Parteien und gibt ihnen Rechte...Wenn bei einem zweiseitigen Verpflichtungsvertrag eine Seite in Verzögerung gerät; gibt der § 106 Obligationsgesetz der Gegenpartei drei Wahlrechte. Die schwache Partei muss immer die Leistung erbringen und den Schaden vergleichen der wegen seiner Verzögerung zustandegekommen ist oder er kann sofort eine Rücktrittserklärung von der Durchführung des Vertrages und seinen Verzicht auf den Schaden wegen der Verzögerung erteilen, und somit kann er den Schaden wegen der nicht Leistung und der nicht Zahlung des Schuldens erfordern oder er kann den Vertrag kündigen." 15. Zivilsenat des Kassationsgerichtshof Nummer 2005/ 533 Urteil: 2005/ 5448 Datum: 14.10.2005 "Oðuzman/ Öz", "Obligationsrecht Allgemeine Vorschriften", Istanbul, 1995, S. 290- 295 " Der Bauvertrag und die betreffenden Vorschriften", Istanbul, 2006, S. 160- 161 "ÖZ, Turgut", " Der Rücktritt des Bestellers von dem Werkvertrag", Istanbul, 1989, S. 154- 155 "…Nach der Gründung des Vertrages wurde festgestellt, dass eine absolute Unmöglichkeit besteht. In dieser Situation, wird der Vertrag ohne die Schuld und ausser den Willen des Grundstücksbesitzer und den beklagten Unternehmer Unmöglich. Es wird auf der Klage keinen Einfluss haben, wenn die anderen Grundstückbesitzer die nicht an der Klage teilgenommen haben, der Aufhebung des Vertrages widersprechen. Somit hat das Gericht nur zu der Aufhebung des Vertrages gem. § 117 Obligationsgesetz zu entscheiden." 15. Zivilsenat des Kassationsgerichtshof Nummer 1997/ 4191 Urteil: 1997/ 5347 Datum: 12.12.1997 "… es wird festgestellt, dass der Verklagte dem Kläger eine Villa verkauft hat, dass in dem Gebiet der Wohngemeinschaft wo auch der Verklagte Ansässig ist, eine soziale Anlage bauen liess, aber weil diese Anlagen in dem grünen Gebiet gebaut wurden, von der Stadtgemeinde nicht erlaubt wurden und ein Zerstörungsurteil gegeben wurde. Aber dieses Urteil wurde nicht durchgeführt. Der Verklagte hat seine Pflichten geleistet. Weil gem. § 117 Obligationsgesetz der Verklagte seine Pflichten erfüllt hat, und die Unmöglichkeit von der Schuld des Verklagten unabhängig ist, kann der Kläger keinen Schadensersatz wegen der Wertminderung erfordern." 13. Zivilsenat des Kassationsgerichtshof Nummer 2002/ 4251 Urteil: 2002/ 6600 Datum: 4.6.2002 "…nach dem Vertrag hat sich die Sanierungslage geändert und deswegen wurde kein gemä?er Bau erstattet. Deswegen wird der Vertrag gem. § 117 Obligationsgesetz zu ende gekommen und ein Revisionsantrag ist nicht anzunehmen." 15. Zivilsenat des Kassationsgerichtshof Nummer 2004/ 1009 Urteil: 2004/ 5441 Datum: 27.10.2004 "Oðuzman/ Öz", "Obligationsrecht Allgemeine Vorschriften", Istanbul, 1995, S. 424, "Tekinay/ Akman/ Altop, S 1011, "Dural", " Die spätere Unmöglichkeit wovon der Schuldner nicht haftet", S. 114 "… Weil die Verbindung der Parzelle mit den Nummern 1 und 37, auf denen es entschieden wurde, ein Bau zu machen, Unmöglich ist, ist der Vertrag auch Unmöglich geworden. Die Parteien haben keinen Konflikt in dem Punkt der Unmöglichkeit des Vertrages und diese Unmöglichkeit wurde auch von einem Gutachter festgestellt. (Art. 117 türkisches Obligationsgesetz). Hier können die Parteien die ungerechtfertigte Bereicherungen Gegenseitig zurückfordern. Hier sind alle Sachen zurückzufordern, die an dem Eigentum der Gegenpartei ein Plus geworden sind. Obwohl die Kläger, von dem Beklagten keine gewinn Entbehrung erfordern können, können sie die Zahlungen und die sämtlichen Kosten die sie für die Wertversteigerung des Grundstücks ausgegeben haben erfordern." 15. Zivilsenat des Kassationsgerichtshof Nummer 1997/1139 Urteil: 1997/2483 Datum 12.05.1997 " SANCAKDAR, Oðuz", "Die Gründung und Änderung des Sanierungsplans von der Stadtgemeinde und die Aufhebungsklage", Ankara, 1996, S. 154- 155 Das 6. Senat des obersten türkischen Verwaltungsgericht, Nummer: 1983/81, Urteil: 939/83, Datum: 03.03.1983 Das 6. Senat des obersten türkischen Verwaltungsgericht, Nummer: 1943/79, Urteil: 1468/84, Datum: 29.03.1984 "…In dem Fall ist es unbestreitbar, dass der Schaden des Klägers verglichen wird, da für den Bau des 3. Stockes Bau- und Besiegelungserlaubnisse erteilt wurden und trotzdem mit einer Entscheidung das Bau abgebaut wurde. Der Schaden des Klägers wird wegen der Dienstpflichtverletzung der Verwaltung verglichen. Der wirklicher Totalverlust wird über dem Einheitspreis berechnet. Hier wird der Datum des Schadens angenommen an dem es aufgetreten wurde." Das 6. Senat des obersten türkischen Verwaltungsgericht, Nummer: 2002/5832, Urteil: 2003/3421, Datum: 02.06.2002 "…Nach dem türkischen obersten Verwaltungsgericht ist ein Bauerlaubnis für ein erworbenes Recht nicht genügend. Es muss der Maß des Baues vorgenommen werden, der nach dem Bauerlaubnis gebaut wurde. In dem Fall wurde mit dem Bau gemäss des Bauerlaubnisses angefangen und wenn die Parteien die Höhe des Baues beweisen können, wird dieser Teil als erworbenes Recht angenommen. Dies muss bei der Klage wegen der Vernichtung des Baues vorgenommen werden. " Das 6. Senat des obersten türkischen Verwaltungsgericht Nummer 1991/482 Urteil 1991/3229 Datum 24.12.1991 "…Der Kläger hat die Verwaltung verklagt, weil er auf seinem Grundstück, dass als öffentliches Grundstück geändert wurde, ein Bau bauen wollte. Er hat am 26.11.1998 sein Bauerlaubnis bekommen, und nachdem der Bau gem. das Bauerlaubnis gebaut wurde bekam er zusätzlich ein Baubenutzungserlaubnis. Daher hat der Kläger alle seine Pflichte rechtsgemäss erfüllt und der Bau wurde auch gem. dem Sanierungsplan für die Nutzung geeignet. Da der Kläger auch die Benutzungserlaubnis bekommen hat, hat er auch das Recht erworben." Das 6. Senat der obersten türkischen Verwaltungsgerichtshof Nummer 1997/6294 Urteil 1998/5931 Datum 03.12.1998 "…In dem Fall wurde der Bauerlaubnis gem. dem Sanierungsplan am 24.10.1995 rechtsgemäss erteilt. Der Erlaubnis wurde nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 22.05.1997 zurückgenommen aber es wurde erlaubt, den Bau weiter zu bauen. Nachdem der Urteil am 26.11.1998 Rechtskräftig wurde, gab es keine weitere Bauarbeiten und nach zwei Jahren der Änderung des Sanierungsplans wurde der Bauerlaubnis Nichtig erklärt. Nach der Nichtigerklärung wurde auch ein Renovierungsprojekt erfordert. Daher muss der Teil des Bauer, der zwischen dieser Zeit weiter gebaut wurde, geschützt werden . Das Verwaltungsgericht muss in diesem Punkt nochmals entscheiden." Das 6. Senat der obersten türkischen Verwaltungsgerichtshof Nummer 2003/6430 Urteil 2004/948 Datum 20.02.2004 "…Während der Bau weiter gebaut wurde, hat das Verwaltungsgericht die Änderung des Sanierungsplans, die die Vermehrung der Stocke gebracht hat, für Nichtig erklärt. Obwohl nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Bau nur gestoppt werden musste, wurde es am 05.07.2001 versiegelt. Damit der Kläger ein erworbenes Recht erhält, reicht ein Bauerlaubnis nicht aus. Aber wenn der Kläger bis zur Nichtigerklärung des Verwaltungsgerichts alle seine Pflichte erfüllt, muss es angenommen werden, dass bis zu der Nichtigerklärung der Gebaute Teil als erworbenes Recht zählt. Daher muss entschieden werden, dass an dem Datum der Vernichtungentscheidung des Verwaltungsgerichts der Kläger schon ein erwobenes Recht erhalten hatte." Das 6. Senat der obersten türkischen Verwaltungsgerichtshof Nummer 2002/607 Urteil 2004/344 Datum 2.06.2004 "…Wenn in einem Gebiet ein Sanierungsplan, der einer Baustrukturierung ein Erlaubnis erteilt, von dem Gesetz für nichtigerklärt wird, muss der Teil der ohne arglistige Täuschung, Irrtum oder Schuld Gebaut wurde, versiegelt werden. Der Teil der schon vor dem Urteil gebaut wurde, wird als erworbenes Recht angenommen." Das 6. Senat der obersten türkischen Verwaltungsgerichtshof Nummer 2003/6692 Urteil 2005/3650 Datum 17.06.2005 "…Da der Unternehmer vor der Änderung des Sanierungsplans kein Bauerlaubnis hatte, kann der Kläger auch kein Schadensersatz von der Stadtgemeinde erfordern, es nach der Änderung des Sanierungsplans nicht mehr geeignet wird, ein Bau zu erstatten…" Das 6. Senat der obersten türkischen Verwaltungsgerichtshof Nummer 83/1277 Urteil 84/3059 Datum 19.11.1984 "…Nach der Änderung des Sanierungsplans wurde der Weg erhöht und zu der Autobahn gebunden. Daher wurde für ein Schadensersatz entschieden, weil die zwei Geschäftsladen und der Eingang unter dem Weg geblieben sind…" Das 6. Senat der obersten türkischen Verwaltungsgerichtshof Nummer 86/296 Urteil 86/553 Datum 28.5.1986 "RA Celal Ülgen", "Anpassungsklagen für Devisenschuldner", Istanbul, 2001 "…Das Prinzip der Vertragstreue wurde auch in unserem Rechtssystem angenommen (Pacta Sund Servanda). Nach diesem Prinzip, muss der Vertrag so durchgeführt werden, wie es am Anfang unterschrieben wurde. Der Schuldner muss seine Pflicht so erfüllen, wie es am Anfang besprochen wurde, auch wenn die Bedingungen des Vertrages in der Zeit für ihn schwieriger geworden sind, oder auch wenn die gegenseitigen Pflichten im Nachteil des Schuldners entwickelt sind. Die Vertragstreue ist nach Treu und Glaube, dem rechtlichen Schutz der Hauptprinzip des Vertragsrechts. Aber dieses Prinzip wurde mit den anderen Prinzipen des Privatrechts begrenzt. Die gegenseitigen Leistungen können in der Zeit das Gleichgewicht verlieren, und der Vertrag kann für eine Seite einen erheblichen Nachteil bekommen und die Durchführung des Vertrages kann für diese Seite unerträglich werden. In diesem Punkt wird ein Konflikt zwischen der Vertragstreue und der rechtlichen Gerechtigkeit auftreten. Deswegen wird eine widrigkeit gegen der Billigkeit, Gerechtigkeit und Treu und Glauben auftreten, wenn man versucht sich an diesem Prinzip festzuhalten. Dieses Konflikt wird mit dem Prinzip der Anpassung des Vertrages zu den neuen Zustand angewendet (Clausula Rebus Sic Stantibus)." Das 13. Senat der obersten türkischen Verwaltungsgerichtshof Nummer 1998/5829 Urteil 1998/7843 Datum 15.10.1998 "… Nach dem Prinzip der Vertragstreue, muss der Vertrag so duchgeführt werden, wie es am Anfang geschrieben wurden. Die Vertragstreue ist als Voraussetzung der rechtlichen Sicherheit, Treu und Glaube als Hauptprinzip des Vertragsrechts angenommen worden. Die Pflichten eines Vertrages können wegen den unerwarteten ekonomischen Änderungen bei einer Seite Ungerecht geändert werden, für eine Seite kann dies Unerträglich werden. Solche Änderungen können wegen ekonomischen Krisen, unerwartete Abwertungen, den Wertverlussten des Geldes, wegen Kriege auftreten. In diesen Situationen wird ein grosser Konflikt zwischen der Vertragstreue und der gerechtigkeit des Vertrages auftreten und es wird nach dem Treu und Glauben widrig sein, die eine Seite des Vertrages mit diesem Vertrag verpflichten verbunden zu sein. Damit man diese Situation vergleichen kann, wird in dem türkisch-schweizerischem Recht das Prinzip des Treu und Glauben angenommen. Die Vertragspflichten können wegen die unerwarteten und erheblichen Änderungen im Wirtschaftsleben eine ungerechte Lage zwischen den Parteien begründen und die Geschäftsrundlage kann deswegen wegfallen. In diesen Fällen kann die schwache Seite von dem Richter erfordern, dass er den Vertrag unter dem Prinzip der clausula rebus sic stantibus der neuen Situation Anpassen kann. In der Rechtsprechung und auch in der Praxis wurde diese Vertragsanpassung angenommen…" Der grosser Senat beim Kassationsgerichtshof Nummer 2001/15-402 Urteil 2001/459 Datum 30.5.2001 "… Da den Stockwerkbauverträgen die Teile des Baugrunds für jeden Eigentümer festegstellt sind, ist in diesen Verträgen der Wert pauschalisiert. Es wird in Art. 365/2 türkischen Obligationsgesetz geregelt, dass wenn die Umstände vorher nicht geschätzt werden können oder geschätzt werden aber nicht von beiden Seiten vorgenommen werden, der Richter entscheiden kann, den Wert (in diesem Fall das Grunstückseigentum) erhöhen kann oder den Vertrag für Nichtig erklären kann. In diesem Fall muss festgestellt werden, ob die Erschwerung des Baues vorher Zumutbar war. Wenn solch eine Lage besteht, muss es gem. Art. 365 türkischen Obligationsgesetz bewertet werden und die neue Lage kann mit einer Vertragsanpassung wieder rechtsgemäss erstattet werden…" Der grosser Senat beim Kassationsgerichtshof Nummer 2003/15-125 Urteil 2003/141 Datum 5.3.2003


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