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Oktober 2008

Yargitay (der Obergerichtshof der Türkei in Zivil- und Strafsachen) hebt das Urteil der Vorinstanz, wonach Banken von ihren Kunden jährliche Kartengebühren für die ausgestellten Kreditkarten verlangen dürfen, aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel auf



Die 13. Zivilkammer von Yargýtay entschied in seinem Urteil vom 26.09.2007 (vermerkt Rechtssache 2008/4345, Urteilsnummer 2008/6088), dass die einschlägige Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der betroffenen Bank bezüglich der jährlichen Gebühren der Kreditkarte nichtig ist.

Das oben erwähnte Urteil von Yargýtay betrifft einen Entscheid des Richterausschusses für Konsumentenfragen von Zonguldak, wonach die Klägerin (die Bank), die bereits vom angeklagten Kartenbenützer (der Kunde) einkassierte Kreditkartenmitgliedschaftsgebühr, auf Verlangen des Kartenbenützers hin, zurückzuzahlen hat. Die einkassierte Kreditkartenmitgliedschaftsgebühr ist gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kreditkartenmitgliedschaftsvertrag das Entgelt für die Dienstleistung der Bank. Die Festlegung einer solchen vertraglichen Kreditkartenmitgliedschaftsgebühr verstösst nicht gegen das Gesetz. Im vorliegenden Fall erreicht die streitige Summe den gesetzlich vorgesehenen Streitwert und der Entscheid der Vorinstanz ist bereits rechtskräftig. Aus diesen Gründen tritt der Obergerichtshof auf die Klage der Oberstaatsanwaltschaft von Yargýtay ein, die von der Staatsanwaltschaft als öffentlich-rechtliche Klägerin erhoben wurde.

Im oben erwähnten Urteil wurde festgestellt, dass der Streitpunkt zwischen den Parteien die Zahlung der Kreditkartengebrauchsgebühren betrifft. Das Gericht hat zu entscheiden, ob die Bank vom Kreditkartenbenützer gemäss den geltenden gesetzlichen Normen sowie dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kreditkartenmitgliedschaftsvertrag ein jährliches Entgelt für den Kartengebrauch verlangen kann oder nicht.

Art. 24/1, der sechste Abschnitt des Gesetzes über Bank- und Kreditkarten; „die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kartenaussteller und dem Kartenbenützer sind gemäss diesem Gesetz sowie anderen einschlägigen Regelungen mit fett-schwarzen Buchstaben mindestens im Schriftgrad 12 in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten. Eine Kopie dieses Vertrages ist dem Kartenbenützer oder – wenn es gibt – dem Bürgen auszuhändigen. Der Kartenbenützer ist zwingend über den Inhalt der vertraglichen Bestimmungen, sowie den Kartengebrauch detailliert zu informieren.“

Gemäss Art. 24/4; „der Vertrag kann keine Klauseln enthalten, welche die Rechte des Kartenbenützers verletzen oder zugunsten des Kartenausstellers einseitige sowie ungerechtfertigte Rahmenbedingungen verschaffen.“ Ferner regelt der durch Gesetz (Nr. 4822) geänderte Art. 6 des Gesetzes (Nr. 4077) über den Konsumentenschutz die Ungewöhnlichkeitsklausel, die in Verträgen aufzutreten vermag. Ungewöhnlichkeitsklauseln sind demnach solche Vertragsbestimmungen, die vom Verkäufer und Lieferanten ohne vorherige Absprache mit dem Konsumenten in den Vertrag eingefügt wurden und ungeachtet der Grundprinzipien von Treu und Glauben die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unverhältnismässig zuungunsten des Konsumenten ändern. Solange ein Konsument eine Partei eines Vertrages ist, sind Ungewöhnlichkeitsklauseln eines solchen Vertrages für den Konsumenten unverbindlich. Wenn eine Vertragsklausel bereits aufgestellt und in einem Standartvertrag enthalten ist, wird sie nicht als speziell vereinbarter Vertragsinhalt betrachtet, sofern der Konsument auf den Inhalt dieser Klausel keinen Einfluss haben konnte.

Wenn sich nach der Auslegung des ganzen Vertrages herausstellt, dass es sich dabei um einen Standartvertrag handelt, und wenn im Vertrag nur über gewisse Elemente einer Bestimmung oder eine separate Bestimmung verhandelt wurde, hindert dies die Anwendbarkeit einer solchen Bestimmung auf den übrigen Teil des Vertrages nicht. Wenn ein Verkäufer oder Lieferant das Bestehen einer Vereinbarung über eine Standartbestimmung behauptet, hat er dies zu beweisen. Art. 6/A, 6/B, 6/C, 7, 9, 9/A, 10, 10/A ve 11/A regeln, dass diese Vereinbarungen in Konsumentenverträgen mit fett-schwarzen Buchstaben mindestens im Schriftgrad 12 schriftlich auszuführen sind. Ferner regelt Art. 7 der Satzung über die Ungewöhnlichkeitsregel in Konsumentenverträgen, der gestützt auf den geänderten Artikel 6 und 31 des Gesetzes (Nr. 4077) aufgestellt wurde, dass die von Verkäufer, Lieferanten oder Kreditgeber verhandelten und in den Vertrag eingefügten Ungewöhnlichkeitsregeln nichtig sind.

Im Lichte der oben ausgeführten Erläuterungen zieht das Gericht in Erwägungen und stellt fest, dass der von den Parteien unterschriebene Vertrag vom 22.12.1995 ein vorgedruckter Standartvertragstext der Klägerin ist, und die leer gelassenen Stellen von den Parteien durch Ziffer, Namen und Adressen ausgefüllt werden. Der Vertrag bzw. die streitige Klausel des Vertrages wurde nicht mit fett schwarzen Buchstaben mindestens im Schriftgrad 12 ausgeführt. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die erwähnte Klausel des Vertrages, die zuungunsten des Konsumenten ist und dem Konsumenten eine Kartengebrauchsgebühr auferlegt, in Absprache mit dem Konsumenten eingefügt wurde. Es ist ferner festzustellen, dass eine Klausel bezüglich der Kreditkartenmitgliedschaftsgebühr mit dem einschlägigen Gesetz sowie den Normen der einschlägigen Satzung nicht im Einklang steht und somit als Ungewöhnlichkeitsregel zu betrachten ist. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin vom Kartenbenützer gestützt auf die Bestimmung dieses Vertrages keine Gebrauchsgebühren verlangen kann.

Die 13. Rechtskammer von Yargýtay hebt im Lichte der oben erwähnten Gründe den Entscheid des Richterausschusses für Konsumerfragen von Zonguldak auf.


VORHERGEHEND RUNDSCHREIBEN:

Juli 2009 "DIE VERORDNUNG FÜR DIE ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER DIE GRÜNDUNG UND TÄTIGKEIT DER LEASING, FAKTORING UND FINANZUNTERNEHMEN IST IN KRAFT GETRETEN"
Juni 2009 "VERORDUNG VORSCHUNGSRAT FÜR FINANZIELLE STRAFTATEN VERÖFFENTLICHT WURDE VERÖFFENTLICHT"
Mai 2009 "VERORDNUNG ÜBER DIE ZINSEN DIE BEI DEN REDISKONT- UND VORSCHUSS TRANSAKTIONEN ANGEWENDET WERDEN"
Februar 2009 "DIE ANKÜNDIGUNG DER ÄNDERUNG DER ANKÜNDIGUNG DER REGELUNG ÜBER DAS GESETZ FÜR DIE ZAHLUNGEN DER SCHECKS UND DER SCHUTZ DER SCHECKINHABER"
Januar 2009 "DIE VERORDNUNG ÜBER DEN GRUNDSTÜCKSERWERB DURCH GESELLSCHAFTEN MIT AUSLÄNDISCHEM KAPITAL WURDE VERÖFFENTLICHT"
Dezember 2008 "DAS VERFASSUNGSGERICHT HAT DAS ARTIKEL ÜBER “DAS AUSLANDSVERBOT DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN DIE AN DAS FONDS SCHULDEN HABEN” FÜR NICHTIG ERKLÄRT"
November 2008 "Das ministerium für energie und naturresso erlässt eine neue verordnung über das betreiben geothermischer quellen zur erzeugnung von elektrizität"
Oktober 2008 "Yargitay (der Obergerichtshof der Türkei in Zivil- und Strafsachen) hebt das Urteil der Vorinstanz, wonach Banken von ihren Kunden jährliche Kartengebühren für die ausgestellten Kreditkarten verlangen dürfen, aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel auf"
September 2008 "Mit der Bekanntmachung über die Einkommenssteuer (Nr. 268) wurde geregelt, dass die Mietzinszahlung nur noch durch Banken oder auf Postwege durchgeführt werden können."
August 2008 "Neuregelung des Gesetzes über den Verkauf von Grundstücken an Ausländer"
Juli 2008 "Das Gesetz für die Einziehung der öffentlich rechtlichen Forderungen wurde geändert"
Juni 2008 "Das Verfassungsgericht hat die Forderung des Vollstreckungsgerichts (Ýstanbul 10. Ýcra Mahkemesi), zur Nichtigkeitserklärung des 337/1 Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes angenommen."
Mai 2008 "Das Urteil vom 11.03.2008 des Verfassungsgerichts über die Aufhebung des Artikel 3 d des Direkt Ausländisches Investitionsgesetzes mit der Nummer 4875, wurde mit der Begründung, im Amtsblatt veröffentlicht."
April 2008 "Das Verfassungsgericht hat das 3. Artikel Ziffer d des Direkt Ausländisches Investitionsgesetz aufgehoben"
Maerz 2008 "Erhebliche änderungen in dem Ziviligesetzbuch, in der Zivilprozessordnung und in dem Urhebergesetz"
Februar 2008 "Das Verfassungsgericht hat die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes über den Erwerb der Grundstücke der Ausländer abgelehnt"
Januar 2008 "Das Gesetz über die Regelung der Publikationen im Internet und der Straftaten die durch diese Publikationen begangen werden"
Dezember 2007 "Änderungen in dem Stockwerkeigentumsgesetz"
November 2007 "Mit dem Gesetz von 9.11.2007, wurde die Errichtung von Atomkraftwerken, die Bewirtschaftung und der Energiekauf geregelt."
Oktober 2007 "Referendare können im Ausland ihr Refendariat machen"
April 2007 "Die Gründung Von Verbindungsbüros In Der Türkei"
Maerz 2007 "Besonderheiten Bezüglich Auslaendischer Arbeitnehmer und Arbeitgeber"
Februar 2007 "Bürgschaftsvertrag"
Januar 2007 "Probleme Bezüglich Der Wirksamkeit Von Bauverträgen Bei Denen Als Entgelt Ein Stockwerkeigentum Vereinbart Wird"
Dezember 2006 "Mieten In Grossen Einkaufsläden Aussicht Der Mieter"
November 2006 "Alleinvertriebsvertrag"
Oktober 2006 "Übertragung von Urheberrechten"
September 2006 "Akreditiv"
Juli 2006 "Freie Handels Zonen Im Türkischen Recht"
Juni 2006 "Leasing; Finanzieller Mietvertrag"
Mai 2006 "Ehe Eigentum Im Türkischen Recht Gmbh"
April 2006 "Anerkennung Und Ausführung Auslaendischer Gerichtsurteilen Im Türkischen Recht"
Maerz 2006 "Bank Garantien Im Türkischen Recht"
Februar 2006 "Unterschiede Zwischen Einer Aktiengesellschaft Und Einer Gmbh"
Januar 2006 "Die Gründung Einer GmbH"
Dezember 2005 "Das Arbeitsrecht Der Auslaender Im Umfang Der Aufenthalts- Und Reisefreiheit"
November 2005 "Die Schutzrechte Der Kleýnaktionaere Bei Aktiengesellschaften"
Oktober 2005 "Scheidungsgründe Der Ehe Im Türkischen Recht"
September 2004 "Wichtige Entwýcklungen Im Türkischen Recht"


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