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Besonderheiten
bezüglich Ausländischer Arbeitnehmer und Arbeitgeber
1.1.
Allgemeines
Bezüglich
des „Rechts auf Arbeit der Ausländer“ ist sowohl im
Grundgesetz als in Art. 15 des Gesetzes bezüglich des
Aufenthalts und der Freizügigkeit von Ausländern eine
allgeimene Regelung vorhanden. Demnach können Ausländer nur
Arbeiten nehmen, die durch Gesetz nicht verboten werden. In
verschieden Gesetzen wird dies geregelt (für Ärzte,
Apotheker, Tierärzte, Anwälte und Notare, Zahnärzte
gilt ein Arbeitsverbot). Aussicht der ausländischen Anwälte
kann hier auch noch erwähnt werden, dass sie gem. Art. 44
Anwaltsgesetz nur im Bereich des Internationalen Rechts und des
Ausländerrechts Beratungsdienstleistungen ausführen können.
Allerdings ist hier das Prinzip der „Gegenseitigkeit“ zu
berücksichtigen.
1.2.
Pflicht zum Erwerb einer Arbeitserlaubnis
Am
27.02.2003 ist in der Türkei ein Gesetz in Kraft (sog. Gesetz
bezüglich der Arbeitserlaubnis für Ausländer)
getreten, wonach Ausländer zum ersten Mal dazu verpflichtet
wurden, vor Beginn ihrer Arbeit eine Erlaubnis zu erwerben (Art. 4 I
ArbErlG). Diese Erlaubnis wird im Inland vom Arbeits- und
Sozialversicherungsministerium, im Ausland dagegen vom türkischen
Konsulat erteilt. Im Gesetz werden 4 Arten von Arbeitserlaubnis für
Ausländer geregelt:
a)Befristete Arbeitserlaubnis: Die
Arbeitserlaubnis wird in der Regel für eine bestimmte
Arbeitsstätte zur Ausübung eines bestimmten Berufs für
höchstens 1 Jahr erteilt. Dabei wird die Situation auf dem
Arbeitsmarkt, die Entwicklungen im Arbeitsleben, sowie die sektoralen
und wirtschaftlichen Konjunkturänderungen beachtet. Die
Arbeitserlaubnis kann danach für den selben Beruf und für
die Beschäftigung im selben Betrieb für 3 Jahre verlängert
werden. Nach weiteren 3 Jahren kann sie für den selben Beruf
(Arbeitgeber je nach Wahl) auf sechs Jahre verlängert werden.
Für Kindern und Ehepartner kann nach fünf jährigem
gesetzlichen Aufenthalt ebenso eine Arbeitserlaubnis erteilt werden.
b)
Unbefristete Arbeitserlaubnis:Eine unbefristete Arbeitserlaubnis
kann erteilt werden, wenn ein Ausländer 8 Jahre lang
rechtsgemäss in der Türkei gelebt und gearbeitet hat.
c)
Unabhängige Arbeitserlaubnis: Für Personen, die auf
eigenen Namen und eigene Rechnung arbeiten möchten, kann die
entsprechende Arbeitserlaubnis nach 5 Jahre rechtsmässigem
Aufenthalt erteilt werden.
d)
Ausserordentliche Arbeitserlaubnis: Für Personen, welche die
im Gesetz bestimmten Eigenschaften besitzen, kann eine
ausserordentliche Arbeitserlaubnis erteilt werden
(Staatangehörigkeitsgesetz => Heirat, Ausländer, die vor
Mündigkeit in die Türkei eingereist sind und ein Studium
absolviert haben, Emigranten, sog. „Schlüsselpersonal“).
1.3. Pflicht für
den Erwerb einer Arbeitserlaubnis für das Schlüsselpersonal
Am 06.09.2003 ist eine “Verordnung bezüglich der
Beschäftigung des ausländischen Personals, welche im Rahmen
der Direkten Investionen tätig werden” eingeführt
worden. In dieser Verordnung werden Regelungen bezüglich des
Schlüsselpersonals getroffen, welche im Rahmen der Direkten
Investitionen und bei Verbindungsbüros tätig werden. In
Art. 4 (e) dieser Verordnung wird geregelt, was unter dem Begriff
“Schlüsselpersonal” zu verstehen ist. Demnach werden
Personen, die in der Oberleitung oder Geschäftsführung
einer Gesellschaft oder im Aufsichtsrat tätig werden und zur
Einstellung sowie zur Kündigung anderen Personals zuständig
sind, als Schlüsselpersonal bezeichnet. Namentlich
Gesellschafter
Vorstandsvorsitzer
und Vorstandsmitglieder
Geschäftsführer
Vertreter
der Geschäftsführer
Leiter
des Verbindungsbüros, dessen Befugnis sich auf eine Prokura,
welche von der Hauptgesellschaft erteilt wird, beruht
Für das Schlüsselpersonal, das im Rahmen einer
Direktinvestition beschäftigt werden soll, wird die
Arbeitsgenehmigung vom Arbeits- und Sozialversicherungsministerium
erteilt (Art. 5 Verordnung). Sie können den Antrag für das
Arbeitsvisum auch in ihrer Heimat beim türkischen Konsulat
stellen (Art. 7). Diese werden vom Konsulat an das Ministerium
weitergeleitet. Falls sie sich in der Türkei gesetzlich
aufhalten sollten, muss der Antrag für die Genehmigung beim
Ministerium von ihnen selbst bzw. vom ihrem Arbeitgeber gestellt
werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung
werden in Art. 10 aufgezählt. Nach Erhalt der Arbeitsgenehmigung
müssen sie binnen 90 Tagen den Antrag für das
“Arbeitsvisum” stellen und nach Einreise in
die Türkei binnen 30 Tagen eine
“Aufenthaltserlaubnis” beantragen (Art. 9).
Allgemein hat jeder Ausländer für die Erteilung einer
Arbeitserlaubis eine mindestens 6 monatige Aufenthaltserlaubnis zu
besitzen. Bezüglich der Bewertung dieser Anträge wird auf
die oben erwähnte Erklärung verwiesen (konjunturelle Lage,
Arbeitsmarkt, etc..).
1.4.
Gebüren für die Arbeitserlaubnis
Bei Antrag auf eine Arbeitsgenehmigung:
-
bis zu einem Jahr: 50 YTL - bis zu drei Jahren: 150 YTL Bei
Antrag auf eine unbefristete Arbeitsgenehmigung: 250 YTL Bei
Antrag auf eine unabhängige Arbeitsgenehmigung: 500 YTL
1.5. Zuständige Behörde für die Erteilung der
Arbeitserlaubnis
Im
Ausland : Türkisches Konsulat
Im Inland
: Arbeits-und Sozialministerium
Wenn man für einen längeren Aufenthalt zum Zwecke der
Beschäftigungsaufnahme in die Türkei einreist, wäre es
zu empfehlen, beim zuständigen Generalkonsulat im Ausland ein
Visum für eine Aufenthalts-und Arbeitserlaubnis beantragen.
Die Arbeitgeber der ausländischen Arbeiter müssen nach
Beginn der Arbeit diese Arbeiter beim Ministerium anmelden. In Art. 4
Abs. 2 des "Gesetzes über die Arbeitserlaubnis von
Auslaendern" wird geregelt, dass eine Arbeitsgenehmigung auch
nach Arbeitsantritt erteilt werden kann, wenn ein Staatsinteresse
besteht oder ein unbedingtes Erfordernis zugrunde liegt und
mit der Voraussetzung, dass der Antrag schon beim Ministerium
eingereicht wurde und dies genehmigt wurde und die
Beschaeftigungsdauer einen Monat nicht überschreitet hat. D.h.
a) Es muss ein unbedingtes Interesse oder Staatsinteresse bestehen
b) Der Antrag für die Arbeitsgenehmigung muss schon eingereicht
sein
c) Die Beschaeftigungsdauer darf ohne Arbeitsgenehmigung nicht
laenger als 1 Monat sein
d) Dieses Vorhaben muss dem Ministerium mitgeteilt und von denen
bestaetigt werden
Sozialversicherung der Arbeitnehmer
In Art. 1 des Sozialversicherungsgesetzes wird der Begriff des
Versicherten definiert. Nach dieser Regelung ist für das
Bestehen eines Versicherungsverhältnises die Staatsangehörigkeit
oder die Rechtsmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der
Arbeitserlaubnis irrelevant. Ungeachtet der Staatsangehörigkeit
ist jede Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer
natürlichen oder juristischen Person tätig wird, zu
versichern. Um als versichert zu gelten, ist der Erhalt einer
Arbeitserlaubnis ebenso nicht notwendig.
Für
Arbeitgeber, die nach Einstellung eines Arbeitnehmers die
Anmeldepflicht beim Sozialversicherungsamt nicht erbringen, ist eine
Geldstrafe vorgesehen.
Allerdings muss das Ausländische Personal, welche im Namen und
Auftrag einer ausländischen Körperschaft in der Türkei
tätig ist und nach den Gesetzen dieser Körperschaft als
versichert gilt, beim Sozialversicherungsamt nicht angemeldet werden.
Ausländer, die in ihrem eigenen Land versichert sind, müssen
ihren Versicherungsschein beim türkischen Konsulat bestätigen
lassen.
Nach dem Sozialversicherungsgesetz muss also das Ausländisches
Personal in allen Versicherungsbranchen ( Arbeitsunfall und
Berufskrankeit-, Kranken-, Mutterschafts, Invaliditäts- und
Rentenversicherung) versichert sein.
Bezüglich des Arbeitslosengelds gibt ebenso einige Bestimmungen,
auf die ich jedoch nicht eingehen will, da diese sehr kompliziert
sind und in der Praxis häufig zur Anwendung kommen.
| VORHERGEHEND RUNDSCHREIBEN: |
|
| Juli |
2009 |
"DIE VERORDNUNG FÜR DIE ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER DIE GRÜNDUNG UND TÄTIGKEIT DER LEASING, FAKTORING UND FINANZUNTERNEHMEN IST IN KRAFT GETRETEN" |
| Juni |
2009 |
"VERORDUNG VORSCHUNGSRAT FÜR FINANZIELLE STRAFTATEN VERÖFFENTLICHT WURDE VERÖFFENTLICHT" |
| Mai |
2009 |
"VERORDNUNG ÜBER DIE ZINSEN DIE BEI DEN REDISKONT- UND VORSCHUSS TRANSAKTIONEN ANGEWENDET WERDEN" |
| Februar |
2009 |
"DIE ANKÜNDIGUNG DER ÄNDERUNG DER ANKÜNDIGUNG DER REGELUNG ÜBER DAS GESETZ FÜR DIE ZAHLUNGEN DER SCHECKS UND DER SCHUTZ DER SCHECKINHABER" |
| Januar |
2009 |
"DIE VERORDNUNG ÜBER DEN GRUNDSTÜCKSERWERB DURCH GESELLSCHAFTEN MIT AUSLÄNDISCHEM KAPITAL WURDE VERÖFFENTLICHT" |
| Dezember |
2008 |
"DAS VERFASSUNGSGERICHT HAT DAS ARTIKEL ÜBER “DAS AUSLANDSVERBOT DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN DIE AN DAS FONDS SCHULDEN HABEN” FÜR NICHTIG ERKLÄRT" |
| November |
2008 |
"Das ministerium für energie und naturresso erlässt eine neue verordnung über das betreiben geothermischer quellen zur erzeugnung von elektrizität" |
| Oktober |
2008 |
"Yargitay (der Obergerichtshof der Türkei in Zivil- und Strafsachen) hebt das Urteil der Vorinstanz, wonach Banken von ihren Kunden jährliche Kartengebühren für die ausgestellten Kreditkarten verlangen dürfen, aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel auf" |
| September |
2008 |
"Mit der Bekanntmachung über die Einkommenssteuer (Nr. 268) wurde geregelt, dass die Mietzinszahlung nur noch durch Banken oder auf Postwege durchgeführt werden können." |
| August |
2008 |
"Neuregelung des Gesetzes über den Verkauf von Grundstücken an Ausländer" |
| Juli |
2008 |
"Das Gesetz für die Einziehung der öffentlich rechtlichen Forderungen wurde geändert" |
| Juni |
2008 |
"Das Verfassungsgericht hat die Forderung des Vollstreckungsgerichts (Ýstanbul 10. Ýcra Mahkemesi), zur Nichtigkeitserklärung des 337/1 Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes angenommen." |
| Mai |
2008 |
"Das Urteil vom 11.03.2008 des Verfassungsgerichts über die Aufhebung des Artikel 3 d des Direkt Ausländisches Investitionsgesetzes mit der Nummer 4875, wurde mit der Begründung, im Amtsblatt veröffentlicht." |
| April |
2008 |
"Das Verfassungsgericht hat das 3. Artikel Ziffer d des Direkt Ausländisches Investitionsgesetz aufgehoben" |
| Maerz |
2008 |
"Erhebliche änderungen in dem Ziviligesetzbuch, in der Zivilprozessordnung und in dem Urhebergesetz" |
| Februar |
2008 |
"Das Verfassungsgericht hat die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes über den Erwerb der Grundstücke der Ausländer abgelehnt" |
| Januar |
2008 |
"Das Gesetz über die Regelung der Publikationen im Internet und der Straftaten die durch diese Publikationen begangen werden" |
| Dezember |
2007 |
"Änderungen in dem Stockwerkeigentumsgesetz" |
| November |
2007 |
"Mit dem Gesetz von 9.11.2007, wurde die Errichtung von Atomkraftwerken, die Bewirtschaftung und der Energiekauf geregelt." |
| Oktober |
2007 |
"Referendare können im Ausland ihr Refendariat machen" |
| April |
2007 |
"Die Gründung Von Verbindungsbüros In Der Türkei" |
| Maerz |
2007 |
"Besonderheiten Bezüglich Auslaendischer Arbeitnehmer und Arbeitgeber" |
| Februar |
2007 |
"Bürgschaftsvertrag" |
| Januar |
2007 |
"Probleme Bezüglich Der Wirksamkeit Von Bauverträgen Bei Denen Als Entgelt Ein Stockwerkeigentum Vereinbart Wird" |
| Dezember |
2006 |
"Mieten In Grossen Einkaufsläden Aussicht Der Mieter" |
| November |
2006 |
"Alleinvertriebsvertrag" |
| Oktober |
2006 |
"Übertragung von Urheberrechten" |
| September
| 2006 |
"Akreditiv" |
| Juli |
2006 |
"Freie Handels Zonen Im Türkischen Recht" |
| Juni |
2006 |
"Leasing; Finanzieller Mietvertrag" |
| Mai |
2006 |
"Ehe Eigentum Im Türkischen Recht Gmbh" |
| April |
2006 |
"Anerkennung Und Ausführung Auslaendischer Gerichtsurteilen Im Türkischen Recht" |
| Maerz |
2006 |
"Bank Garantien Im Türkischen Recht" |
| Februar |
2006 |
"Unterschiede Zwischen Einer Aktiengesellschaft Und Einer Gmbh" |
| Januar |
2006 |
"Die Gründung Einer GmbH" |
| Dezember |
2005 |
"Das Arbeitsrecht Der Auslaender Im Umfang Der Aufenthalts- Und Reisefreiheit" |
| November |
2005 |
"Die Schutzrechte Der Kleýnaktionaere Bei Aktiengesellschaften" |
| Oktober |
2005 |
"Scheidungsgründe Der Ehe Im Türkischen Recht" |
| September |
2004 |
"Wichtige Entwýcklungen Im Türkischen Recht" |
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