Rundschreiben
Rundschreiben November 2009
Monatlicher Rechtsblatt Mai 2010 - Anpassungsklage
Sonder Rundschreiben - Bauverträge und die Sanierungslage
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Nützliche Informationen

Besonderheiten bezüglich Ausländischer Arbeitnehmer und Arbeitgeber

1.1. Allgemeines

Bezüglich des „Rechts auf Arbeit der Ausländer“ ist sowohl im Grundgesetz als in Art. 15 des Gesetzes bezüglich des Aufenthalts und der Freizügigkeit von Ausländern eine allgeimene Regelung vorhanden. Demnach können Ausländer nur Arbeiten nehmen, die durch Gesetz nicht verboten werden. In verschieden Gesetzen wird dies geregelt (für Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Anwälte und Notare, Zahnärzte gilt ein Arbeitsverbot). Aussicht der ausländischen Anwälte kann hier auch noch erwähnt werden, dass sie gem. Art. 44 Anwaltsgesetz nur im Bereich des Internationalen Rechts und des Ausländerrechts Beratungsdienstleistungen ausführen können. Allerdings ist hier das Prinzip der „Gegenseitigkeit“ zu berücksichtigen.

1.2. Pflicht zum Erwerb einer Arbeitserlaubnis

Am 27.02.2003 ist in der Türkei ein Gesetz in Kraft (sog. Gesetz bezüglich der Arbeitserlaubnis für Ausländer) getreten, wonach Ausländer zum ersten Mal dazu verpflichtet wurden, vor Beginn ihrer Arbeit eine Erlaubnis zu erwerben (Art. 4 I ArbErlG). Diese Erlaubnis wird im Inland vom Arbeits- und Sozialversicherungsministerium, im Ausland dagegen vom türkischen Konsulat erteilt. Im Gesetz werden 4 Arten von Arbeitserlaubnis für Ausländer geregelt:

a)Befristete Arbeitserlaubnis: Die Arbeitserlaubnis wird in der Regel für eine bestimmte Arbeitsstätte zur Ausübung eines bestimmten Berufs für höchstens 1 Jahr erteilt. Dabei wird die Situation auf dem Arbeitsmarkt, die Entwicklungen im Arbeitsleben, sowie die sektoralen und wirtschaftlichen Konjunkturänderungen beachtet. Die Arbeitserlaubnis kann danach für den selben Beruf und für die Beschäftigung im selben Betrieb für 3 Jahre verlängert werden. Nach weiteren 3 Jahren kann sie für den selben Beruf (Arbeitgeber je nach Wahl) auf sechs Jahre verlängert werden. Für Kindern und Ehepartner kann nach fünf jährigem gesetzlichen Aufenthalt ebenso eine Arbeitserlaubnis erteilt werden.

b) Unbefristete Arbeitserlaubnis:Eine unbefristete Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, wenn ein Ausländer 8 Jahre lang rechtsgemäss in der Türkei gelebt und gearbeitet hat.

c) Unabhängige Arbeitserlaubnis: Für Personen, die auf eigenen Namen und eigene Rechnung arbeiten möchten, kann die entsprechende Arbeitserlaubnis nach 5 Jahre rechtsmässigem Aufenthalt erteilt werden.

d) Ausserordentliche Arbeitserlaubnis: Für Personen, welche die im Gesetz bestimmten Eigenschaften besitzen, kann eine ausserordentliche Arbeitserlaubnis erteilt werden (Staatangehörigkeitsgesetz => Heirat, Ausländer, die vor Mündigkeit in die Türkei eingereist sind und ein Studium absolviert haben, Emigranten, sog. „Schlüsselpersonal“).


1.3. Pflicht für den Erwerb einer Arbeitserlaubnis für das Schlüsselpersonal


Am 06.09.2003 ist eine “Verordnung bezüglich der Beschäftigung des ausländischen Personals, welche im Rahmen der Direkten Investionen tätig werden” eingeführt worden. In dieser Verordnung werden Regelungen bezüglich des Schlüsselpersonals getroffen, welche im Rahmen der Direkten Investitionen und bei Verbindungsbüros tätig werden. In Art. 4 (e) dieser Verordnung wird geregelt, was unter dem Begriff “Schlüsselpersonal” zu verstehen ist. Demnach werden Personen, die in der Oberleitung oder Geschäftsführung einer Gesellschaft oder im Aufsichtsrat tätig werden und zur Einstellung sowie zur Kündigung anderen Personals zuständig sind, als Schlüsselpersonal bezeichnet. Namentlich

  1. Gesellschafter

  2. Vorstandsvorsitzer und Vorstandsmitglieder

  3. Geschäftsführer

  4. Vertreter der Geschäftsführer

  5. Leiter des Verbindungsbüros, dessen Befugnis sich auf eine Prokura, welche von der Hauptgesellschaft erteilt wird, beruht

Für das Schlüsselpersonal, das im Rahmen einer Direktinvestition beschäftigt werden soll, wird die Arbeitsgenehmigung vom Arbeits- und Sozialversicherungsministerium erteilt (Art. 5 Verordnung). Sie können den Antrag für das Arbeitsvisum auch in ihrer Heimat beim türkischen Konsulat stellen (Art. 7). Diese werden vom Konsulat an das Ministerium weitergeleitet. Falls sie sich in der Türkei gesetzlich aufhalten sollten, muss der Antrag für die Genehmigung beim Ministerium von ihnen selbst bzw. vom ihrem Arbeitgeber gestellt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung werden in Art. 10 aufgezählt. Nach Erhalt der Arbeitsgenehmigung müssen sie binnen 90 Tagen den Antrag für das “Arbeitsvisum” stellen und nach Einreise in die Türkei binnen 30 Tagen eine “Aufenthaltserlaubnis” beantragen (Art. 9).

Allgemein hat jeder Ausländer für die Erteilung einer Arbeitserlaubis eine mindestens 6 monatige Aufenthaltserlaubnis zu besitzen. Bezüglich der Bewertung dieser Anträge wird auf die oben erwähnte Erklärung verwiesen (konjunturelle Lage, Arbeitsmarkt, etc..).

1.4. Gebüren für die Arbeitserlaubnis

Bei Antrag auf eine Arbeitsgenehmigung:

- bis zu einem Jahr: 50 YTL
- bis zu drei Jahren: 150 YTL
Bei Antrag auf eine unbefristete Arbeitsgenehmigung: 250 YTL
Bei Antrag auf eine unabhängige Arbeitsgenehmigung: 500 YTL

1.5. Zuständige Behörde für die Erteilung der Arbeitserlaubnis

Im Ausland : Türkisches Konsulat

Im Inland : Arbeits-und Sozialministerium

Wenn man für einen längeren Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigungsaufnahme in die Türkei einreist, wäre es zu empfehlen, beim zuständigen Generalkonsulat im Ausland ein Visum für eine Aufenthalts-und Arbeitserlaubnis beantragen.

Die Arbeitgeber der ausländischen Arbeiter müssen nach Beginn der Arbeit diese Arbeiter beim Ministerium anmelden. In Art. 4 Abs. 2 des "Gesetzes über die Arbeitserlaubnis von Auslaendern" wird geregelt, dass eine Arbeitsgenehmigung auch nach Arbeitsantritt erteilt werden kann, wenn ein Staatsinteresse besteht oder ein unbedingtes Erfordernis zugrunde liegt und mit der Voraussetzung, dass der Antrag schon beim Ministerium eingereicht wurde und dies genehmigt wurde und die Beschaeftigungsdauer einen Monat nicht überschreitet hat. D.h.

a) Es muss ein unbedingtes Interesse oder Staatsinteresse bestehen

b) Der Antrag für die Arbeitsgenehmigung muss schon eingereicht sein

c) Die Beschaeftigungsdauer darf ohne Arbeitsgenehmigung nicht laenger als 1 Monat sein

d) Dieses Vorhaben muss dem Ministerium mitgeteilt und von denen bestaetigt werden


  1. Sozialversicherung der Arbeitnehmer

In Art. 1 des Sozialversicherungsgesetzes wird der Begriff des Versicherten definiert. Nach dieser Regelung ist für das Bestehen eines Versicherungsverhältnises die Staatsangehörigkeit oder die Rechtsmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Arbeitserlaubnis irrelevant. Ungeachtet der Staatsangehörigkeit ist jede Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer natürlichen oder juristischen Person tätig wird, zu versichern. Um als versichert zu gelten, ist der Erhalt einer Arbeitserlaubnis ebenso nicht notwendig.

Für Arbeitgeber, die nach Einstellung eines Arbeitnehmers die Anmeldepflicht beim Sozialversicherungsamt nicht erbringen, ist eine Geldstrafe vorgesehen.

Allerdings muss das Ausländische Personal, welche im Namen und Auftrag einer ausländischen Körperschaft in der Türkei tätig ist und nach den Gesetzen dieser Körperschaft als versichert gilt, beim Sozialversicherungsamt nicht angemeldet werden. Ausländer, die in ihrem eigenen Land versichert sind, müssen ihren Versicherungsschein beim türkischen Konsulat bestätigen lassen.

Nach dem Sozialversicherungsgesetz muss also das Ausländisches Personal in allen Versicherungsbranchen ( Arbeitsunfall und Berufskrankeit-, Kranken-, Mutterschafts, Invaliditäts- und Rentenversicherung) versichert sein.

Bezüglich des Arbeitslosengelds gibt ebenso einige Bestimmungen, auf die ich jedoch nicht eingehen will, da diese sehr kompliziert sind und in der Praxis häufig zur Anwendung kommen.

 




VORHERGEHEND RUNDSCHREIBEN:

Juli 2009 "DIE VERORDNUNG FÜR DIE ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER DIE GRÜNDUNG UND TÄTIGKEIT DER LEASING, FAKTORING UND FINANZUNTERNEHMEN IST IN KRAFT GETRETEN"
Juni 2009 "VERORDUNG VORSCHUNGSRAT FÜR FINANZIELLE STRAFTATEN VERÖFFENTLICHT WURDE VERÖFFENTLICHT"
Mai 2009 "VERORDNUNG ÜBER DIE ZINSEN DIE BEI DEN REDISKONT- UND VORSCHUSS TRANSAKTIONEN ANGEWENDET WERDEN"
Februar 2009 "DIE ANKÜNDIGUNG DER ÄNDERUNG DER ANKÜNDIGUNG DER REGELUNG ÜBER DAS GESETZ FÜR DIE ZAHLUNGEN DER SCHECKS UND DER SCHUTZ DER SCHECKINHABER"
Januar 2009 "DIE VERORDNUNG ÜBER DEN GRUNDSTÜCKSERWERB DURCH GESELLSCHAFTEN MIT AUSLÄNDISCHEM KAPITAL WURDE VERÖFFENTLICHT"
Dezember 2008 "DAS VERFASSUNGSGERICHT HAT DAS ARTIKEL ÜBER “DAS AUSLANDSVERBOT DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN DIE AN DAS FONDS SCHULDEN HABEN” FÜR NICHTIG ERKLÄRT"
November 2008 "Das ministerium für energie und naturresso erlässt eine neue verordnung über das betreiben geothermischer quellen zur erzeugnung von elektrizität"
Oktober 2008 "Yargitay (der Obergerichtshof der Türkei in Zivil- und Strafsachen) hebt das Urteil der Vorinstanz, wonach Banken von ihren Kunden jährliche Kartengebühren für die ausgestellten Kreditkarten verlangen dürfen, aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel auf"
September 2008 "Mit der Bekanntmachung über die Einkommenssteuer (Nr. 268) wurde geregelt, dass die Mietzinszahlung nur noch durch Banken oder auf Postwege durchgeführt werden können."
August 2008 "Neuregelung des Gesetzes über den Verkauf von Grundstücken an Ausländer"
Juli 2008 "Das Gesetz für die Einziehung der öffentlich rechtlichen Forderungen wurde geändert"
Juni 2008 "Das Verfassungsgericht hat die Forderung des Vollstreckungsgerichts (Ýstanbul 10. Ýcra Mahkemesi), zur Nichtigkeitserklärung des 337/1 Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes angenommen."
Mai 2008 "Das Urteil vom 11.03.2008 des Verfassungsgerichts über die Aufhebung des Artikel 3 d des Direkt Ausländisches Investitionsgesetzes mit der Nummer 4875, wurde mit der Begründung, im Amtsblatt veröffentlicht."
April 2008 "Das Verfassungsgericht hat das 3. Artikel Ziffer d des Direkt Ausländisches Investitionsgesetz aufgehoben"
Maerz 2008 "Erhebliche änderungen in dem Ziviligesetzbuch, in der Zivilprozessordnung und in dem Urhebergesetz"
Februar 2008 "Das Verfassungsgericht hat die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes über den Erwerb der Grundstücke der Ausländer abgelehnt"
Januar 2008 "Das Gesetz über die Regelung der Publikationen im Internet und der Straftaten die durch diese Publikationen begangen werden"
Dezember 2007 "Änderungen in dem Stockwerkeigentumsgesetz"
November 2007 "Mit dem Gesetz von 9.11.2007, wurde die Errichtung von Atomkraftwerken, die Bewirtschaftung und der Energiekauf geregelt."
Oktober 2007 "Referendare können im Ausland ihr Refendariat machen"
April 2007 "Die Gründung Von Verbindungsbüros In Der Türkei"
Maerz 2007 "Besonderheiten Bezüglich Auslaendischer Arbeitnehmer und Arbeitgeber"
Februar 2007 "Bürgschaftsvertrag"
Januar 2007 "Probleme Bezüglich Der Wirksamkeit Von Bauverträgen Bei Denen Als Entgelt Ein Stockwerkeigentum Vereinbart Wird"
Dezember 2006 "Mieten In Grossen Einkaufsläden Aussicht Der Mieter"
November 2006 "Alleinvertriebsvertrag"
Oktober 2006 "Übertragung von Urheberrechten"
September 2006 "Akreditiv"
Juli 2006 "Freie Handels Zonen Im Türkischen Recht"
Juni 2006 "Leasing; Finanzieller Mietvertrag"
Mai 2006 "Ehe Eigentum Im Türkischen Recht Gmbh"
April 2006 "Anerkennung Und Ausführung Auslaendischer Gerichtsurteilen Im Türkischen Recht"
Maerz 2006 "Bank Garantien Im Türkischen Recht"
Februar 2006 "Unterschiede Zwischen Einer Aktiengesellschaft Und Einer Gmbh"
Januar 2006 "Die Gründung Einer GmbH"
Dezember 2005 "Das Arbeitsrecht Der Auslaender Im Umfang Der Aufenthalts- Und Reisefreiheit"
November 2005 "Die Schutzrechte Der Kleýnaktionaere Bei Aktiengesellschaften"
Oktober 2005 "Scheidungsgründe Der Ehe Im Türkischen Recht"
September 2004 "Wichtige Entwýcklungen Im Türkischen Recht"


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Über das italienische Recht
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