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Februar 2007
BÜRGSCHAFTSVERTRAG
I. DEFINITION UND BESONDERHEITEN
Einer der persönlichen Sicherheiten im
türkischen Recht ist die “Bürgschaft”. Durch
den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge
gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die
Erfüllung der Schuld mit seinem ganzen verpfändbaren
Vermögen einzustehen, wenn der Hauptschuldner seiner
Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger nicht nachkommt.
A- Akzessorität
Eines der grössten Unterschiede zwischen dem
Bürgschaftsvertrag und der Garantie sowie des Garantiebriefs der
Bank, welche ebenso eine persönliche Sicherung darstellen, ist
das wirksame Zustandekommen und der Bestand des Rechtsverhältnises
zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner. Dies wird als
Akzessorität der Bürgschaft bezeichnet. Aufgrund der
Akzessoritätseigenschaft kann der Bürge gegenüber dem
Gläubiger nur haften, wenn überhaupt eine Verpflichtung des
Hauptschuldners besteht bzw. übrig bleibt. Falls das
Hauptschuldverhältnis aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder
enden sollte, wird zwar der Bürgschaftsvertrag selbst nicht
unwirksam. Der Bürge haftet jedoch in diesem Fall nicht
gegenüber dem Gläubiger. Auch wenn entgegen dieses Prinzips
eine solche Klausel im Bürgschaftsvertrag vorhanden sein sollte,
ist diese aufgrund des Akzessoritätsprinzips unwirksam.
Aufgrund der Akzessoritätseigenschaft kann
der Bürge ebenso gegen den Gläubiger alle Einwendungen
entgegensetzen, die der Hauptschuldner gegen den Gläubiger
persönlich einwenden könnte (siehe Art. 497
Obligationengesetz). Der Bürge verliert sogar die Möglichkeit
vom Hauptschuldner Regress (Rückgriff) zu nehmen, wenn er diese
Einwendungen nicht entgegensetzt.
B-
Subsidarität
Mit der Subsidarität wird gemeint, dass der
Bürge die Befriedung des Gläubigers verweigern kann,
solange nicht der Gläubiger die Erfüllung seiner Forderung
vom Hauptschuldner verlangt hat. Diese Besonderheit gibt es jedoch
nur bei der einfachen Bürgschaft, da der Gläubiger sich in
erster Linie an den Hauptschuldner wenden oder sein Pfandrecht
ausüben muss, falls es vorhanden sein sollte. Wenn der Gläubiger
jedoch trotzdem auf Zahlung anhalten sollte, hat der Bürge das
Recht, die Verteidigungsmittel in Art. 486 geltend zu machen.
Es ist hier jedoch auch zu erwähnen, dass es
bei der solidarischen Bürgschaft keine Subsidarität gibt.
C- Die Unabhängigkeit der Bürgschaft
gegenüber der Hauptschuld
Diese Besonderheit hat insbesondere bei der Unterscheidung zwischen dem solidarischen Schuldverhältnis und der solidarischen Bürgschaft eine wichtige Rolle, da dies in der Praxis häufig verwechselt werden. Als erstes ist hier nähmlich zu
erwähnen, dass, unabhängig vom Vertragsverhältnis
zwischen dem Gläubiger und Hauptschuldner, die Leistung des
Bürgen in der Regel aus Geld besteht. Grund dafür ist, dass
der Bürge sich nicht verpflichtet die Leistung des
Hauptschuldner zu erfüllen. Er ist nähmlich nur
verpflichtet, den Schaden des Gläubigers zu entschädigen,
der aufgrund der Nichtzahlung zustande gekommen ist. Dies wird in der
Rechtsliteratur als “Nichterfüllungsschaden”
bezeichnet.
Wichtig ist hier wieder, dass nur der
Bürgschaftsvertrag zu Ende geht, wenn der Bürge den
Nichterfüllungsschaden bezahlt. Die Schuld des Hauptschuldners
bleibt jedoch bestehen. Das Forderungsrecht des Gläubigers wird
somit an den Bürgen übertragen und dieser kann somit vom
Hauptschuldner Regress nehmen.
D- Der Bürgschaftsvertrag ist ein
einseitiger Vertrag, der nur eine Partei mit
einer Schuld belastet
Mit dem Bürgschaftsvertrag wird nur der Bürge
mit einer Schuld belastet. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet,
eine Gegenleistung gegenüber dem Bürgen zu erbringen.
II. Wirksamkeitsvoraussetzungen des
Bürgschaftsvertrags
A – Die gesicherte Hauptschuld muss wirksam
zustande gekommen und nicht erlöscht sein. Dies ergibt sich auch
aus dem Akzessoritätsprinzip. Wenn das Hauptschuldverhältnis
aufgrund der Nichteinhaltung der Formvorschriften, des
Nichtvorhandseins der Handlungsfähigkeit, eines Scheingeschäftes
oder einer der Nichtigkeitsgründe in Art. 19 OG unwirksam sein
sollte oder das Hauptschuldverhältnis aus den Gründen, die
in Art. 113 ff aufgezählt werden, erlöschen sollte, kann
der Bürge auch nicht haften. Auch wenn im Vertrag etwas
anderweitiges vereinbart werden sollte, kann der Bürge nicht
haften; es sein denn der Vertrag wurde als Garantievertrag
abgeschlossen.
Laut Art. 485 Letzter Absatz Zif. C. wird das
Vorhandensein eines Garantievertrags wahrgenommen, wenn anzunehmen
ist, das der Bürge eine Sicherung gestellt hat, obwohl er
wusste, dass die einseitig unverbindlichen Gründe, wie die
beschränkte Rechtsfähigkeit oder der Irrtum, vorhanden
waren. Bei solch einem Fall kann der Bürge aus der Unwirksamkeit
des Vertrags alle Einwendungen des Hauptschuldners geltend machen.
Eine Bürgschaft kann sowohl für eine
bereits bestehende als auch zukünftige Schuld als Sicherung
gestellt werden.
B – Beim Bürgschaftsvertrag müssen
die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen in Art. 19 OG vorhanden
sein. Es ist hier auch zu erwähnen, dass Aussicht der
Bürgschaftsfähigkeit gem. Art. 449 ZGB, Art 290
Zwangsvollstreckung- und Konkursgesetz anzuwenden sind und dass die
Bürschaften von privaten und öffentlichen juristischen
Personen nur im Rahmen des Unternehmensgegenstands gegeben werden
können.
C- Der Bürgschaftsvertrag muss in einfacher
schriftlichen Form abgeschlossen werden und den Betrag, für den
der Bürge haften soll, beinhalten. Der Betrag muss jedoch nicht
schriftlich in Form einer Zahl angegeben werden. Es reicht auch aus,
wenn der Betrag sich aus dem Bürgschaftswechsel oder aus dem
Hauptschuldverhältnis ergibt (Insbesondere sieht man dies in der
Praxis bei Kreditkarten).
Der Betrag, für den der Bürge haften
soll, kann auch als ausländische Währung angegeben werden.
Vereinbarungen, die die Haftung des Bürgen
aus dem Bürgschaftsvertrag ausdehnen, müssen unbedingt die
Formvorschriften in Art. 484 OG einhalten.
III. Arten des Bürgschaftsvertrags
A-Einfache Bürgschaft: Art. 486 OG wird
aufgrund der Subsidaritätseigenschaft in der Praxis nicht
besonders bevorzugt. Falls im Hauptschuldverhältnis nicht
ausdrücklich vereinbart wird, dass eine solidarische Bürgschaft
gegeben wird, wir diese als einfache Bürgschaft wahrgenommen.
Der Bürge hat die Einrede der Vorausklage sowie der Einrede der
Mobilisierung des Pfandrechts.
B- Solidarische Bürgschaft: Diese
Bürgschaftsart ist häufig in der Praxis zu sehen. Sowohl
bei allgemeinen Schuldverhältnissen, wo eine solidarische
Bürgschaft vereinbart wird, als auch auch bei handelsrechtlichen
Verhältnissen, bei denen laut Art. 7 Handelsgesetz der Bürge
von Gesetzes wegen solidarisch haftet, kann der Gläubiger sowohl
gegen nur dem Hauptschuldner oder Bürgen als auch gegen beide
zusammen ein Zwangvollstreckungsverfahren einleiten.
C- Mitbürgschaft : Verbürgen sich
mehrere Personen für eine Verbindlichkeit, so wird dies als
Mitbürgschaft bezeichnet. Auch hier wird zwischen der einfachen
und solidarischen Mitbürgschaft unterschieden. Bei der einfachen
Mitbürgschaft können die Mitbürgen ausser den
Einwendungen aus der einfachen Bürgschaft auch die Einwendungen,
die sich aus Art. 488 OG ergeben, geltend machen.
D-Rückbürgschaft (OG Art. 489/ II) Der
Rückbürge haftet gegenüber dem Hauptbürgen für
die Rückgriffsansprüche aufgrund der Zahlung der
Hauptschuld vom Hauptschuldner.
E- Nachbürgschaft (OG Art. 489/ I) : Ist sehr
selten in der Praxis zu sehen. Der Nachbürge verpflichtet sich
mit einem anderen Bürgschaftsvertrag für die Schuld des
Vorbürgen zu haften, für den Fall, dass er seiner Pflicht
gegenüber dem Gläubiger nicht nachkommt.
IV. Umfang der Bürschaftshaftung
Es ist für den Bürgen ein Vorteil, wenn
der Betrag, für den er haften soll, ausdrücklich im
Bürgschaftsvertrag bestimmt wird. Wenn nähmlich die
Obergrenze der Haftung nicht angegen wird, haftet er für die
gesamte Schuld zuzüglich Verzugszinsen und Vertragszinsen sowie
der Gerichtskosten, wenn diese dem Bürgen vorzeitig mitgeteilt
werden. Auch wenn dieser totale Betrag überschreiten sollte,
haftet der Bürge nur für den Betrag, der im
Bürgschaftswechsel bestimmt worden ist. Wenn der Bürge
jedoch bei seiner Bürgschaftsschuld in Verzug geraten sollte,
haftet er auch für den Betrag der die Obergrenze überschreitet.
V. Kündigungsgründe der Bürgschaft
Durch Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit
(OG Art. 492)
Falls der Bürge im Falle der Änderung
des Hauptschuldners (Übertragung der Schuld) die Schuld nicht
ausdrücklich übernehmen sollte (OG Art. 176)
Falls der Gläubiger bei einer befristeten
Bürgschaft binnen einem Monat nach Ablauf dieser Frist nicht
gerichtlich vorgehen sollte oder ein begonnenes Verfahren nicht
fortsetzen sollte, erlöscht die Schuld des Bürgen.
Allerdings ist hier zu unterstreichen, dass ein befristetes
Hauptschuldverhältnis, nicht von selbst zur Folge hat, dass
auch die Bürschaft befristet ist. Dafür bedarf es einer
ausdrücklichen Vereinbarung.
Bei
unbefristeten Bürgschaften erlöscht die Bürgschaft,
wenn der Gläubiger nicht binnen einem Monat nach Fälligket
ein gerichtliches Verfahren einleitet oder ein begonnenes Verfahren
nicht vorsetzt.
Der
Gläubiger und Bürge können den Bürgschaftsvertrag
jederzeit einvernehmlich aufheben.
Laut
Art. 501 OG erlöscht die Schuld des Bürgen, wenn der
Gläubiger ohne ordentlichen Grund die Zahlung des Bürgen
nicht annimmt.
OG Art. 502: Im Konkurs und beim
Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine
Forderung anzumelden und alles Weitere vorzukehren, was ihm zur
Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Unterlässt der
Gläubiger diese Handlung, so verliert er seine Ansprüche
gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlassung ein
Schaden entstanden ist.
Der Gläubiger hat dem Bürgen, der ihn
befriedigt, die zur Geltendmachung seiner Rechte dienlichen Urkunden
herauszugeben. Tut er dies nicht, wird der Bürge von seiner
Schuld befreit (OG Art. 501/S.2).
VI. Rückgriffsrecht des Bürgen
gegenüber dem Hauptschuldner
Falls der Bürge seiner Pflicht gegenüber
dem Gläubiger nachkommen sollte, erlöscht zwar sein Schuld
gegen den Gläubiger. Sein Rückgriffsrecht gegenüber
dem Hauptschuldner verliert er jedoch nicht. Ein Verzicht auf dieses
Rückgriffsrecht ist im Voraus nicht möglich (OG Art. 496).
Beim Rückgriffsverfahren, kann der Hauptschuldner die
Einwendungen, die er gegen den Gläubiger einsetzen könnte
(und die der Bürge gegen den Gläubiger einsetzen müsste),
ebenso gegen den Bürgen entgegensetzen. Unterlässt
es der Bürge, Einreden des Hauptschuldners geltend zu machen, so
verliert er daher seinen Rückgriff insoweit, als er sich durch
diese Einreden hätte befreien können, OG
Art. 497. Dies gilt auch im Falle des Art. 498 OG.
VII. Fälligkeit der Bürgschaftsschuld und Verjährung
Die Bürgschaft kann frühestens mit
Fälligkeit der Hauptschuld fällig werden, soweit nicht
etwas anderes verinbart worden ist. Bedarf die Hauptschuld zu ihrer
Fälligkeit der Kündigung durch den Gläubiger, so kann
der Bürge bei nicht Kündigung die Einrede der nicht
Fälligkeit geltend machen. Der Bürge kann wegen der
Hauptschuld vor dem für ihre Bezahlung festgesetzten Zeitpunkt
selbst dann nicht belangt werden, wenn die Fälligkeit durch den
Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird (OG Art. 491).
Allerdings ist diese letzte Bestimmung nicht obligatorisch.
Die Schuld aus dem Bürgschaftsvertrag
verjährt binnen 10 Jahren nach Fälligkeit.
LITERATUR: Tandoðan Borclar Hukuku
Ozel Borc Iliskileri C.2, Ankara, 1987; Reisoglu, Turk
Hukukunda ve Bankacilik Uygulamasinda Kefalet, Ankara, 1992;
Elcin-Grassinger Borclar Kanununa Gore Kefilin
Alacakliya Karsi Sahip Olduðu Savunma Imkanlari, Istanbul, 1996
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