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Februar 2007

BÜRGSCHAFTSVERTRAG

I. DEFINITION UND BESONDERHEITEN

Einer der persönlichen Sicherheiten im türkischen Recht ist die “Bürgschaft”. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld mit seinem ganzen verpfändbaren Vermögen einzustehen, wenn der Hauptschuldner seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger nicht nachkommt.

A- Akzessorität

Eines der grössten Unterschiede zwischen dem Bürgschaftsvertrag und der Garantie sowie des Garantiebriefs der Bank, welche ebenso eine persönliche Sicherung darstellen, ist das wirksame Zustandekommen und der Bestand des Rechtsverhältnises zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner. Dies wird als Akzessorität der Bürgschaft bezeichnet. Aufgrund der Akzessoritätseigenschaft kann der Bürge gegenüber dem Gläubiger nur haften, wenn überhaupt eine Verpflichtung des Hauptschuldners besteht bzw. übrig bleibt. Falls das Hauptschuldverhältnis aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder enden sollte, wird zwar der Bürgschaftsvertrag selbst nicht unwirksam. Der Bürge haftet jedoch in diesem Fall nicht gegenüber dem Gläubiger. Auch wenn entgegen dieses Prinzips eine solche Klausel im Bürgschaftsvertrag vorhanden sein sollte, ist diese aufgrund des Akzessoritätsprinzips unwirksam.

Aufgrund der Akzessoritätseigenschaft kann der Bürge ebenso gegen den Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die der Hauptschuldner gegen den Gläubiger persönlich einwenden könnte (siehe Art. 497 Obligationengesetz). Der Bürge verliert sogar die Möglichkeit vom Hauptschuldner Regress (Rückgriff) zu nehmen, wenn er diese Einwendungen nicht entgegensetzt.

B- Subsidarität

Mit der Subsidarität wird gemeint, dass der Bürge die Befriedung des Gläubigers verweigern kann, solange nicht der Gläubiger die Erfüllung seiner Forderung vom Hauptschuldner verlangt hat. Diese Besonderheit gibt es jedoch nur bei der einfachen Bürgschaft, da der Gläubiger sich in erster Linie an den Hauptschuldner wenden oder sein Pfandrecht ausüben muss, falls es vorhanden sein sollte. Wenn der Gläubiger jedoch trotzdem auf Zahlung anhalten sollte, hat der Bürge das Recht, die Verteidigungsmittel in Art. 486 geltend zu machen.

Es ist hier jedoch auch zu erwähnen, dass es bei der solidarischen Bürgschaft keine Subsidarität gibt.

C- Die Unabhängigkeit der Bürgschaft gegenüber der Hauptschuld

Diese Besonderheit hat insbesondere bei der Unterscheidung zwischen dem solidarischen Schuldverhältnis und der solidarischen Bürgschaft eine wichtige Rolle, da dies in der Praxis häufig verwechselt werden. Als erstes ist hier nähmlich zu erwähnen, dass, unabhängig vom Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und Hauptschuldner, die Leistung des Bürgen in der Regel aus Geld besteht. Grund dafür ist, dass der Bürge sich nicht verpflichtet die Leistung des Hauptschuldner zu erfüllen. Er ist nähmlich nur verpflichtet, den Schaden des Gläubigers zu entschädigen, der aufgrund der Nichtzahlung zustande gekommen ist. Dies wird in der Rechtsliteratur als “Nichterfüllungsschaden” bezeichnet.

Wichtig ist hier wieder, dass nur der Bürgschaftsvertrag zu Ende geht, wenn der Bürge den Nichterfüllungsschaden bezahlt. Die Schuld des Hauptschuldners bleibt jedoch bestehen. Das Forderungsrecht des Gläubigers wird somit an den Bürgen übertragen und dieser kann somit vom Hauptschuldner Regress nehmen.

D- Der Bürgschaftsvertrag ist ein einseitiger Vertrag, der nur eine Partei mit

einer Schuld belastet

Mit dem Bürgschaftsvertrag wird nur der Bürge mit einer Schuld belastet. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, eine Gegenleistung gegenüber dem Bürgen zu erbringen.

II. Wirksamkeitsvoraussetzungen des Bürgschaftsvertrags

A – Die gesicherte Hauptschuld muss wirksam zustande gekommen und nicht erlöscht sein. Dies ergibt sich auch aus dem Akzessoritätsprinzip. Wenn das Hauptschuldverhältnis aufgrund der Nichteinhaltung der Formvorschriften, des Nichtvorhandseins der Handlungsfähigkeit, eines Scheingeschäftes oder einer der Nichtigkeitsgründe in Art. 19 OG unwirksam sein sollte oder das Hauptschuldverhältnis aus den Gründen, die in Art. 113 ff aufgezählt werden, erlöschen sollte, kann der Bürge auch nicht haften. Auch wenn im Vertrag etwas anderweitiges vereinbart werden sollte, kann der Bürge nicht haften; es sein denn der Vertrag wurde als Garantievertrag abgeschlossen.

Laut Art. 485 Letzter Absatz Zif. C. wird das Vorhandensein eines Garantievertrags wahrgenommen, wenn anzunehmen ist, das der Bürge eine Sicherung gestellt hat, obwohl er wusste, dass die einseitig unverbindlichen Gründe, wie die beschränkte Rechtsfähigkeit oder der Irrtum, vorhanden waren. Bei solch einem Fall kann der Bürge aus der Unwirksamkeit des Vertrags alle Einwendungen des Hauptschuldners geltend machen.

Eine Bürgschaft kann sowohl für eine bereits bestehende als auch zukünftige Schuld als Sicherung gestellt werden.

B – Beim Bürgschaftsvertrag müssen die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen in Art. 19 OG vorhanden sein. Es ist hier auch zu erwähnen, dass Aussicht der Bürgschaftsfähigkeit gem. Art. 449 ZGB, Art 290 Zwangsvollstreckung- und Konkursgesetz anzuwenden sind und dass die Bürschaften von privaten und öffentlichen juristischen Personen nur im Rahmen des Unternehmensgegenstands gegeben werden können.

C- Der Bürgschaftsvertrag muss in einfacher schriftlichen Form abgeschlossen werden und den Betrag, für den der Bürge haften soll, beinhalten. Der Betrag muss jedoch nicht schriftlich in Form einer Zahl angegeben werden. Es reicht auch aus, wenn der Betrag sich aus dem Bürgschaftswechsel oder aus dem Hauptschuldverhältnis ergibt (Insbesondere sieht man dies in der Praxis bei Kreditkarten).

Der Betrag, für den der Bürge haften soll, kann auch als ausländische Währung angegeben werden.

Vereinbarungen, die die Haftung des Bürgen aus dem Bürgschaftsvertrag ausdehnen, müssen unbedingt die Formvorschriften in Art. 484 OG einhalten.

III. Arten des Bürgschaftsvertrags

A-Einfache Bürgschaft: Art. 486 OG wird aufgrund der Subsidaritätseigenschaft in der Praxis nicht besonders bevorzugt. Falls im Hauptschuldverhältnis nicht ausdrücklich vereinbart wird, dass eine solidarische Bürgschaft gegeben wird, wir diese als einfache Bürgschaft wahrgenommen. Der Bürge hat die Einrede der Vorausklage sowie der Einrede der Mobilisierung des Pfandrechts.

B- Solidarische Bürgschaft: Diese Bürgschaftsart ist häufig in der Praxis zu sehen. Sowohl bei allgemeinen Schuldverhältnissen, wo eine solidarische Bürgschaft vereinbart wird, als auch auch bei handelsrechtlichen Verhältnissen, bei denen laut Art. 7 Handelsgesetz der Bürge von Gesetzes wegen solidarisch haftet, kann der Gläubiger sowohl gegen nur dem Hauptschuldner oder Bürgen als auch gegen beide zusammen ein Zwangvollstreckungsverfahren einleiten.

C- Mitbürgschaft : Verbürgen sich mehrere Personen für eine Verbindlichkeit, so wird dies als Mitbürgschaft bezeichnet. Auch hier wird zwischen der einfachen und solidarischen Mitbürgschaft unterschieden. Bei der einfachen Mitbürgschaft können die Mitbürgen ausser den Einwendungen aus der einfachen Bürgschaft auch die Einwendungen, die sich aus Art. 488 OG ergeben, geltend machen.

D-Rückbürgschaft (OG Art. 489/ II) Der Rückbürge haftet gegenüber dem Hauptbürgen für die Rückgriffsansprüche aufgrund der Zahlung der Hauptschuld vom Hauptschuldner.

E- Nachbürgschaft (OG Art. 489/ I) : Ist sehr selten in der Praxis zu sehen. Der Nachbürge verpflichtet sich mit einem anderen Bürgschaftsvertrag für die Schuld des Vorbürgen zu haften, für den Fall, dass er seiner Pflicht gegenüber dem Gläubiger nicht nachkommt.

IV. Umfang der Bürschaftshaftung

Es ist für den Bürgen ein Vorteil, wenn der Betrag, für den er haften soll, ausdrücklich im Bürgschaftsvertrag bestimmt wird. Wenn nähmlich die Obergrenze der Haftung nicht angegen wird, haftet er für die gesamte Schuld zuzüglich Verzugszinsen und Vertragszinsen sowie der Gerichtskosten, wenn diese dem Bürgen vorzeitig mitgeteilt werden. Auch wenn dieser totale Betrag überschreiten sollte, haftet der Bürge nur für den Betrag, der im Bürgschaftswechsel bestimmt worden ist. Wenn der Bürge jedoch bei seiner Bürgschaftsschuld in Verzug geraten sollte, haftet er auch für den Betrag der die Obergrenze überschreitet.

V. Kündigungsgründe der Bürgschaft

  1. Durch Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit (OG Art. 492)

  2. Falls der Bürge im Falle der Änderung des Hauptschuldners (Übertragung der Schuld) die Schuld nicht ausdrücklich übernehmen sollte (OG Art. 176)

  3. Falls der Gläubiger bei einer befristeten Bürgschaft binnen einem Monat nach Ablauf dieser Frist nicht gerichtlich vorgehen sollte oder ein begonnenes Verfahren nicht fortsetzen sollte, erlöscht die Schuld des Bürgen. Allerdings ist hier zu unterstreichen, dass ein befristetes Hauptschuldverhältnis, nicht von selbst zur Folge hat, dass auch die Bürschaft befristet ist. Dafür bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung.

  4. Bei unbefristeten Bürgschaften erlöscht die Bürgschaft, wenn der Gläubiger nicht binnen einem Monat nach Fälligket ein gerichtliches Verfahren einleitet oder ein begonnenes Verfahren nicht vorsetzt.

  5. Der Gläubiger und Bürge können den Bürgschaftsvertrag jederzeit einvernehmlich aufheben.

  6. Laut Art. 501 OG erlöscht die Schuld des Bürgen, wenn der Gläubiger ohne ordentlichen Grund die Zahlung des Bürgen nicht annimmt.

  7. OG Art. 502: Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzukehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Unterlässt der Gläubiger diese Handlung, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlassung ein Schaden entstanden ist.

  8. Der Gläubiger hat dem Bürgen, der ihn befriedigt, die zur Geltendmachung seiner Rechte dienlichen Urkunden herauszugeben. Tut er dies nicht, wird der Bürge von seiner Schuld befreit (OG Art. 501/S.2).

VI. Rückgriffsrecht des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner

Falls der Bürge seiner Pflicht gegenüber dem Gläubiger nachkommen sollte, erlöscht zwar sein Schuld gegen den Gläubiger. Sein Rückgriffsrecht gegenüber dem Hauptschuldner verliert er jedoch nicht. Ein Verzicht auf dieses Rückgriffsrecht ist im Voraus nicht möglich (OG Art. 496). Beim Rückgriffsverfahren, kann der Hauptschuldner die Einwendungen, die er gegen den Gläubiger einsetzen könnte (und die der Bürge gegen den Gläubiger einsetzen müsste), ebenso gegen den Bürgen entgegensetzen. Unterlässt es der Bürge, Einreden des Hauptschuldners geltend zu machen, so verliert er daher seinen Rückgriff insoweit, als er sich durch diese Einreden hätte befreien können, OG Art. 497. Dies gilt auch im Falle des Art. 498 OG.

VII. Fälligkeit der Bürgschaftsschuld und Verjährung

Die Bürgschaft kann frühestens mit Fälligkeit der Hauptschuld fällig werden, soweit nicht etwas anderes verinbart worden ist. Bedarf die Hauptschuld zu ihrer Fälligkeit der Kündigung durch den Gläubiger, so kann der Bürge bei nicht Kündigung die Einrede der nicht Fälligkeit geltend machen. Der Bürge kann wegen der Hauptschuld vor dem für ihre Bezahlung festgesetzten Zeitpunkt selbst dann nicht belangt werden, wenn die Fälligkeit durch den Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird (OG Art. 491). Allerdings ist diese letzte Bestimmung nicht obligatorisch.

Die Schuld aus dem Bürgschaftsvertrag verjährt binnen 10 Jahren nach Fälligkeit.

LITERATUR: Tandoðan Borclar Hukuku Ozel Borc Iliskileri C.2, Ankara, 1987; Reisoglu, Turk Hukukunda ve Bankacilik Uygulamasinda Kefalet, Ankara, 1992; Elcin-Grassinger Borclar Kanununa Gore Kefilin Alacakliya Karsi Sahip Olduðu Savunma Imkanlari, Istanbul, 1996


VORHERGEHEND RUNDSCHREIBEN:

Juli 2009 "DIE VERORDNUNG FÜR DIE ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER DIE GRÜNDUNG UND TÄTIGKEIT DER LEASING, FAKTORING UND FINANZUNTERNEHMEN IST IN KRAFT GETRETEN"
Juni 2009 "VERORDUNG VORSCHUNGSRAT FÜR FINANZIELLE STRAFTATEN VERÖFFENTLICHT WURDE VERÖFFENTLICHT"
Mai 2009 "VERORDNUNG ÜBER DIE ZINSEN DIE BEI DEN REDISKONT- UND VORSCHUSS TRANSAKTIONEN ANGEWENDET WERDEN"
Februar 2009 "DIE ANKÜNDIGUNG DER ÄNDERUNG DER ANKÜNDIGUNG DER REGELUNG ÜBER DAS GESETZ FÜR DIE ZAHLUNGEN DER SCHECKS UND DER SCHUTZ DER SCHECKINHABER"
Januar 2009 "DIE VERORDNUNG ÜBER DEN GRUNDSTÜCKSERWERB DURCH GESELLSCHAFTEN MIT AUSLÄNDISCHEM KAPITAL WURDE VERÖFFENTLICHT"
Dezember 2008 "DAS VERFASSUNGSGERICHT HAT DAS ARTIKEL ÜBER “DAS AUSLANDSVERBOT DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN DIE AN DAS FONDS SCHULDEN HABEN” FÜR NICHTIG ERKLÄRT"
November 2008 "Das ministerium für energie und naturresso erlässt eine neue verordnung über das betreiben geothermischer quellen zur erzeugnung von elektrizität"
Oktober 2008 "Yargitay (der Obergerichtshof der Türkei in Zivil- und Strafsachen) hebt das Urteil der Vorinstanz, wonach Banken von ihren Kunden jährliche Kartengebühren für die ausgestellten Kreditkarten verlangen dürfen, aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel auf"
September 2008 "Mit der Bekanntmachung über die Einkommenssteuer (Nr. 268) wurde geregelt, dass die Mietzinszahlung nur noch durch Banken oder auf Postwege durchgeführt werden können."
August 2008 "Neuregelung des Gesetzes über den Verkauf von Grundstücken an Ausländer"
Juli 2008 "Das Gesetz für die Einziehung der öffentlich rechtlichen Forderungen wurde geändert"
Juni 2008 "Das Verfassungsgericht hat die Forderung des Vollstreckungsgerichts (Ýstanbul 10. Ýcra Mahkemesi), zur Nichtigkeitserklärung des 337/1 Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes angenommen."
Mai 2008 "Das Urteil vom 11.03.2008 des Verfassungsgerichts über die Aufhebung des Artikel 3 d des Direkt Ausländisches Investitionsgesetzes mit der Nummer 4875, wurde mit der Begründung, im Amtsblatt veröffentlicht."
April 2008 "Das Verfassungsgericht hat das 3. Artikel Ziffer d des Direkt Ausländisches Investitionsgesetz aufgehoben"
Maerz 2008 "Erhebliche änderungen in dem Ziviligesetzbuch, in der Zivilprozessordnung und in dem Urhebergesetz"
Februar 2008 "Das Verfassungsgericht hat die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes über den Erwerb der Grundstücke der Ausländer abgelehnt"
Januar 2008 "Das Gesetz über die Regelung der Publikationen im Internet und der Straftaten die durch diese Publikationen begangen werden"
Dezember 2007 "Änderungen in dem Stockwerkeigentumsgesetz"
November 2007 "Mit dem Gesetz von 9.11.2007, wurde die Errichtung von Atomkraftwerken, die Bewirtschaftung und der Energiekauf geregelt."
Oktober 2007 "Referendare können im Ausland ihr Refendariat machen"
April 2007 "Die Gründung Von Verbindungsbüros In Der Türkei"
Maerz 2007 "Besonderheiten Bezüglich Auslaendischer Arbeitnehmer und Arbeitgeber"
Februar 2007 "Bürgschaftsvertrag"
Januar 2007 "Probleme Bezüglich Der Wirksamkeit Von Bauverträgen Bei Denen Als Entgelt Ein Stockwerkeigentum Vereinbart Wird"
Dezember 2006 "Mieten In Grossen Einkaufsläden Aussicht Der Mieter"
November 2006 "Alleinvertriebsvertrag"
Oktober 2006 "Übertragung von Urheberrechten"
September 2006 "Akreditiv"
Juli 2006 "Freie Handels Zonen Im Türkischen Recht"
Juni 2006 "Leasing; Finanzieller Mietvertrag"
Mai 2006 "Ehe Eigentum Im Türkischen Recht Gmbh"
April 2006 "Anerkennung Und Ausführung Auslaendischer Gerichtsurteilen Im Türkischen Recht"
Maerz 2006 "Bank Garantien Im Türkischen Recht"
Februar 2006 "Unterschiede Zwischen Einer Aktiengesellschaft Und Einer Gmbh"
Januar 2006 "Die Gründung Einer GmbH"
Dezember 2005 "Das Arbeitsrecht Der Auslaender Im Umfang Der Aufenthalts- Und Reisefreiheit"
November 2005 "Die Schutzrechte Der Kleýnaktionaere Bei Aktiengesellschaften"
Oktober 2005 "Scheidungsgründe Der Ehe Im Türkischen Recht"
September 2004 "Wichtige Entwýcklungen Im Türkischen Recht"


Über das türkische Recht
Über das deutsche Recht
Über das italienische Recht
Über das russische Recht
Über das weissrussische Recht
Über das slovakische Recht
Über das ukrainische Recht
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