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Sonder Rundschreiben - Bauverträge und die Sanierungslage
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Januar 2007


PROBLEME BEZÜGLICH DER WIRKSAMKEIT VON BAUVERTRÄGEN, BEI DENEN ALS ENTGELT EIN STOCKWERKEIGENTUM VEREINBART WIRD



Für Bauunternehmer, die sowohl in der türkischen als auch in der ausländischen Baubranche tätig sind, ist es aus rechtlicher Sicht sehr wichtig zu wissen, mit welchen Problemen sie bei Bauverträgen, welche als Entgelt ein Stockwerkeigentum vorsieht, begegnen können. Bevor wir dieses Thema detailliert überarbeiten, wäre es nützlich den Vertragsbegriff und den Bauvertrag, bei denen als Entgelt ein Stockwerkeigentum vereinbart wird, zu definieren.

Laut Art. 1 des Obligationengesetzes (OG) ist für den Abschluss eines Vertrages die übereinstimmende Willensäusserung der Parteien erforderlich. Die Willensäusserung kann sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend erfolgen. Ein Vertrag kann auch durch Annahme eines Angebots zustande kommen; d.h. wenn ein Angebot bezüglich der Erledigung eines Geschäftes abgegeben wird und diese von der anderen Partei ausdrücklich oder stillschweigend angenommen wird, kommt durch die Übereinstimmung gleichkursiger Wiilen ein Vertrag zustande. Verträge und Rechtsgeschäfte unterliegen in der Regel keiner schriftlichen Form, falls im Gesetz etwas anderweitiges nicht geregelt worden ist. Wenn jedoch das Gesetz obligatorisch oder für die Parteiinteressen eine schriftliche Form vorsieht (Art. 22 Abs. 2 OG), ist dies auch zwingend für die Wirksamkeit des Vertrages.

Bauverträge, bei denen als Entgelt ein Stockwerkeigentum vereinbart wird, oder anders formuliert Stockwerkerrichtungsverträge, bei denen als ein Grundstück vereinbart wird, ist eine Art von Bauverträgen. Bei Bauverträgen kommt der Vertrag durch Übereinstimmung der Willensäusserungen des Auftragggebers und Bauunternehmers zustande. Dies heisst ebenso, dass der allgemeine Bauvertrag keiner Schriftform unterliegt. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass im Streitfall laut Art. 288 des Zivilprozessgesetz (ZPG) die Beweislast dem jenigen gehört, der das Vorhandensein des Vertrages beansprucht. Nach dem gleichen Artikel muss der Auftraggeber das Vorhandensein des Vertrages mit einem schriftlichen Dokument oder einem Eidangebot an die andere Partei beweisen, falls der Streitwert 400 YTL überschreiten sollte.

Bauverträge, bei denen als Entgelt ein Stockwerkeigentum vereinbart wird, stellt eine besondere Form von Bauverträgen dar. Bei diesem Vertrag erklärt sich der Bauunternehmer bereit einen Teil des Gebäudes, das er mit eigenen Mittel errichten wird, an den Auftraggeber zu übergeben, dagegen verpflichtet sich der Auftraggeber einen Anteil seines Grundstücks, auf den das Gebäude errichtet werden soll, beim Grundbuch an den Bauunternehmer zu veräussern. Da dieser Vertrag einerseits den Bauunternehmer verpflichtet ein Gebäude zu errichten und den Auftraggeber verpflichtet einen Grundstücksanteil zu veräussern, hat sie die Eigenschaft einer Mischung von Bauvertrag und Verkaufsversprechen.

Bezüglich der Pflicht des Bauunternehmers bedarf es keiner schriftlichen Form. Allerdings ist aufgrund von Art. 22 Abs. 2 und 213 OG und Art. 706 ZGB (vor der Gesetzesänderung im Jahre 2002 in Art. 634) bei dem Verkaufsverpsrechen eines Grundstückanteils die Abfassung einer öffentlichen Urkunde eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Daher sind die Willenserklärungen vor dem Notar abzugeben und der Vertrag vom Notar selbst abzufassen. Verträge, die von den Parteien abgefasst und deren Unterschriften vom Notar bestätigt werden, bekommen nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde. Dies wird auch durch die Entscheidung vom 15. Zivilsenats des Kassationshofs (14.5.1990 T. 989/4811-990/2181) wie folgt bestätigt:

Der Vertrag zwischen den Parteien ist bezüglich einer Stockwerkeigentumsübertragung gegen den Bau eines Gebäudes abegeschlossen worden, welche unter anderem auch ein Grundstückverkaufsverprechen beinhaltet. Aufgrund dessen ist dieser Vertrag gem. Art. 213 OG, Art. 634 ZGB sowie Art. 26 Grundbuchgesetz und Art. 60 Notargesetz vom Notar selbst abzufassen. Indessen ist festzustellen, dass bei dem betreffenden Vertrag nur die Unterschriften der Parteien bestätigt wurden. Daher kann auch eine Vertragsstrafe und Entschädigung, die sich auf einen unwirksamen Vertrag stüzt, nicht beansprucht werden.”

Allerdings kann in manchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen ein unwirksamer Bauvertrag, welche als Entgelt eines Stockwerkeigentums abgeschlossen wurde, für die Parteien verbindlich werden und somit den Bauunternehmer, der seine Leistung erbracht hat, unter Schutz nehmen. Diese Voraussetzungen sind wie folgt:

  1. Die Leistungen müssen gegenseitig vollständig erbracht werden. Falls alle Leistungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, vollständig erbracht werden sollten, kann einer der Parteien die Herausgabe seiner Leistung aufgrund der Nichteinhaltung des Formerfordernises nicht beanspruchen, weil solch ein Verhalten mit dem Gebot von Treu und Glauben in Art. 2 ZGB nicht übereinstimmen kann. Nach den allgemeinen Prinzipien des Zivilrechts hat jeder bei der Nutzung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Verpflichtungen mit gutem Willen zu handeln.

  2. Der Bauunternehmer muss den Bau vollständig oder einen grossen Teil davon beendet haben. Falls der Auftraggeber trotz Beendigung des Baus oder Beendigung des grössten Teils immer noch die Veräusserung des Grundstückanteils versagt oder die Unwirksamkeit des Vertrages vorbringt, stellt dieses Verhalten ebenso ein Verstoss gegen das Gebot vonTreu und Glauben dar. Falls der Bauunternehmer mit dem Glauben, dass der Vertrag wirksam war, gehandelt und den Bau beendet hat, ist es auch nicht möglich den Grundstücksbesitzer unter Schutz zu nehmen, der während der Bauperiode keine Einwendung gegen die Unwirksamkeit des Vertrages geltend gemacht hatte. Solch ein Verhalten kann von der Rechtsordnung nicht unter Schutz genommen werden.

  3. Der Grundstücksanteil muss an den Bauunternehmer übertragt worden sein. Falls ein Grundstück oder ein Anteil aufgrund solcher Bauverträge übertragen worden sollte, ist auch nicht möglich die Unwirksamkeit des Vertrages geltend zu machen. In diesem Fall wird der unwirksame Vertrag für beide Parteien verbindlich.

  4. Die Leistungen beider Parteien müssen vollständig oder teils erbracht worden sein. Falls der Bauunternehmer einen Teil des Baus beendet hat und der Auftraggeber einen Teil seiner Übertragungspflicht bezüglich des Grundstücksanteil nachgekommen ist, kann keiner der beiden Parteien auf die Unwirksamkeit des Vertrages zurückgreifen, da dies mit dem Gebot von Treu und Glauben in Art. 2 ZGB nicht im Einklang stehen kann. Dies wird in einer Kassationshofentscheidung wie folgt erläutert: “ Auf dem vom Beklagten übertragten Grundstück wurde von dem Bauunternehmer mit dem Bau des Gebäudes begonnen und teils sogar ein Stockwerkeigentum durch Eintragung im Grundbuch errichtet. Da die Leistungen auch zum grössten Teil erbracht worden sind, kann hier auch nicht mehr die Rede einer Unwirksamkeit des Vertrages sein” (15. Zivilsenat des Kassationshof, 20.11.1986 , 986/266-3960 S.)


Da die Abfassung dieser Verträge in Form öffentlicher Urkunden zur öffentlichen

Ordnung gehört, hat der Richter im Streitfall die Einbehaltung der Formerfordernisse von Amts wegen zu prüfen. Auch nach den kontinuität gewonnenen Rechtsprechungen des Kassationshofes müssen die Formerfordernisse solcher Verträge von Amts wegen kontrolliert werden, da sie ein Verkaufsverprechen bezüglich eines Grundstücks beinhalten.

Im Lichte dieser Informationen ist klar festzustellen, wie wichtig es für die Bauunternehmer ist diesen Vertrag vom Notar abfassen zulassen, da dies potentielle Streitfälle in der Zukunft schon im voraus beseitigen kann.




VORHERGEHEND RUNDSCHREIBEN:

Juli 2009 "DIE VERORDNUNG FÜR DIE ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER DIE GRÜNDUNG UND TÄTIGKEIT DER LEASING, FAKTORING UND FINANZUNTERNEHMEN IST IN KRAFT GETRETEN"
Juni 2009 "VERORDUNG VORSCHUNGSRAT FÜR FINANZIELLE STRAFTATEN VERÖFFENTLICHT WURDE VERÖFFENTLICHT"
Mai 2009 "VERORDNUNG ÜBER DIE ZINSEN DIE BEI DEN REDISKONT- UND VORSCHUSS TRANSAKTIONEN ANGEWENDET WERDEN"
Februar 2009 "DIE ANKÜNDIGUNG DER ÄNDERUNG DER ANKÜNDIGUNG DER REGELUNG ÜBER DAS GESETZ FÜR DIE ZAHLUNGEN DER SCHECKS UND DER SCHUTZ DER SCHECKINHABER"
Januar 2009 "DIE VERORDNUNG ÜBER DEN GRUNDSTÜCKSERWERB DURCH GESELLSCHAFTEN MIT AUSLÄNDISCHEM KAPITAL WURDE VERÖFFENTLICHT"
Dezember 2008 "DAS VERFASSUNGSGERICHT HAT DAS ARTIKEL ÜBER “DAS AUSLANDSVERBOT DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN DIE AN DAS FONDS SCHULDEN HABEN” FÜR NICHTIG ERKLÄRT"
November 2008 "Das ministerium für energie und naturresso erlässt eine neue verordnung über das betreiben geothermischer quellen zur erzeugnung von elektrizität"
Oktober 2008 "Yargitay (der Obergerichtshof der Türkei in Zivil- und Strafsachen) hebt das Urteil der Vorinstanz, wonach Banken von ihren Kunden jährliche Kartengebühren für die ausgestellten Kreditkarten verlangen dürfen, aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel auf"
September 2008 "Mit der Bekanntmachung über die Einkommenssteuer (Nr. 268) wurde geregelt, dass die Mietzinszahlung nur noch durch Banken oder auf Postwege durchgeführt werden können."
August 2008 "Neuregelung des Gesetzes über den Verkauf von Grundstücken an Ausländer"
Juli 2008 "Das Gesetz für die Einziehung der öffentlich rechtlichen Forderungen wurde geändert"
Juni 2008 "Das Verfassungsgericht hat die Forderung des Vollstreckungsgerichts (Ýstanbul 10. Ýcra Mahkemesi), zur Nichtigkeitserklärung des 337/1 Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes angenommen."
Mai 2008 "Das Urteil vom 11.03.2008 des Verfassungsgerichts über die Aufhebung des Artikel 3 d des Direkt Ausländisches Investitionsgesetzes mit der Nummer 4875, wurde mit der Begründung, im Amtsblatt veröffentlicht."
April 2008 "Das Verfassungsgericht hat das 3. Artikel Ziffer d des Direkt Ausländisches Investitionsgesetz aufgehoben"
Maerz 2008 "Erhebliche änderungen in dem Ziviligesetzbuch, in der Zivilprozessordnung und in dem Urhebergesetz"
Februar 2008 "Das Verfassungsgericht hat die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes über den Erwerb der Grundstücke der Ausländer abgelehnt"
Januar 2008 "Das Gesetz über die Regelung der Publikationen im Internet und der Straftaten die durch diese Publikationen begangen werden"
Dezember 2007 "Änderungen in dem Stockwerkeigentumsgesetz"
November 2007 "Mit dem Gesetz von 9.11.2007, wurde die Errichtung von Atomkraftwerken, die Bewirtschaftung und der Energiekauf geregelt."
Oktober 2007 "Referendare können im Ausland ihr Refendariat machen"
April 2007 "Die Gründung Von Verbindungsbüros In Der Türkei"
Maerz 2007 "Besonderheiten Bezüglich Auslaendischer Arbeitnehmer und Arbeitgeber"
Februar 2007 "Bürgschaftsvertrag"
Januar 2007 "Probleme Bezüglich Der Wirksamkeit Von Bauverträgen Bei Denen Als Entgelt Ein Stockwerkeigentum Vereinbart Wird"
Dezember 2006 "Mieten In Grossen Einkaufsläden Aussicht Der Mieter"
November 2006 "Alleinvertriebsvertrag"
Oktober 2006 "Übertragung von Urheberrechten"
September 2006 "Akreditiv"
Juli 2006 "Freie Handels Zonen Im Türkischen Recht"
Juni 2006 "Leasing; Finanzieller Mietvertrag"
Mai 2006 "Ehe Eigentum Im Türkischen Recht Gmbh"
April 2006 "Anerkennung Und Ausführung Auslaendischer Gerichtsurteilen Im Türkischen Recht"
Maerz 2006 "Bank Garantien Im Türkischen Recht"
Februar 2006 "Unterschiede Zwischen Einer Aktiengesellschaft Und Einer Gmbh"
Januar 2006 "Die Gründung Einer GmbH"
Dezember 2005 "Das Arbeitsrecht Der Auslaender Im Umfang Der Aufenthalts- Und Reisefreiheit"
November 2005 "Die Schutzrechte Der Kleýnaktionaere Bei Aktiengesellschaften"
Oktober 2005 "Scheidungsgründe Der Ehe Im Türkischen Recht"
September 2004 "Wichtige Entwýcklungen Im Türkischen Recht"


Über das türkische Recht
Über das deutsche Recht
Über das italienische Recht
Über das russische Recht
Über das weissrussische Recht
Über das slovakische Recht
Über das ukrainische Recht
Über das tschechische Recht
Über das litauisch Recht
 


 
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