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Januar 2007
PROBLEME
BEZÜGLICH
DER WIRKSAMKEIT VON BAUVERTRÄGEN, BEI DENEN ALS ENTGELT EIN
STOCKWERKEIGENTUM VEREINBART WIRD
Für
Bauunternehmer, die sowohl in der türkischen als auch in der
ausländischen Baubranche tätig sind, ist es aus
rechtlicher
Sicht sehr wichtig zu wissen, mit welchen Problemen sie bei
Bauverträgen, welche als Entgelt ein Stockwerkeigentum
vorsieht,
begegnen können. Bevor wir dieses Thema detailliert
überarbeiten, wäre es nützlich den
Vertragsbegriff und
den Bauvertrag, bei denen als Entgelt ein Stockwerkeigentum
vereinbart wird, zu definieren.
Laut
Art. 1 des Obligationengesetzes (OG) ist für den Abschluss
eines
Vertrages die übereinstimmende Willensäusserung der
Parteien erforderlich. Die Willensäusserung kann sowohl
ausdrücklich als auch stillschweigend erfolgen. Ein Vertrag
kann
auch durch Annahme eines Angebots zustande kommen; d.h. wenn ein
Angebot bezüglich der Erledigung eines Geschäftes
abgegeben
wird und diese von der anderen Partei ausdrücklich oder
stillschweigend angenommen wird, kommt durch die
Übereinstimmung
gleichkursiger Wiilen ein Vertrag zustande. Verträge und
Rechtsgeschäfte unterliegen in der Regel keiner schriftlichen
Form, falls im Gesetz etwas anderweitiges nicht geregelt worden ist.
Wenn jedoch das Gesetz obligatorisch oder für die
Parteiinteressen eine schriftliche Form vorsieht (Art. 22 Abs. 2 OG),
ist dies auch zwingend für die Wirksamkeit des Vertrages.
Bauverträge, bei denen als Entgelt
ein Stockwerkeigentum
vereinbart wird, oder anders formuliert
Stockwerkerrichtungsverträge,
bei denen als ein Grundstück vereinbart wird, ist eine Art von
Bauverträgen. Bei Bauverträgen kommt der Vertrag
durch
Übereinstimmung der Willensäusserungen des
Auftragggebers
und Bauunternehmers zustande. Dies heisst ebenso, dass der allgemeine
Bauvertrag keiner Schriftform unterliegt. Allerdings ist auch hier zu
beachten, dass im Streitfall laut Art. 288 des Zivilprozessgesetz
(ZPG) die Beweislast dem jenigen gehört, der das Vorhandensein
des Vertrages beansprucht. Nach dem gleichen Artikel muss der
Auftraggeber das Vorhandensein des Vertrages mit einem schriftlichen
Dokument oder einem Eidangebot an die andere Partei beweisen, falls
der Streitwert 400 YTL überschreiten sollte.
Bauverträge,
bei denen als Entgelt ein Stockwerkeigentum vereinbart wird, stellt
eine besondere Form von Bauverträgen dar. Bei diesem Vertrag
erklärt sich der Bauunternehmer bereit einen Teil des
Gebäudes,
das er mit eigenen Mittel errichten wird, an den Auftraggeber zu
übergeben, dagegen verpflichtet sich der Auftraggeber einen
Anteil seines Grundstücks, auf den das Gebäude
errichtet
werden soll, beim Grundbuch an den Bauunternehmer zu
veräussern.
Da dieser Vertrag einerseits den Bauunternehmer verpflichtet ein
Gebäude zu errichten und den Auftraggeber verpflichtet einen
Grundstücksanteil zu veräussern, hat sie die
Eigenschaft
einer Mischung von Bauvertrag und Verkaufsversprechen.
Bezüglich
der Pflicht des Bauunternehmers bedarf es keiner schriftlichen Form.
Allerdings ist aufgrund von Art. 22 Abs. 2 und 213 OG und Art. 706
ZGB (vor der Gesetzesänderung im Jahre 2002 in Art. 634) bei
dem
Verkaufsverpsrechen eines Grundstückanteils die Abfassung
einer
öffentlichen Urkunde eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Daher
sind
die Willenserklärungen vor dem Notar abzugeben und der Vertrag
vom Notar selbst abzufassen. Verträge, die von den Parteien
abgefasst und deren Unterschriften vom Notar bestätigt werden,
bekommen nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.
Dies
wird auch durch die Entscheidung vom 15. Zivilsenats des
Kassationshofs (14.5.1990 T. 989/4811-990/2181) wie folgt
bestätigt:
“
Der Vertrag
zwischen den Parteien ist bezüglich einer
Stockwerkeigentumsübertragung gegen den Bau eines
Gebäudes
abegeschlossen worden, welche unter anderem auch ein
Grundstückverkaufsverprechen beinhaltet. Aufgrund dessen ist
dieser Vertrag gem. Art. 213 OG, Art. 634 ZGB sowie Art. 26
Grundbuchgesetz und Art. 60 Notargesetz vom Notar selbst abzufassen.
Indessen ist festzustellen, dass bei dem betreffenden Vertrag nur
die Unterschriften der Parteien bestätigt wurden. Daher kann
auch eine Vertragsstrafe und Entschädigung, die sich auf einen
unwirksamen Vertrag stüzt, nicht beansprucht werden.”
Allerdings kann in
manchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen ein
unwirksamer
Bauvertrag, welche als Entgelt eines Stockwerkeigentums abgeschlossen
wurde, für die Parteien verbindlich werden und somit den
Bauunternehmer, der seine Leistung erbracht hat, unter Schutz nehmen.
Diese Voraussetzungen sind wie folgt:
-
Die
Leistungen müssen gegenseitig vollständig erbracht
werden. Falls alle Leistungen, die sich aus dem Vertrag ergeben,
vollständig erbracht werden sollten, kann einer der Parteien
die Herausgabe seiner Leistung aufgrund der Nichteinhaltung des
Formerfordernises nicht beanspruchen, weil solch ein Verhalten mit dem
Gebot von Treu und Glauben in Art. 2 ZGB nicht übereinstimmen
kann. Nach den allgemeinen Prinzipien des Zivilrechts hat jeder bei der
Nutzung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Verpflichtungen
mit gutem Willen zu handeln.
-
Der
Bauunternehmer muss den Bau vollständig oder einen grossen
Teil davon beendet haben. Falls der Auftraggeber trotz Beendigung des
Baus oder Beendigung des grössten Teils immer noch die
Veräusserung des Grundstückanteils versagt oder die
Unwirksamkeit des Vertrages vorbringt, stellt dieses Verhalten ebenso
ein Verstoss gegen das Gebot vonTreu und Glauben dar. Falls der
Bauunternehmer mit dem Glauben, dass der Vertrag wirksam war, gehandelt
und den Bau beendet hat, ist es auch nicht möglich den
Grundstücksbesitzer unter Schutz zu nehmen, der
während der Bauperiode keine Einwendung gegen die
Unwirksamkeit des Vertrages geltend gemacht hatte. Solch ein Verhalten
kann von der Rechtsordnung nicht unter Schutz genommen werden.
-
Der
Grundstücksanteil muss an den Bauunternehmer
übertragt worden sein. Falls ein Grundstück oder ein
Anteil aufgrund solcher Bauverträge übertragen worden
sollte, ist auch nicht möglich die Unwirksamkeit des Vertrages
geltend zu machen. In diesem Fall wird der unwirksame Vertrag
für beide Parteien verbindlich.
-
Die
Leistungen beider Parteien müssen vollständig oder
teils erbracht worden sein. Falls der Bauunternehmer einen Teil des
Baus beendet hat und der Auftraggeber einen Teil seiner
Übertragungspflicht bezüglich des
Grundstücksanteil nachgekommen ist, kann keiner der beiden
Parteien auf die Unwirksamkeit des Vertrages zurückgreifen, da
dies mit dem Gebot von Treu und Glauben in Art. 2 ZGB nicht im Einklang
stehen kann. Dies wird in einer Kassationshofentscheidung wie folgt
erläutert: “ Auf dem vom Beklagten
übertragten Grundstück wurde von dem Bauunternehmer
mit dem Bau des Gebäudes begonnen und teils sogar ein
Stockwerkeigentum durch Eintragung im Grundbuch errichtet. Da die
Leistungen auch zum grössten Teil erbracht worden sind, kann
hier auch nicht mehr die Rede einer Unwirksamkeit des Vertrages
sein” (15. Zivilsenat des Kassationshof, 20.11.1986 ,
986/266-3960 S.)
Da
die Abfassung dieser Verträge in Form öffentlicher
Urkunden zur öffentlichen
Ordnung
gehört, hat
der Richter im Streitfall die Einbehaltung der Formerfordernisse von
Amts wegen zu prüfen. Auch nach den kontinuität
gewonnenen
Rechtsprechungen des Kassationshofes müssen die
Formerfordernisse solcher Verträge von Amts wegen kontrolliert
werden, da sie ein Verkaufsverprechen bezüglich eines
Grundstücks beinhalten.
Im
Lichte dieser
Informationen ist klar festzustellen, wie wichtig es für die
Bauunternehmer ist diesen Vertrag vom Notar abfassen zulassen, da
dies potentielle Streitfälle in der Zukunft schon im voraus
beseitigen kann.
| VORHERGEHEND RUNDSCHREIBEN: |
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| Juli |
2009 |
"DIE VERORDNUNG FÜR DIE ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER DIE GRÜNDUNG UND TÄTIGKEIT DER LEASING, FAKTORING UND FINANZUNTERNEHMEN IST IN KRAFT GETRETEN" |
| Juni |
2009 |
"VERORDUNG VORSCHUNGSRAT FÜR FINANZIELLE STRAFTATEN VERÖFFENTLICHT WURDE VERÖFFENTLICHT" |
| Mai |
2009 |
"VERORDNUNG ÜBER DIE ZINSEN DIE BEI DEN REDISKONT- UND VORSCHUSS TRANSAKTIONEN ANGEWENDET WERDEN" |
| Februar |
2009 |
"DIE ANKÜNDIGUNG DER ÄNDERUNG DER ANKÜNDIGUNG DER REGELUNG ÜBER DAS GESETZ FÜR DIE ZAHLUNGEN DER SCHECKS UND DER SCHUTZ DER SCHECKINHABER" |
| Januar |
2009 |
"DIE VERORDNUNG ÜBER DEN GRUNDSTÜCKSERWERB DURCH GESELLSCHAFTEN MIT AUSLÄNDISCHEM KAPITAL WURDE VERÖFFENTLICHT" |
| Dezember |
2008 |
"DAS VERFASSUNGSGERICHT HAT DAS ARTIKEL ÜBER “DAS AUSLANDSVERBOT DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN DIE AN DAS FONDS SCHULDEN HABEN” FÜR NICHTIG ERKLÄRT" |
| November |
2008 |
"Das ministerium für energie und naturresso erlässt eine neue verordnung über das betreiben geothermischer quellen zur erzeugnung von elektrizität" |
| Oktober |
2008 |
"Yargitay (der Obergerichtshof der Türkei in Zivil- und Strafsachen) hebt das Urteil der Vorinstanz, wonach Banken von ihren Kunden jährliche Kartengebühren für die ausgestellten Kreditkarten verlangen dürfen, aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel auf" |
| September |
2008 |
"Mit der Bekanntmachung über die Einkommenssteuer (Nr. 268) wurde geregelt, dass die Mietzinszahlung nur noch durch Banken oder auf Postwege durchgeführt werden können." |
| August |
2008 |
"Neuregelung des Gesetzes über den Verkauf von Grundstücken an Ausländer" |
| Juli |
2008 |
"Das Gesetz für die Einziehung der öffentlich rechtlichen Forderungen wurde geändert" |
| Juni |
2008 |
"Das Verfassungsgericht hat die Forderung des Vollstreckungsgerichts (Ýstanbul 10. Ýcra Mahkemesi), zur Nichtigkeitserklärung des 337/1 Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes angenommen." |
| Mai |
2008 |
"Das Urteil vom 11.03.2008 des Verfassungsgerichts über die Aufhebung des Artikel 3 d des Direkt Ausländisches Investitionsgesetzes mit der Nummer 4875, wurde mit der Begründung, im Amtsblatt veröffentlicht." |
| April |
2008 |
"Das Verfassungsgericht hat das 3. Artikel Ziffer d des Direkt Ausländisches Investitionsgesetz aufgehoben" |
| Maerz |
2008 |
"Erhebliche änderungen in dem Ziviligesetzbuch, in der Zivilprozessordnung und in dem Urhebergesetz" |
| Februar |
2008 |
"Das Verfassungsgericht hat die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes über den Erwerb der Grundstücke der Ausländer abgelehnt" |
| Januar |
2008 |
"Das Gesetz über die Regelung der Publikationen im Internet und der Straftaten die durch diese Publikationen begangen werden" |
| Dezember |
2007 |
"Änderungen in dem Stockwerkeigentumsgesetz" |
| November |
2007 |
"Mit dem Gesetz von 9.11.2007, wurde die Errichtung von Atomkraftwerken, die Bewirtschaftung und der Energiekauf geregelt." |
| Oktober |
2007 |
"Referendare können im Ausland ihr Refendariat machen" |
| April |
2007 |
"Die Gründung Von Verbindungsbüros In Der Türkei" |
| Maerz |
2007 |
"Besonderheiten Bezüglich Auslaendischer Arbeitnehmer und Arbeitgeber" |
| Februar |
2007 |
"Bürgschaftsvertrag" |
| Januar |
2007 |
"Probleme Bezüglich Der Wirksamkeit Von Bauverträgen Bei Denen Als Entgelt Ein Stockwerkeigentum Vereinbart Wird" |
| Dezember |
2006 |
"Mieten In Grossen Einkaufsläden Aussicht Der Mieter" |
| November |
2006 |
"Alleinvertriebsvertrag" |
| Oktober |
2006 |
"Übertragung von Urheberrechten" |
| September
| 2006 |
"Akreditiv" |
| Juli |
2006 |
"Freie Handels Zonen Im Türkischen Recht" |
| Juni |
2006 |
"Leasing; Finanzieller Mietvertrag" |
| Mai |
2006 |
"Ehe Eigentum Im Türkischen Recht Gmbh" |
| April |
2006 |
"Anerkennung Und Ausführung Auslaendischer Gerichtsurteilen Im Türkischen Recht" |
| Maerz |
2006 |
"Bank Garantien Im Türkischen Recht" |
| Februar |
2006 |
"Unterschiede Zwischen Einer Aktiengesellschaft Und Einer Gmbh" |
| Januar |
2006 |
"Die Gründung Einer GmbH" |
| Dezember |
2005 |
"Das Arbeitsrecht Der Auslaender Im Umfang Der Aufenthalts- Und Reisefreiheit" |
| November |
2005 |
"Die Schutzrechte Der Kleýnaktionaere Bei Aktiengesellschaften" |
| Oktober |
2005 |
"Scheidungsgründe Der Ehe Im Türkischen Recht" |
| September |
2004 |
"Wichtige Entwýcklungen Im Türkischen Recht" |
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