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November 2006

Alleinvertriebsvertrag


Paralel zu den internationalen Entwicklungen und Änderungen im Handelsbereich wächst auch das Handelsvolum in der Welt. Dem entsprechend setzen sich viele Länder gemeinsame wirtschaftliche Ziele. Der Alleinvertriebsvertrag ist eine Art Vertrag, der einerseits den internationalen Handel vereinfacht, andererseits den Verkauf von Waren und Diensleistungen im ausländischen Markt erleichtert.

Mit dem Alleinvertriebsvertrag ist es unter anderem möglich die Ware bzw. Dienstleistung in ein Land, Anhand eines zentralen Absatsmittlers in dem jeweiligen Land einzuführen. Anders formuliert werden die Handelsverhältnisse im Einfuhrland durch den Händler geführt. Da der Händler eine Art Zweigniederlassung des Herstellers im Vertragsgebiet des jeweiligen Landes wird, übernimmt er dadurch die ganzen Vertriebs- und Kreditrisiken.    

Nach diesen kurzen Erklärungen und vor der Definierung des Alleinvertriebsvertrags ist zu erwähnen, dass weder im türkischen noch im europäischen Rechtssystem der Alleinvertriebsvertrag definiert wird. Trotzdem ist es möglich unter Berücksichtung der Doktrine und einiger Kassationshofentscheidungen diesen Vertrag wie folgt zu definieren;

“Der Alleinvertriebsvertrag ist ein Rahmenvertrag, der das Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferanten und General Vertreter kontinuirlich regelt und den Hersteller verpflichtet seine ganzen Waren bzw. einen Teil seiner Waren an einen Generalvertreter für den Verkauf in einem bestimmten Gebiet zu liefern, und den Generalvertreter verpflichtet, den Vertragsgegenstand im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben und den Absatz zu erhöhen.”

Laut dieser Definition sind die Eigenschaften eines Alleinvertriebsvertrags folgende:

  1. Es wird in einem bestimmten Raum ein Verkaufsmonopol gewährt

  2. Es kommt ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien zustande

  3. Einerseits hat der Generalvertreter den Vertragsgegenstand im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verkaufen andererseits integriert sich der Hersteller mit dem Vertriebsnetz

  4. Er verpflichtet den Generalvertreter zu Tätigkeiten, die zur Erhöhung des Absatzes führen

Unter Berücksichtigung dieser Eigenschaften ist festzustellen, dass hier weder ein Kaufvertrag oder Vorvertrag noch ein Agenturvertrag vorliegt. Ganz im Gegenteil hat der Alleinvertriebsvertrag die Eigenschaften eines Rahmenvertrages, der alle Handelsverhältnise der Parteien regelt. Dadurch wird einerseits dem Generalvertreter das Recht eingeräumt, den Vertragsgegenstand im Vertragsgebiet selbst zu verkaufen, andererseits wird der Hersteller verpflichtet, keinen unmittelbaren Verkauf in das Vertragsgebiet vorzunehmen und den Vertragsgegenstand dem Wettbewerbsrecht entgegenlaufend an Dritte zu verkaufen, die im relevanten Markt mit dem General Vertreter konkurrieren könnten. Dagegen verpflichtet sich der General Vertreter im Vertragsgebiet den Absatz der Waren zu erhöhen, weiterzuentwickeln und zu beschleunigen. Diese Rechten und Pflichten bilden den Gegenstand des Rahmenvertrages zwischen den Parteien des Alleinvertriebsvertrags. Ebenso hat der Hersteller das Recht und die Pflicht die Waren an den General Vertreter zu liefern und der Generalvertreter dagegen die Ware abzunehmen und ein Entgelt zu leisten. Diese Rechte und Pflichten gehören zur Durchführungsphase des Vertrages.

Die Parteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und unter Berücksichtung der gesetzlichen Beschränkungen den Vertrags frei gestallten. Daher ist das Prinzip der “Vertragsfreiheit” in Art. 11 Abs. 1 Obligationengesetz auch hier gültig. In der Praxis sieht man zwar, dass diese Vertraege grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden. Es ist jedoch auch möglich, dass dies stillschweigend oder mündlich erfolgt. Da jedoch Rechtsgeschäfte, deren Wert höher als 400 YTL ist, mit unanfechtbaren Beweismitteln zu beweisen sind, ist hier für die Beseitigung von Beweislastproblemen zu empfehlen, diese Verträge schriftlich abzuschliessen.

Aussicht des Wettbewerbsrechtes ist festzustellen, dass die Alleinvertriebsverträge eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben, da dieser Vertrag nach Abschluss beide Parteien von Handelsbeziehungen mit dritten Personen abhält. Wenn z.B. dem Generalvertreter die Befugnis gegeben wird, nur in einem bestimmten Gebiet seine Tätigkeiten ausüben, heisst dies, dass der Generalvertreter einzig und alleine in diesem Gebiet für den Vertrieb zuständig ist. Dies hat ebenso zur Bedeutung, dass der Vertragsgegenstand in diesem Gebiet von keinem anderen Lieferanten oder Hersteller vertrieben werden kann. Daher sind bei der Abfassung des Alleinvertriebsvertrages die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Andernfalls ist es möglich, dass der Vertrag rechtswidrig zustande kommt. Aus diesem Grund sind die Beschränkungen und Freistellungen in den Verordnungen, die Aufgrund der EU-Normen erlassen wurden, und in dem “Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs (Gesetzesnr. 4054)” zu berücksichtigen.

Da beim Alleinvertriebsvertrag sowohl der Hersteller bzw. der Importeur als auch der Lieferant (Generalvertreter) viel investieren, muss der Vertrag so geregelt werden, dass im Fall einer Kündigung kein Schaden zustande kommt. Die Gefahr eines potentiel grossen Schadens bei Vertragsbeendigung gewährt die Kontinuität des Vertrages.

Da Alleinvertriebsverträge ein Dauerschuldverhältnis zustande bringen, ist es möglich den Vertrag befristet oder uýnbefristet abzuschliessen. Falls der Vertrag unbefristet abgeschlossen werden sollte, können beide Parteien bei vorliegen eines ordentlichen Kündigungsgrundes den Vertrag beenden. Bei unbefristeten Verträgen ist die Kündigung nur im Falle eines ausserordentlichen Grundes möglich. Ein potentieller Grund für eine ausserordentliche Kündigung könnte z.B. ein Verstoss des Generalvertreters gegen das Verkaufsmonopolrecht des Herstellers oder die Betätigung des Generalvertreters im Auftrag eines anderen Herstellers darstellen.

So ist es möglich im türkischen Rechtssystem bei Kündigungen aus solchen Gründen aufgrund der Vertragswidrigkeit nach Art. 96 des Obligationengesetzes Schadensersatz von der anderen Partei zu verlangen. Diese Entschädigung darf nur in Höhe des Schadens, die die andere Partei aufgrund des Verstosses erlitten hat, sein. Ausserdem darf der Generalvertreter wegen Verlust seines Kundenkreises und wirtschaftlichen Zusammenbruchs noch zusätzlich einen Schadensersatz verlangen, der sich auf das Gebot der Billigkeit stützt. Im belgischen Recht wird dies explizit geregelt. Im deutschen Recht werden dagegen die Bestimmungen über den Agenturvertrag bezüglich der Schadensersatzregelung analog angewandt. Im türkischen Recht kann jedoch aufgrund eines Kundenkreisverlustes kein Schadensersatz verlangt werden.

Da es im türkischen Recht keine gesonderten Bestimmungen über den Alleinvertriebsvertrag gibt ( wie schon oben erwähnt ) und dieser Vertrag einen eigenartigen Charakter aufweist, kommen bezüglich des anzuwendenden Rechtes häufig Probleme zustande. Diese Probleme werden entweder durch die analoge Anwendung ähnlicher Vertragsbestimmungen oder durch Übernahme einer gesetzgeberischen Funktion des Richters nach Art. 1 ZGB gelöst. Die analog anzuwenden Bestimmungen bezüglich des Alleinvertriebsvertrags sind die Regeln über den Kaufvertrag, der Agentur und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ausserdem können auch die allgemeinen Bestimmungen des ZGB und des Obligationengesetzes angewandt werden, da der Alleinvertriebsvertrag ein Schuldverhältnis zustande bringt. Ebenso können auch die allgemeinen Bestimmungen des Handelsgesetzes angewandt werden, weil hier grundsätzlich beide Parteien Kaufleute sind.

Aus den Erklärungen ist zu verstehen, dass das Fehlen einer Regelung bezüglich des Alleinvertriebsvertrages, insbesondere wegen dem grossen Einfluss dieses Vertrages auf die internationale Entwicklung im Handelsbereich, zu Schwierigkeiten führt. Da dieser Vertrag auch häufig einen internationalen Charakter aufweist, ist es auch wichtig das anzuwendende Recht festzustellen. Die Parteien können dies durch Vereinbarung des anzuwendenden Rechts lösen. Mangels einer Rechtswahl unterliegt der Vertrag gem. Art. 24 IPR-Gesetz dem Recht des Staates, in dem die geschuldete Leistung erbracht werden muss. Bei einer Vielzahl des Leistungsortes ist das Recht des Staates, in dem der Schwerpunkt der Leistung aus dem Schuldverhältnisses erbracht wird, anzuwenden. Falls man auch dadurch das anzuwendende Recht nicht feststellen kann, ist das Recht das Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist, anzuwenden. Allerdings muss hier festgestellt werden, wer die charakteristische Leistung erbringt. Wir vertreten die Auffassung, dass dies der Ort ist, in dem der Generalvertreter tätig wird. Da jedoch im türkischen Recht nicht geregelt wird, dass das Recht des Staates mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist, anzuwenden ist, hat die zentrale der Geschäftsstelle des Generalvertreters bei der Bestimmung des anzuwendenden Rechts eine wichtige Rolle.


VORHERGEHEND RUNDSCHREIBEN:

Juli 2009 "DIE VERORDNUNG FÜR DIE ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER DIE GRÜNDUNG UND TÄTIGKEIT DER LEASING, FAKTORING UND FINANZUNTERNEHMEN IST IN KRAFT GETRETEN"
Juni 2009 "VERORDUNG VORSCHUNGSRAT FÜR FINANZIELLE STRAFTATEN VERÖFFENTLICHT WURDE VERÖFFENTLICHT"
Mai 2009 "VERORDNUNG ÜBER DIE ZINSEN DIE BEI DEN REDISKONT- UND VORSCHUSS TRANSAKTIONEN ANGEWENDET WERDEN"
Februar 2009 "DIE ANKÜNDIGUNG DER ÄNDERUNG DER ANKÜNDIGUNG DER REGELUNG ÜBER DAS GESETZ FÜR DIE ZAHLUNGEN DER SCHECKS UND DER SCHUTZ DER SCHECKINHABER"
Januar 2009 "DIE VERORDNUNG ÜBER DEN GRUNDSTÜCKSERWERB DURCH GESELLSCHAFTEN MIT AUSLÄNDISCHEM KAPITAL WURDE VERÖFFENTLICHT"
Dezember 2008 "DAS VERFASSUNGSGERICHT HAT DAS ARTIKEL ÜBER “DAS AUSLANDSVERBOT DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN DIE AN DAS FONDS SCHULDEN HABEN” FÜR NICHTIG ERKLÄRT"
November 2008 "Das ministerium für energie und naturresso erlässt eine neue verordnung über das betreiben geothermischer quellen zur erzeugnung von elektrizität"
Oktober 2008 "Yargitay (der Obergerichtshof der Türkei in Zivil- und Strafsachen) hebt das Urteil der Vorinstanz, wonach Banken von ihren Kunden jährliche Kartengebühren für die ausgestellten Kreditkarten verlangen dürfen, aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel auf"
September 2008 "Mit der Bekanntmachung über die Einkommenssteuer (Nr. 268) wurde geregelt, dass die Mietzinszahlung nur noch durch Banken oder auf Postwege durchgeführt werden können."
August 2008 "Neuregelung des Gesetzes über den Verkauf von Grundstücken an Ausländer"
Juli 2008 "Das Gesetz für die Einziehung der öffentlich rechtlichen Forderungen wurde geändert"
Juni 2008 "Das Verfassungsgericht hat die Forderung des Vollstreckungsgerichts (Ýstanbul 10. Ýcra Mahkemesi), zur Nichtigkeitserklärung des 337/1 Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes angenommen."
Mai 2008 "Das Urteil vom 11.03.2008 des Verfassungsgerichts über die Aufhebung des Artikel 3 d des Direkt Ausländisches Investitionsgesetzes mit der Nummer 4875, wurde mit der Begründung, im Amtsblatt veröffentlicht."
April 2008 "Das Verfassungsgericht hat das 3. Artikel Ziffer d des Direkt Ausländisches Investitionsgesetz aufgehoben"
Maerz 2008 "Erhebliche änderungen in dem Ziviligesetzbuch, in der Zivilprozessordnung und in dem Urhebergesetz"
Februar 2008 "Das Verfassungsgericht hat die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes über den Erwerb der Grundstücke der Ausländer abgelehnt"
Januar 2008 "Das Gesetz über die Regelung der Publikationen im Internet und der Straftaten die durch diese Publikationen begangen werden"
Dezember 2007 "Änderungen in dem Stockwerkeigentumsgesetz"
November 2007 "Mit dem Gesetz von 9.11.2007, wurde die Errichtung von Atomkraftwerken, die Bewirtschaftung und der Energiekauf geregelt."
Oktober 2007 "Referendare können im Ausland ihr Refendariat machen"
April 2007 "Die Gründung Von Verbindungsbüros In Der Türkei"
Maerz 2007 "Besonderheiten Bezüglich Auslaendischer Arbeitnehmer und Arbeitgeber"
Februar 2007 "Bürgschaftsvertrag"
Januar 2007 "Probleme Bezüglich Der Wirksamkeit Von Bauverträgen Bei Denen Als Entgelt Ein Stockwerkeigentum Vereinbart Wird"
Dezember 2006 "Mieten In Grossen Einkaufsläden Aussicht Der Mieter"
November 2006 "Alleinvertriebsvertrag"
Oktober 2006 "Übertragung von Urheberrechten"
September 2006 "Akreditiv"
Juli 2006 "Freie Handels Zonen Im Türkischen Recht"
Juni 2006 "Leasing; Finanzieller Mietvertrag"
Mai 2006 "Ehe Eigentum Im Türkischen Recht Gmbh"
April 2006 "Anerkennung Und Ausführung Auslaendischer Gerichtsurteilen Im Türkischen Recht"
Maerz 2006 "Bank Garantien Im Türkischen Recht"
Februar 2006 "Unterschiede Zwischen Einer Aktiengesellschaft Und Einer Gmbh"
Januar 2006 "Die Gründung Einer GmbH"
Dezember 2005 "Das Arbeitsrecht Der Auslaender Im Umfang Der Aufenthalts- Und Reisefreiheit"
November 2005 "Die Schutzrechte Der Kleýnaktionaere Bei Aktiengesellschaften"
Oktober 2005 "Scheidungsgründe Der Ehe Im Türkischen Recht"
September 2004 "Wichtige Entwýcklungen Im Türkischen Recht"


Über das türkische Recht
Über das deutsche Recht
Über das italienische Recht
Über das russische Recht
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