Oktober 2006
Übertragung von Urheberrechten
Laut “Gesetz über das geistige Eigentum” (Gesetznr. 5846) (UrhG) und der internationalen Verträge wird beim geistigem Eigentum zwischen Werken der Wissenschaft und Literatur, Filmwerken, Werken der Musik, Werken der bildenden Kunst sowie der verarbeiteten Form von Werken unterschieden.
Urheber eines Werkes ist der Schöpfer. Der Urheber besitzt die unten aufgezählten immateriellen und materiellen Rechte. Gibt es jedoch ausser dem Schöpfer des Werkes noch andere an das Werk gebundene Miturheber, so gebühren die Erträgnisse aus der Nutzung dieses Werkes auch den Miturhebern.
Zu den immateriellen Rechten des Urhebers gehört das Recht sein Werk in jeder Zeit und Art zu veröffentlichen, seinen Namen im Werk zu sehen, Änderungen im Werk zu verbieten, die Vollständigkeit des Werkes zu bewahren. Die Nutzung dieser immateriellen Rechte können auch übertragt werden. Ebenso kann die Änderung der Werke genehmigt werden .
Die materiellen Rechte des Urhebers und der Miturheber sind folgende: Bearbeitungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Vortragsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung durch Ton und /oder Fernsehrundfunk sowie Folgerecht. Unten werden diese materiellen Rechte erläutert.
Für die Nutzung eines Urheberrechts muss ein Vertrag mit dem Urheber oder mit seinen Erben abgeschlossen werden. Dieses Nutzungsrecht kann sowie durch gegenseitige Absprache als auch durch Einwilligung des Urhebers eingeräumt werden.
Im UrhG wird geregelt, dass der materielle Rechtserwerb in drei Arten, nähmlich in Form von Veräusserung, Lizenz und Genehmigung, erfolgen kann.
Das erste von diesen ist die “Veräusserung”. Die Veräusserung hat zur Folge, dass der Erwerber alle übertragenen materiellen Rechte benutzen und diese auch, soweit dies durch Vertrag nicht ausgeschlossen wird, teils oder vollständig übertragen kann. Nach Veräusserung verliert der Urheber das Eigentum am übertragenen Recht. Der Erwerber erlangt somit ein “absolutes Recht”. Da jedoch der Urheber das Eigentum am übertragenen Recht verliert, müssen unbedingt gesonderte Regelungen im Vertrag getroffen werden, um das Veräusserungsrecht des Erwerbers zu beschränken. Mangels solcher Regelungen steht es dem Erwerber zu, dieses Recht, so wie es dem Urheber zusteht, zu benutzen. Laut Art. 52 des UrhG bedarf es bei dem Vertrag der schriftlichen Form und der einzelnen Bestimmung der jeweiligen Rechte. Nach dem Kassationshof bedarf es ausnahmsweise nur bei einem Verstoss gegen Art. 2 des Zivilgesetzes nicht der schriftlichen Form.
Der Kassationshof und die Doktrine sind sich darüber einig, dass Berechtigungen und Genehmigungen über die materiellen sowie immateriellen Rechte einzeln aufgezählt werden müssen. Klauseln in Form von “materielle Rechte wurden von mir übertragen” oder “ die gesamten Rechte wurden von mir übertragen” sind unwirksam. Es genügt, wenn diese Aufzählung z.B. mit den Überschriften “Verbreitungsrechte, Vervielfältigungsrechte, Senderechte” erfolgt. Für die Wirksamkeit bedarf es nicht der einzelnen Aufzählung von Vervielfältigungsrechten, wie z.B. mit Platten, Kasetten, Cd, Musikklips, und Senderechten, wie z.B. mit Radio, Fernseher, Internet. Die Klausel, “ Das Senderecht wurde von mir übertragen” umfasst alle Sendearten.
Der Kassationshof vertritt die Meinung, dass der Urheber nach der Veräusserung nun mehr keine materiellen Rechte am Werk besitzt.
Fals jedoch beim Veräusserungsgeschäft anstatt der Benutzung der generellen Begriffe “Vervielfältigung” oder “Sendung”, einzeln aufgezählt wird, dass die Vervielfältigung und Sendung mit CD’s und Kasetten möglich ist, muss angenommen werden, dass man hier die Vervielfältigung und Sendung durch Internet ausschliessen wollte. Unter der Berücksichtigung dieser Auffassung sind wir der Meinung, dass Klauseln in Form von “Die Vervielfältigungrechte können Anhand von Platten, Cd’s, etc.. genutzt werden” auch die Vervielfälltigung durch Internet befassen.
Ein wichtiger Punkt hier ist, dass für das Bearbeitungsrecht, abweichend von dem oben genannten System, eine gesonderte Regelung vorhanden ist. Nähmlich, dass die Veräusserung des Bearbeitungsrecht nicht in Form von “alle Bearbeitungsrechte wurden von mir übertragen” erfolgen kann, wie bei den oben genannten Rechten. Laut Art. 55 des Urheberrechtsgesetzes “umfasst die Veräusserung oder die Erteilung einer Lizenz für die materiellen Rechte, nicht die Übersetzung und andere Bearbeitungstätigkeiten des Werkes, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde” .
Nach dem UrhG ist die zweite Art von Rechtserwerb die “Lizenz”. Die Lizenz ermöglicht dem Übernehmer nur die Nutzung eines Urheberrechts ohne dessen Eigentum zu gewinnen. Sie unterscheidet sich von der Veräusserung dadurch, dass sie nur ein blosses Nutzungsrecht an einem spezifischen Recht übertragt. Z.B. kann eine Lizenz für “den Ausdruck von 10.000 Büchern”,”Die Sendung von 2 Jahren durch Internet”, “Die Vervielfältigung mittels Kasette, CD oder anderen technischen und digitalen Geräten von 3 Jahren” oder “ Der Benutzung eines Musikwerkes als Web-Seite-Musik” erteilt werden. Fals die Lizenz die Übergabe einer weiteren Lizenz für den Lizenznehmer nicht ausschliesst, handelt es sich hier um eine “einfache Lizenz”. Fals sich aus dem Gesetz oder Vertrag nicht etwas anderes ergibt, ist jede Lizenz eine einfache Lizenz. Bei der einfachen Lizenz sind die Bestimmungen des Pachtvertragsrechts anzuwenden. Fals die Eigenschaften einer einfachen Lizenz vorliegen ist die Kündigung oder Aufhebung möglich. Werden jedoch die materiellen Rechte nur einer bestimmten Person eingeräumt, handelt es sich hier um eine “volle Lizenz”. Dieses Rechtsgeschäft verleiht dem Lizenznehmer ein ausschlieesliches Recht, d.h. die übertragenen Rechte sind nun im monopol des Übernehmers und können vom Urheber nicht mehr benutzt werden. In dieser Form kommen der “vollen Lizenz” fast die gleichen Folgen einer Veräusserung zu. Bei “vollen Lizenzen” werden die Bestimmungen über den Niessbrauch angewandt .
Mit Art. 80 des UrhG, wurde aus Sicht der Verwertungsberechtigten, mit den Bestimmnugen “durch Genehmigung des Urhebers” und “durch Genehmigung des ausübenden Künstlers” eine dritte Art von Rechtserwerb, nähmlich die Genehmigung, entstanden. Musik- oder Filmhersteller brauchen für die erste Fixierung eine Genehmigung vom Urheber oder ausübenden Künstler. Ebenso Bedarf der ausführende Künstler einer Genehmigung für die Ausführung. Der rechtliche Umfang dieser Genehmigung muss jedoch ausgehandelt werden. Wir sind der Meinung, dass diese Genehmigung keine Veräusserung oder Lizenz ist. Diese Rechtsübernahme ist Aussicht des Übernehmers eine besondere Rechtslage, welche die Eigenschaft eines absoluten Recht mit veräusserungsähnlichen Bestimmungen enthält. Erst nach dieser Genehmigung darf der Ausführer seine Ausführung machen und der Hersteller des Tonträgers den Tonträger (phonogramm) bereitstellen. Nach Herstellung dieses Tonträgers hat der Hersteller eine Masteraufnahme mit Verwertungsrecht, dass von niemandem beeinträchtigt werden kann. Nach Aufnahme darf ihm sogar der Genehmiger oder das Gericht nicht mal sagen, dass er sein Recht nicht benutzt, sein Recht missbraucht und daher den Tonträger zurückzugeben hat. Die Aufnahme gehört nach Ausführung dem Künstler und /oder nach Genehmigung des Ausführers dem Hersteller des Tonträgers. Die nachfolgende Phase betrifft die materiellen Rechte. In dieser Phase kommt laut Art. 80, in dessen Teil B die Rechte des Hersteller aufgezählt wird, die Übernahme der Benutzungsbefugnis der materiellen Rechte. Obwohl hier geregelt wird, dass es sich um die Nutzung von materiellen Rechten handelt, ist eigentlich das Veräusserungsgeschäft gemeint. Solche Verträge beinhalten gundsätzlich auch eine Genehmigung und den Veräusserungszweck und -willen. Die materiellen Rechte werden ohne Details in Form von “Bearbeitung, Vervielfältung” aufgezählt oder einzeln in Form von “sie werden mittels Platte, Kasette. Cd oder anderen ähnlichen Aufnahmegeräten aufgenommen und werden durch Radio, Fernseher und anderen versendet” bestimmt Diese Genehmigung und die Nutzungsberechtigung materieller Rechte für die Verwertungsberechtigten ermöglicht es ihnen sogar, wie auch vom Kassationshof vorgelegt, Aussicht der materiellen Rechte die gleiche Rechtslage wie der Urheber und eine überlegenere Position als bei der Veräusserung zu haben. Daher reicht z.B. die Genehmigung des Verwertungsberechtigten aus, eine Musik oder einen Film im Internet zu veröffentlichen. Diese Auffasung kann unter Berückichtigung des Vertrages auch so ausgedehnt werden, dass man eine Genehmigung des Urhebers nicht mehr nötig hat.
Eines der anderen wichtigen Themen ist, ob die Veräussserung beschränkt werden kann, wenn dem Übernehmer Nutzungrechte, wie z.B. der Veröffentlichung mittels Radio, Fernseher, Internet eingeräumt oder eine Lizenz erteilt wurde. Insbesondere sieht man in der Praxis das Musik- und Filmproduktionsbetriebe die Rechte veräussern. Da bei den Veräusserungsgeschäften nach Art. 48 das Recht am Werk vom Urheber an den Übernehmer übertragen wird, braucht der Übernehmer für die Veräusserung an 3. Personen nicht mehr nochmal eine Genehmigung vom Urheber zu verlangen. Dies gilt jedoch nur, wenn im Vertrag keine Bestimmung über die Veräusserung an Dritte vorhanden ist oder gesondert kein Verbot abgefasst ist.
Fals ein Lizenzgeschäft nach Art. 48 Abs. 2 vorgenommen wurde, ist in zwei Gruppen zu unterscheiden. In Art. 49 wird geregelt, dass “jemand, dem vom Urheber oder deren Erben eine Lizenz für die materiellen Rechte oder die Nutzung von materiellen Rechten erteilt wurde, das Recht besitzt, mit Genehmigung der Überträger diese Rechte an Dritte zu veräussern”. In Art. 49 werden zwei Arten von Lizenzen aufgezählt, nähmlich die Lizenz für ein materielles Recht und die Lizenz für die Benutzung der materiellen Rechte. Eine Lizenz für materielle Rechte kann z.B. für die Vervielfältigung mittels Internet erteilt werden. Bei diesem Thema könnte man an verschiedene Bespiele denken. Im ersten Bespiel wäre es möglich, dass Anhand einer besonderen Bestimmung im Lizenzvertrag dem Lizenznehmer eine Genehmigung für die Veräusserung der Rechte an Dritte erteilt wird; In diesem Fall gibt es bezüglich der Veräusserung kein Problem. Für die Veräusserung oder Veräusserungen kann man eine gesamte Genehmigung oder einzelne Genehmigungen erteilen. Fals jedoch nach dem zweiten Bespiel keine Bestimmung bezüglich der Veräusserung vorhanden ist, braucht der Lizenznehmer (A) eine schriftliche Genehmigung des Urhebers um diese Lizenz an eine dritte Personen (B) zu übertragen. Ebenso muss der Lizenznehmer (B) eine schriftliche Genehmigung erteilt bekommen, um diese an jemand anderen (C) zu übertragen u.s.w.. Andernfalls kann Lizenznehmer (A) nach Art. 49 die materiellen Rechte und Nutzungrechte nicht an (B) übertragen. Im dritten Bespiel gibt es ein Veräusserunsgverbot. In diesem Fall ist die Veräusserung ausgeschlossen .
1-Ünal Tekinalp, Urheberrecht, Istanbul, 2004, s.152-160
2-11. Kammer des Kassationshofs für Zivilsachen, von 1999, 9039/10796…. Für die erneuteVeräusserung des Bearbeitungsrechtes bedarf es der Genehmigung des Urhebers…
3-Tekinalp, a.g.e., s.212 ff.
4- 11. Kammer des Kassationshofs für Zivilsachen, 27.04.1998, E. 1998/1104, K. 1998/2748
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