Rundschreiben
Rundschreiben November 2009
Monatlicher Rechtsblatt Mai 2010 - Anpassungsklage
Sonder Rundschreiben - Bauverträge und die Sanierungslage
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Dezember 2005
DAS ARBEITSRECHT DER AUSLAENDER IM UMFANG DER AUFENTHALTS- UND REISEFREIHEIT

Außer einigen Ausnahmen ist es den Auslaendern in Gleichstellung zu türkischen Bürgern möglich, die in der Verfassung vorgesehenen Grundfreiheiten zu genießen. Ausländer, deren Einreise in das Land mit Bedingungen geregelt ist, können dies nicht als ein zustehendes Recht in Anspruch nehmen. Die zustaendigen Behörden haben das Ermessen bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen. Im Fall einer Ablehnung ihrer Antraege steht den Auslaendern die Rechtswege bei Verwaltungsgerichten frei.

Auslaender, die in die Türkei einreisen und vorhaben laenger als ein Monat zu bleiben, müssen sich für eine Aufenthaltsgenehmigung bewerben. Auslaender die sich nicht laenger als einem Monat aufhalten wollen brauchen keine Aufenthaltsgenehmigung.

Auslaender, die in die Türkei zwecks arbeiten einreisen müssen binnen ein Monat nach ihrer Einreise und vor Arbeitsanfang eine Aufenthaltsgenehmigung erwerben.

Das Gesetz zum Aufenthalt und Reise der Auslaender (nachfolgend YISHK) sieht vor, dass den Auslaendern im Fall ihres Antrages eine Aufenthaltsgenehmigung bis zu fünf Jahren erteilt wird ohne zu berücksichtigen ob sie mit einer/em türkische/n Bürger/inn verheiratet ist oder nicht.

Ob diese Genehmigungsfrist laenger oder kürzer als fünf Jahren erteilt wird, obliegt dem Ermessen des Innenministeriums. Das Innenministerium übt sein Ermessen mit der Einholung der Erklaerung des Aussenministeriums bezüglich des Vorhandenseins eines Gleichgültigkeitsabkommens mit dem jeweiligen Staat dessen der betroffene Auslaender die Bürgerschaft besitzt.

Nach Auslauf der Genehmigungsfrist müssen sich jeweilige Auslaender in 15 Tagen für eine neue Genehmigung anmelden. Gleiches gilt im Fall des Verlusts der Aufenthaltsgenehmigungsdokumente.

Laut Art. 13 YISHK, brauchen Auslaender, im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung kein Visum wenn sie innerhalb der Genehmigungsfrist aus und wieder einreisen, bei der Passkontrolle genügt es ihnen ihre Aufenthaltsgenehmigung vorzuzeigen.

Ausserdem müssen Auslaender, ausser den auslaendischen Botschafts- und Konsulatsbeamten und dessen Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz aendern, diese Adressenaenderung in 48 Stunden bei der Polizei oder Gendarmeriestation ihres neuen Wohnsitzes selbst, durch andere oder durch einem Brief angeben.

Laut Art.15 YISHK, müssen Auslaender, ausser den auslaendischen Botschafts- und Konsulatsbeamten und deren Familienangehörigen, die einer Erwerbstaetigkeit nachgehen, diese Angelegenheit in 15 Tagen mit Anfang der Erwerbstaetigkeit zur Polizei- oder Gendarmeriestation angeben und ebenso in die Aufenthaltsgenehmigungsdokumente eintragen lassen. Ebenso muss der Arbeitgeber dies in 15 Tagen zur Polizei- oder Gendarmeriestelle angeben. Die Angabe muss den Vornamen, Name, Staatsangehörigkeit, Beruf, datum und Seriennummer der Aufenthaltsgenehmigung, den Wohnsitz, die art der erwerbstaetigkeit und der vereinbarte Gehalt beinhalten. Auslaender die einen priviligierten Status geniessen, obliegen in einem Monat nach dem Verlust ihres privigilierten Status, den allgemeinen Vorschriften.

Die Anmeldestelle für Auslaender im Inland ist das zentrale Regierungsrat des Arbeitsministeriums und im Ausland die jeweiligen Vertretungen der Türkischen Republik. Antraege die im Ausland eingehen werden direkt an das Arbeitsministerium weitergegeben. Auslaender die nicht mit einem Studiumvisum eingereist sind und dessen Aufenthaltsgenehmigung noch laenger 6 Monate geblieben ist, können ihren Antrag im Inland stellen. Es ist Voraussetzung für eine Antragsstellung im Inland, dass die Einreise mit einem Arbeitsvisum erfolgt ist.

Auslaenderi die bei Firmen, Firmenbrancen oder liason officen eingestellt werden, obliegen den Regelungen des Vorschrift zur Einstellung von Personal bei Direktinvestitionen. Auch Auslaender, im Sinn des sogenannten Schlüsselpersonals, naemlich das auslaendische Personal das mindestens in zwei der Funktionen von Verwaltung, Controlling der Gesellschaft taetig sind und auslaendisches Personal das die Kompetenz zur Einstellung oder Auflösung von Personalvertraegen innehat oder Gesellschafter mit diesen Kompetenzen, der Vorsitzende der Geschaeftsführung, Mitglieder der Geshaeftsführung, der General Direktor und der Deputy General Direktor, die Abteilungsleiter und Deputies, Personal mit Wissen über das Service, Management, Technik und Forschung der gesellschaft und personal im Liason Office dem eine Vertretungsvollmacht durch die Muttergesellschaft erteilt wurde, müssen waehrend ihrer Anmeldung für ein Arbeitsvisum im Ausland auch die Arbeitserlaubniss beantragen. Laut Art.10 der Vorschrift, muss der Auslaender in 90 Tagen mit Anfang des Erwerbs der Arbeitsgenehmigung sich für das Arbeitsvisum und mit Anfang der Einreise in 30 Tagen für die Arbeiterlaubnis beim Innenministerium anmelden.

Die Erteilung und Verlaengerung der Arbeitserlaubnis erfolgt, soweit nichts widersprechendes in multi- oder bilateralen Internationalen Vertraegen vorgesehen ist, und zwar mit der Berücksichtigung des Berufs, Aufenthaltsgenehmigung, Dauer der Arbeitserlaubnisse, die konjukturelle sowie die geographische und marktwirtschaftliche Situation natürlich beschraenkt auf das bezügliche Arbeitszweigmarkt.

Es ist festzustellen dass, unser Land die Regelungen zum Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung von Auslaendern, erleichtert hat.


VORHERGEHEND RUNDSCHREIBEN:

Juli 2009 "DIE VERORDNUNG FÜR DIE ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER DIE GRÜNDUNG UND TÄTIGKEIT DER LEASING, FAKTORING UND FINANZUNTERNEHMEN IST IN KRAFT GETRETEN"
Juni 2009 "VERORDUNG VORSCHUNGSRAT FÜR FINANZIELLE STRAFTATEN VERÖFFENTLICHT WURDE VERÖFFENTLICHT"
Mai 2009 "VERORDNUNG ÜBER DIE ZINSEN DIE BEI DEN REDISKONT- UND VORSCHUSS TRANSAKTIONEN ANGEWENDET WERDEN"
Februar 2009 "DIE ANKÜNDIGUNG DER ÄNDERUNG DER ANKÜNDIGUNG DER REGELUNG ÜBER DAS GESETZ FÜR DIE ZAHLUNGEN DER SCHECKS UND DER SCHUTZ DER SCHECKINHABER"
Januar 2009 "DIE VERORDNUNG ÜBER DEN GRUNDSTÜCKSERWERB DURCH GESELLSCHAFTEN MIT AUSLÄNDISCHEM KAPITAL WURDE VERÖFFENTLICHT"
Dezember 2008 "DAS VERFASSUNGSGERICHT HAT DAS ARTIKEL ÜBER “DAS AUSLANDSVERBOT DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN DIE AN DAS FONDS SCHULDEN HABEN” FÜR NICHTIG ERKLÄRT"
November 2008 "Das ministerium für energie und naturresso erlässt eine neue verordnung über das betreiben geothermischer quellen zur erzeugnung von elektrizität"
Oktober 2008 "Yargitay (der Obergerichtshof der Türkei in Zivil- und Strafsachen) hebt das Urteil der Vorinstanz, wonach Banken von ihren Kunden jährliche Kartengebühren für die ausgestellten Kreditkarten verlangen dürfen, aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel auf"
September 2008 "Mit der Bekanntmachung über die Einkommenssteuer (Nr. 268) wurde geregelt, dass die Mietzinszahlung nur noch durch Banken oder auf Postwege durchgeführt werden können."
August 2008 "Neuregelung des Gesetzes über den Verkauf von Grundstücken an Ausländer"
Juli 2008 "Das Gesetz für die Einziehung der öffentlich rechtlichen Forderungen wurde geändert"
Juni 2008 "Das Verfassungsgericht hat die Forderung des Vollstreckungsgerichts (Ýstanbul 10. Ýcra Mahkemesi), zur Nichtigkeitserklärung des 337/1 Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes angenommen."
Mai 2008 "Das Urteil vom 11.03.2008 des Verfassungsgerichts über die Aufhebung des Artikel 3 d des Direkt Ausländisches Investitionsgesetzes mit der Nummer 4875, wurde mit der Begründung, im Amtsblatt veröffentlicht."
April 2008 "Das Verfassungsgericht hat das 3. Artikel Ziffer d des Direkt Ausländisches Investitionsgesetz aufgehoben"
Maerz 2008 "Erhebliche änderungen in dem Ziviligesetzbuch, in der Zivilprozessordnung und in dem Urhebergesetz"
Februar 2008 "Das Verfassungsgericht hat die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes über den Erwerb der Grundstücke der Ausländer abgelehnt"
Januar 2008 "Das Gesetz über die Regelung der Publikationen im Internet und der Straftaten die durch diese Publikationen begangen werden"
Dezember 2007 "Änderungen in dem Stockwerkeigentumsgesetz"
November 2007 "Mit dem Gesetz von 9.11.2007, wurde die Errichtung von Atomkraftwerken, die Bewirtschaftung und der Energiekauf geregelt."
Oktober 2007 "Referendare können im Ausland ihr Refendariat machen"
April 2007 "Die Gründung Von Verbindungsbüros In Der Türkei"
Maerz 2007 "Besonderheiten Bezüglich Auslaendischer Arbeitnehmer und Arbeitgeber"
Februar 2007 "Bürgschaftsvertrag"
Januar 2007 "Probleme Bezüglich Der Wirksamkeit Von Bauverträgen Bei Denen Als Entgelt Ein Stockwerkeigentum Vereinbart Wird"
Dezember 2006 "Mieten In Grossen Einkaufsläden Aussicht Der Mieter"
November 2006 "Alleinvertriebsvertrag"
Oktober 2006 "Übertragung von Urheberrechten"
September 2006 "Akreditiv"
Juli 2006 "Freie Handels Zonen Im Türkischen Recht"
Juni 2006 "Leasing; Finanzieller Mietvertrag"
Mai 2006 "Ehe Eigentum Im Türkischen Recht Gmbh"
April 2006 "Anerkennung Und Ausführung Auslaendischer Gerichtsurteilen Im Türkischen Recht"
Maerz 2006 "Bank Garantien Im Türkischen Recht"
Februar 2006 "Unterschiede Zwischen Einer Aktiengesellschaft Und Einer Gmbh"
Januar 2006 "Die Gründung Einer GmbH"
Dezember 2005 "Das Arbeitsrecht Der Auslaender Im Umfang Der Aufenthalts- Und Reisefreiheit"
November 2005 "Die Schutzrechte Der Kleýnaktionaere Bei Aktiengesellschaften"
Oktober 2005 "Scheidungsgründe Der Ehe Im Türkischen Recht"
September 2004 "Wichtige Entwýcklungen Im Türkischen Recht"


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