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ERWERB VON IMMOBILIEN DURCH AUSLAENDER IN DER TÜRKEI

Die Türkei hat mit dem Protokoll zu den Beitrittsverhandlungen mit der EU zugesagt, dass der Freiverkehr von Kapital und der Erwerb von Immobilien in der Türkei erleichtert werden. Dies erfolgte mit dem Gesetz Nr.4916 vom 19 Juli 2003.

Nach etwa ein und halb Jahren ist dieses Gesetz trotz den guten Wirkungen im März 2005 durch das Verfassungsgericht aufgehoben. Anschließend wurde diesbezüglich das Gesetz mit der Gesetzesnummer 5444 vom 29.12.2005 verabschiedet.

Die Grundlagen zum Immobilienerwerb durch Ausländer in der Türkei können wir wie folgt erläutern:

Art.35 des Grundbuchgesetzes sieht das Vorhanden des Gegenseitigkeitsprinzips vor:

Das Gegenseitigkeitsprinzip gewährleistet Bürgern oder Firmen zwei unterschiedlicher Staaten, dass diese gegenseitig im jeweiligen Land etwa dieselben Rechte besitzen. Dass bedeutet, dass es erforderlich ist das das angehörige Staat den türkischen Bürgern die Möglichkeit in dem Land gewährleistet Immobilien zu erwerben, dass diese ausländische Bürger oder in der Türkei als Ausländer Immobilien erwerben können.

Das Gegenseitigkeitsprinzip hat drei Ausnahmen:
- Die Heimatlosen
- Immigranten, die mindestens drei Jahre Aufenthalt haben sind vom Gegenseitigkeitsprinzip freigestellt.
- Laut dem Tourismusförderungsgesetz mit Gesetznummer 2634 sind Ausländer die zum Zweck Tourismus Immobilien in Tourismusgegenden erwerben vom Gegenseitigkeitsprinzip freigestellt.

Außerdem sehen einige andere Gesetze Begrenzungen vor:

- Laut dem Gesetz über Militärische Regionen und Sicherheitsregionen mit der Gesetzesnummer 2565 dürfen Ausländer in Militärzonen und verbotene Sicherheitszonen keine Immobilien erwerben oder anmieten.
- Laut dem Grundbuchgesetz mit der Nummer 2644 dürfen Ausländer keine Immobilien in Größe von über 2,5 Hektar bis in Größe von 30 Hektar erwerben. Dies ist nur mit einer Ministerratentscheidung möglich.




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