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GEWERBLICHE RECHTE IN DER TÜRKEI
Im Beitrittsprozess zur EU erleben wir im Bereich des Gewerberechtsschutzes in der Türkei wichtige Entwicklungen. Mit den Gesetzesänderungen vom 2001 und 2004 Haben kreative Urheber bessere Schutzmöglichkeiten.
Dank dieser Gesetzesänderungen ist die Bekämpfung der Piraterie verstärk und Betroffene die in Musik und Film investieren als betroffene Rechthaber definiert und geschützt. Ohne Zweifel bringt eine Gesetzesänderung keinen effizienten Rechtsschutz ohne der Gerichtlichen Anwendung. In dem Sinne wurden in unserem Land zuerst Fachgerichte zum Gewerberechtsschutz errichtet. Richter dieser Gerichte wurden im Rahmen der EU Legislatur im Ausland ausgebildet. Diese Richter sorgen jetzt für dieselbe Anwendung wie in entwickelten Ländern.
Mit dieser Perspektive können wir zum Gewerberechtsschutz in unserem Land folgendes sagen:
Gewerbliche Werke sind als wissenschaftliche Werke und Literaturwerke, Musikwerke, Kunstwerke, Kinowerke, Überarbeitete Werke und als Sammlungen zu gruppieren.
Urheber als Eigentümer eines Werkes haben materielle sowie immaterielle Rechte. Immaterielle Rechte; die Veröffentlichung des Werkes und das Recht zu fordern, dass sein Name ernannt wird zu hindern, dass das Werk geändert wird. Materielle Rechte sind; das Recht zur Überarbeitung, Vervielfachung des Werkes, Ausbreitung des Werkes (Vermietung, Verkauf und Ausleihung), das Vertretungsrecht, die Ausbreitung mit Audio oder visuellen Geräten und Anteilrechte.
Im Besitz der oben aufgeführten Rechte sind die Urheber dieser Rechte. Selbstverständlich sind auch Personen, die diese Rechte durch eine Erbschaft oder einem Vertrag erwerben, im Genuss des Rechtschutzes.
Betroffene Rechtsinhaber sind mit den Gesetzesänderungen vom 2001 und 2004 definiert und in Genuss des Rechtschutzes gekommen. Dies sind diejenigen die mit der Erlaubnis des Urhebers:
- Künstler die das Werk interpretieren, bekannt machen, erzählen, singen und in weiterer Weise ausüben
- Fernseherveranstaltungen, Fonogramm Hersteller und Radioveranstaltungen, die diese Musik und andere Töne zum ersten Mal aufnehmen
- Filmproduzenten, die diese Aufnahmen zum ersten Mal machen.
Betroffene Rechtsinhaber haben Anspruchsrecht auf;
- Benennung zum Werk
- Hinderung eventueller Änderung beim Werk
- Verbieten des Gebrauchs von materiellen Rechten.
Laut Artikel 52 des Kunst- und Geistlichen Werken Gesetzes müssen Verträge mit Urhebern und betroffenen Rechtsinhabern in schriftlicher Form gemacht und die Rechte, die übertragen werden klar und namentlich definiert werden.
Im Fall eines unerlaubten Gebrauchs dieser Rechte stehen die Möglichkeiten zu Rechts- und Strafanklagen offen.
Laut dem Gesetz kann gegen unerlaubtem Gebrauch;
- die Feststellung des Urhebers und die Unlautbarkeit
- die Aufhebung der Unlautbarkeit
- die Verhinderung der Unlautbarkeit
- Genugtuungsrechtliche und materielle Schadenersatzklage angehoben werden.
Durch eine materielle Schadenersatzklage kann der Betrag gefordert werden der im Fall eines Vertragszustandekommens zustande kommen würde.
Gegen unerlaubten Gebrauch sind Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren und ein Bußgeld in Höhe von 50.000 YTL bis 150.000 YTL vorgesehen.
Mit dem Gesetz haben Bürgermeisterschaften die Möglichkeit die Pirateriekopien vom Markt zu sammeln und den Herstellern steht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren entgegen. Außerdem besteht seit der Gesetzesänderung von 2004 die Möglichkeit Websites die unerlaubten Gebrauch machen durch den Webprovider zu stoppen.
All diese Regelungen sind durch die Bemühungen internationaler Organisationen und der Unterstützung des Kulturministeriums gemach worden.
Angesichts dieser Erläuterungen ist es möglich zu sagen, dass es in unserem Land einen den entwickelten Ländern gleichgestellten Rechtschutz die Rede sein kann.
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