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SCHEIDUNGSGRÜNDE DER EHE IM TÜRKİSCHEN RECHT
Jede Ehe wird mit der Absicht gegründet, dass sie ein Leben lang haelt, aber eines Tages kann die Scheidung sich als Bedarf aufweisen. Daher möchten wir zu erst die Gründe zur Scheidung der Ehe aufzaehlen. Diese sind geteilt als die Sondergründe und die allgemeinen Gründe der Ehescheidung. Die besondere Scheidungsgründe sind, der Ehebruch (Art.161 Türkisches Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend TBGB)), der Mordversuch, erheblich schlimme Behandlung und Verletzung des persönlichen Stolzes des Ehegatten (Art.162 TBGB), das führen eines Ehrenlosen und kriminellen Lebens (Art.163 TBGB), Verlass der gemeinsamen Ehewohnung (Art.164 TBGB), unheilbare Geisteskrankheit eines Ehegatten (Art.165 TBGB). Allgemeine Scheidungsgründe sind, dass die Ehegemeinschaft entgültig scheitert, Faelle in denen der fehlerhafte Ehegatte die Scheidung antragen darf, Ehescheidung mit Einverstaendniss beider Ehegatten und das getrennte Leben. Wir wollen diese Scheidungsgründe kurzgefasst erörtern.
Art.161 TBGB sieht vor, dass der Ehegatte die Scheidung der Ehe beantragen kann wenn der Ehemann mit einer anderen Frau oder die Ehefrau mit einem anderen Mann ein Geschlechtsverkehr begeht oder dies versucht. Ein Ehebruch ist keine Straftat mehr es ist ein Sondergrund für die Ehescheidung. Die Scheidung muss innerhalb sechs Monaten nach dem Wissenhaben des Ehebruchs und in jedem Fall innerhalb fünf Jahren nach der Tat beantragt werden. Verzeiht der Ehegatte den Ehebruch, so verfaellt sein Klagerecht.
Ein weiterer Sondergrund ist der Mordversuch eines Ehegattens. Dies ist als der Versuch zur Ermordung oder der Versuch zur Anneigung zum Selbstmord des anderen Ehegatten zu verstehen.
Unter erheblich schlimmer Behandlung als ein weiterer Sondergrund zur Ehescheidung sind z.B. die Prügelei eines Ehegattens, das Foltern, Einsschliessung und Verletzung der persönlichen Freiheit oder Aufzwingungen zu nicht normalem Sexualverkehr also erhebliche Erniedrungen die geignet sind erhebliche körperliche oder auch geistige Verletzungen beim Ehegatten zu verursachen.
Unter erheblichen Verletzungen der Ehre sind zu verstehen, dass ein Ehegatte sein Ehegatte im Bekanntenumkreis schlimmspricht, seine Persönlichkeit oder die Familie verbal angreift. Der Richter hat das Ermessen über die Erheblichkeit.
Ein anderer Sondergrund ist das führen eines ehrenlosen Lebens wie z.B. Nachgehen zur Prostitution, Rauschgiftkonsum, Homosexualitaet, u.s.w. Der Richter hat das Ermessen.
Dass ein Ehegatte ununterbrochen, mit eigenem Willen für mindestens sechs monate die gemeinsame Wohnung verlaesst und trotz gereichtlicher Vermahnung nicht zurück kehrt, ist ein weiterer Sondergrund.
Dass sich eine Geisteskrankheit als ein Sondergrund für die Ehescheidung bilden kann muss diese Krankheit unheilbar sein und das gemeinsame Eheleben nach dem Ermessen des Richters unertragbar machen.
Allgemeine Scheidungsgründe sind die jeglichen Umstände die zur endgültigen Erschütterung der Ehe führen und die Rückbildung des gemeinsamen Lebens unvorstellbar machen. Art.166/1 TBGB regelt, dass ‘’ Ehegatten können die Ehescheidung beantragen, wenn die Ehegemeinschaft endgültig erschüttert ist und ein weiteres gemeinsames Leben nicht mehr möglich aufscheint.’’. Alleine die Erschütterung der Ehegemeinschaft reicht für die Scheidung nicht aus, es muss dazu führen das ein zukünftiges gemeinsames Leben unvorstellbar wird. Eine unheilbare Infatalitaet die den Nachwuchs unmöglich macht oder z.B. ein unheilbarer Mundgeruch kann auch zur Unertraeglickeit des gemeinsamen ehelichen Lebens nach Ermessen der Richter führen.
Für eine einverstandene Ehescheidung muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben und die Ehegatten die Scheidung gemeinsam beantragen. Auch wenn ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmt gilt die Ehe gescheitert und dies bildet auch eine einverstandene Scheidung.
Ehescheidung wegen des getrennten Lebens ist laut Art.166/4 TBGB wie folgt geregelt:
‘’Wurde ein Scheidungsantrag abgelehnt und die Ehegatten leben seit der Gültigkeit diesem Urteils immer noch getrennt, so muss die Ehe als gescheitert angesehen und auf Antrag eines Ehegatten zur Scheidung entschieden werden.’’
Im Fall einer dieser Gründe ist die Ehescheidung möglich. Wir wünschen allen, dass keines dieser Gründe sich in ihrer Ehe bilden.
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