Rundschreiben
Rundschreiben November 2009
Monatlicher Rechtsblatt Mai 2010 - Anpassungsklage
Sonder Rundschreiben - Bauverträge und die Sanierungslage
Über das Türkische Recht
Nützliche Informationen


DIE SCHUTZRECHTE DER KLEINAKTİONAEREN BEI AKTIENGESELLSCHAFTEN

Viele Menschen in unserem Land sind Aktionäre bei Aktiengesellschaften. Meistens sind diese Aktiengesellschaften durch Familienangehörigen oder engen Freunden gegründet. Im Laufe der Zeit sind diese Anteile durch andere Personen erworben oder durch Erbschaften in kleine Anteile geteilt. Somit sind die Rechte der Kleinaktionäre wichtig geworden. Die herrschende Meinung ist, dass der Aktionär der mindestens 51% der Anteile besitzt, die Gesellschaft beliebig führen kann. Es stimmt, dass der Aktionär im Besitz von mindestens 51% Anteilen den Vorstand bestimmt, über die nicht Ausschüttung des Jahresertrages entscheiden kann und sogar im Laufe der Zeit die restlichen Anteile durch Kapitalerhöhungen erwerben kann.

Können wir angesichts dieses behaupten, dass der Kleinaktionär ohne Mitteln hilflos gestellt ist? Nein. Das Türkische Handelsgesetzbuch ( THGB)
sieht viele Regelungen zum Schutz der Kleinaktionäre vor. Das eigentliche Problem ist vielmehr, dass die Kleinaktionäre ihre Rechte nicht ausreichend kennen. Kurz gefasst können wir diese Rechte wie folgt wiedergeben (mit Kleinaktionären sind nachfolgend Aktionäre gemeint die mindestens 10% der Anteile vertreten):

- Art.355 THGB: Kleinaktionäre können beim Aufsichtsrat beantragen, dass die Gesellschaft in Hinsicht ihrer Führung geprüft wird und des Weiteren beantragen dass die außer ordentlicher Generalversammlung stattfindet.

- Art. 356 THGB: Jeder Aktionär kann gegen den Vorstand oder gegen die einzelnen Geschäftsführer beim Aufsichtsrat eine Beschwerde mit der Behauptung der nicht ordentlichen Geschäftsführung eingehen lassen. Die Prüfung muss durch den Aufsichtsrat unternommen werden und der Bericht muss in den allgemeinen Jahresbericht hinzugefügt und der Generalversammlung vorgelegt werden. Stellt der Aufsichtsrat eine nicht ordentliche Geschäftsführung fest, muss die auserdordentliche Generalversammlung stattfinden, THGB Art. 355. Sind bei solch einem Antrag mindestens 10% der Anteile vertreten, muss diese Gelegenheit auch in das Jahresbericht eingetragen werden. Weigert sich der Aufsichtsrat, so können die Kleinaktionäre die außerordentliche Generalversammlung durch ein Antrag an das Gericht anordnen lassen, THGB 367.

- Art. 366 THGB: Kleinaktionäre können im Fall einer nicht ordentlichen Geschäftsführung, eine nicht ordentliche Generalversammlung beim Vorstand beantragen.

- Art. 367 THGB: Weigert sich der Vorstand die nicht ordentliche Generalversammlung zu anordnen so können Kleinaktionäre dies beim Gericht beantragen und die Tagesordnung der Versammlung bestimmen.

- Art. 341 THGB: Kleinaktionäre können während einer ordentlichen oder nicht ordentlichen Generalversammlung eine Anklage des Vorstandes fordern. In dem Fall muss der Aufsichtsrat den Vorstand anklagen und die Kleinaktionäre dürfen bei diesem Klage teilnehmen. Kleinaktionäre können bei dieser Klage den Ersatz der wegen der nicht ordentlichen Geschäftsführung entstandenen Schaden durch den Vorstand fordern.

- Art. 348 THGB: Kleinaktionäre können während der ordentlichen oder nicht ordentlichen Generalversammlung die Prüfung der Geschäftszahlen und der Bilanz und dies bezüglich die Beauftragung eines Sonderprüfers fordern. Wird dies durch die Generalversammlung nicht angeordnet so besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung.

- Art. 362 THGB: Geschäftszahlen müssen vor jeder Generalversammlung 15 Tage im Voraus zur Prüfung aller Aktionäre vorgelegt werden.

- Art. 385 THGB: Die Generalversammlung kann, die erworbenen Rechte wie z.B. Gewinnausschüttungen oder die Teilnahme an Generalversammlungen, ohne die Zustimmung von allen Aktionären nicht aufheben.

- Art. 362 THGB: Aktionäre können binnen einem Jahr nach jeder Generalversammlung eine Kopie der Jahresertragsrechnung, Bilanz und Jahresgeschäftsberichts beim Vorstand fordern.

- Art. 363 THGB: Aktionäre können den Aufsichtsrat zur Aufklärung der ihnen zweifelhaft erscheinenden Punkte auffordern.

Generalversammlungen der Aktiengesellschaften obliegen gewissen Formalbedingungen. Die Einladung und die Tagesordnung müssen mindestens 15 Tage im Voraus bei den Aktionären eingehen. Hat die Einladung nicht rechts gemäß stattgefunden oder wurden bei der Versammlung rechtswidrige Entscheidungen getroffen, so besteht die Möglichkeit zur Anklage der Versammlung mit Anspruch auf Aufhebung der getroffenen Entscheidungen oder die Aufhebung der Gültigkeit der Versammlung, Art. 381 THGB. Die Klagefrist sind drei Monate und fängt mit dem Tag der Versammlung an.

Der von der Mehrheit der Aktionäre gebildete Vorstand der Aktiengesellschaft kann nicht beliebig agieren. Laut Art.320 THGB, müssen alle Vorstandsmitglieder mit kaufmännisch üblicher Sorgfalt vorgehen.

Laut Art.528 stehen Vorstandsmitgliedern gegenüber Aktionären für Schaden die durch ihre Fahrlässigkeit, Unsorgfältigkeit oder Absicht entsteht, in persönlicher Haftung. Außerdem ist die persönliche Haftung jedes Vorstandsmitgliedes gegenüber Aktionäre, für die Verluste an Geschäftsvermögen oder Jahresgewinnerwartungen die sie nicht legitimieren können, vorhanden.

Dies sind die Aufgaben der Vorstandsmitglieder:

1. Ergreifung von erforderlichen Maßnahmen im Fall einer Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit.

2. Führung der geschäftserforderlichen Rechnung und Büchern.

3. Vorbereitung der Bilanz, Gewinn- oder Verlustrechnung.

4. Vorbereitung des Jahresgeschäftsberichts.

5. Vorschlag bezüglich der Gewinnausschüttung.

6. Die Ernennung oder Abrennung der Geschäftsführung.

7. Die Neuwahl im Fall einer Ausscheidung vom Vorstand.

8. Führung der Eintragungen und Bekanntmachungen.

9. Aufgaben bezüglich der Generalversammlungen:

a) Einladung zur Generalversammlung
b) Einhaltung der gesetzlichen Formalbedingungen zur Generalversammlung.
c) Die Tagesordnung
d) Vorlage der geschäftsbezüglichen Berichte zur Prüfung durch Aktionäre.
e) Bereitstellung des gesetzlich erforderlichen Ministerium Kommissars zur Generalversammlung.
f) Feststellung von Stimmrechten der Aktionäre.
g) Vorbereitungen für die Aufnahme der Generalversammlungsbesprechungen.
h) Ausführung der Entscheidungen.
i) Aufhebungsklagen gegen rechtswidrige Generalversammlungsentscheidungen.

10. Die Auflösungsahngelegenheiten

Dies sind die Haftungen der Vorstandsmitglieder:

A) Ordentliche Geschäftsführung.
B) Berücksichtigung der Gesellschaftsinteressen.
C) Kaufmännische Sorgfalt.
D) Loyalität.
E) Geschäftsbezügliche Schweigepflicht.
F) Geschäftsverbot mit der Gesellschaft.
G) Wettbewerbsverbot
H) Tätigkeit durch eigener Hand
I) Stellungnahme über eigene Aktivitäten.
J) Aufrichtiges Verhalten.
K) Einhaltung der Gesellschaftsregeln.
L) Nicht Teilnahme an Besprechungen über die eigene Person.
M) Offenlegung des Selbstvermögens.


Folgen die Vorstandsmitglieder ihren Aufgaben nicht nach, so muss der Aufsichtsrat sie anklagen. Weigert sich der Aufsichtsrat, so sind die Aktionäre berechtigt dies durch Vertreter zu machen. Im Fall kann das Gericht sogar anordnen, die Geschäftsführung einer Treuhand zu überlassen. Laut Art. 385 THGB, ist die Gewinnausschüttung ein unantastbares Recht der Aktionäre. Entscheidungen die widersprechen können für ihre Aufhebung angeklagt werden. Steht kein legitimer Grund für die nicht Ausschüttung des Gewinns da, so kann die diesbezügliche Entscheidung binnen 3 Monaten ab der Entscheidung angeklagt werden.

Grossaktionäre einer AG können Kapitalerhöhungen veranlassen aber es ist zu beachten dass Aktionäre den Vorrang am Aktionserwerb haben.

Das größte Problem von Kleinaktionären ist die nicht ausreichende Erkundigungsmöglichkeit über den Geschäftsverlauf der Gesellschaft.
Laut Art.363 THGB, können Aktionäre den Aufsichtsrat zu diesbezüglichen Auflauerungen auffordern. Doch muss der Vorstand zustimmen, dass der Aktionär selbst in die Geschäftsbücher und Rechnungen einschauen darf.

Außerdem sieht die Gesetzsprechung und die Lehre vor, dass Aktionäre das Vorstand immer für Informationen über das Geschäft anfordern darf. Im Fall einer Verweigerung sieht das Kassationsgericht in mehreren Entscheidungen vor, dass dies durch ein Gericht angeordnet werden kann.

Es ist anzunehmen, dass das THGB viele Regelungen zum Schutz der Kleinaktionäre vorsieht und, dass ein komfortabler Rechtsschutz von Kleinaktionären vorhanden ist




<< BACK



Über das türkische Recht
Über das deutsche Recht
Über das italienische Recht
Über das russische Recht
Über das weissrussische Recht
Über das slovakische Recht
Über das ukrainische Recht
Über das tschechische Recht
Über das litauisch Recht
 


 
Adresse : Mesrutiyet Cad. Ersoy Han No:102/11-12 Kat:5 Beyoglu 34420 ISTANBUL / TURKEY
Tel:+90 212 292 56 23 Fax:+90 212 244 51 93
   KARRIERE
   info@ongoren.av.tr
Copyright © 2005-2008 Ongoren Law Firm in Turkey All Rights Reserved.
Haftungsausschluss