Steuerrecht
Die Art der Besteuerung der Ergebnisse wirtschaftlicher Tätigkeit richtet sich nach dem Steuersubjekt. Das Steuerrecht trennt also nach Einkünften natürlicher und juristischer Personen.
A. Besteuerung natürlicher Personen
Natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit ihrem Welteinkommen (Regelungen zur Begrenzung der Doppelbesteuerung vorbehalten) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen werden nur mit ihren inländischen Einkünften gemäß § 49 EStG besteuert.
Das EStG beinhaltet abschließend 7 Einkunftsarten, die wiederum in Überschuss- und Gewinneinkünfte unterteilt werden.
Überschusseinkünfte (z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung) werden ermittelt aus den Überschüssen der Einnahmen über die Werbungskosten. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zur Erzielung der Einnahmen erwachsen.
Gewinneinkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) werden durch einen Vergleich des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelt. Die Ermittlung des Betriebsvermögens hat nach bilanziellen Grundsätzen zu erfolgen, sofern eine Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz nach dem Gesetz besteht. Diese Pflicht trifft nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) jeden Kaufmann (Betreiber eines Handelsgewerbes). Besteht eine solche Pflicht nicht, kann als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden (vereinfachte Gewinnermittlung).
Die Einkünfte werden nach einem progressiven Steuersatz versteuert. Ein Grundfreibetrag sichert die Steuerfreiheit des Existenzminimums (bis 7.664,- €/p.a.). Der Eingangssteuersatz liegt derzeit bei 15 %, der Spitzensteuersatz für Einkommensteile über 52.152 € p.a. bei 42 %.
a. Gewerbetreibende
Gewerbetreibende erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, also Gewinneinkünfte. Gewerbebetrieb ist jede selbständige nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Wird der Gewerbebetrieb veräußert oder eingestellt, wird der Veräußerungsgewinn bzw. der gemeine Wert des Betriebsvermögens der Besteuerung zugeführt. Dies ist eine allgemeine Folge der steuerlichen Verstrickung des Betriebsvermögens bei Gewinneinkunftsarten. Die Besonderheit findet sich erst in der Steuerlast, nämlich in der Freistellung des Veräußerungsgewinnes bis zu 45.000,- € von der Besteuerung, soweit der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr bereits beendet hat; der verbleibende Betrag wird nur zu 56 % der Besteuerung unterworfen.
Wer einen Gewerbebetrieb führt, ist zugleich zur Zahlung von Gewerbesteuer verpflichtet. Die Gewerbesteuer wird durch die Gemeinden festgesetzt und fließt diesen auch zur Deckung der durch die betriebliche Nutzung der gemeindlichen Einrichtungen entstehenden Belastungen zu. Der Steuersatz auf den Gewerbeertrag ist wegen der Festsetzungshoheit von Gemeinde zu Gemeinde verschieden.
Die bislang erfolgte Doppelbelastung mit Einkommens- und Gewerbesteuer ist nunmehr durch ein Anrechnungsverfahren zu Lasten der Einkommensteuer weitestgehend beseitigt. Dies ist auf ein Urteil des höchsten deutschen Gerichts zurückzuführen, wonach die Gesamtsteuerlast maximal etwa die Hälfte des Gewinnes betragen darf (sog. Halbteilungsgrundsatz).
b. Arbeitnehmer (Lohnsteuer)
Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird als Lohnsteuer bezeichnet. Die Besonderheit besteht im wesentlichen in der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Lohnsteuer vom Lohn einzubehalten und für den Arbeitnehmer abzuführen. Damit soll das Steueraufkommen an der Quelle gesichert werden.
B. Besteuerung von Personengesellschaften
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Offene Handelsgesellschaf und die Kommanditgesellschaft sind selbst grundsätzlich nicht Steuersubjekt. Steuersubjekt sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter. Bei der Ermittlung des Gewinns wird aber zunächst auf die Tätigkeit der Gesellschaft, nicht des einzelnen Gesellschafters abgestellt (beschränkte Steuersubjektsfähigkeit).
Es erfolgte eine sogenannte einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung, wobei der Gewinn zunächst einheitlich auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt und dannanteilig gesondert den Gesellschaftern zugerechnet wird.
Sind Gesellschafter natürliche Personen, zahlen sie auf diesen Gewinnanteil Einkommensteuer. Bei juristischen Personen geht dieser Anteil in die Ermittlung von deren Gewinn ein, der der Körperschaftsteuer unterworfen ist.
Personengesellschaften, insb. die OHG und die KG, erzielen regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb und zahlen Gewerbesteuer, solange nicht eine bloße Vermögensverwaltung vorliegt. Hinsichtlich der Gewerbesteuer ist die Personengesellschaft Steuersubjekt.
C. Besteuerung juristischer Personen
Juristische Personen werden nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) besteuert. Auch im Körperschaftssteuergesetz wird der Kreis von unbeschränkt und beschränk steurpflichtigen Körperschaften aufgezählt. Nach Art. 1 Abs. 1 sind insbesondere die Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der eingetragene Verein, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen und Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig. Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen alle Körperschaften die in Art. 1 Abs. 1 aufgeführt sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland haben. Die Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberteilung. Der Sitz einer Körperschaft ist an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung oder dergleichen bestimmt ist. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich ebenso wie bei der Einkommenssteuer grundsätzlich auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte. In Art. 5 Abs. 1 KStG werden einzeln die persönlichen Befreiungen bestimmt, welche nur für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften gelten. Demnach sind
Berufverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter
Politische Parteien
Gemeinnützige Körperschaften
von dieser Steuer befreit.
Die beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften werden in Art. 2 KStG bestimmt. Dem nach sind ausländische Körperschaften, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, und inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts nur beschränkt steuerpflichtig, d.h. dass sie nur von Einkünften besteuert werden, die im Inland erzielt wurden.
Da Juristische Personen schon von Gesetzes wegen Kaufleute sind und damit zur Gewinnermittlung nach Bilanzierungsgrundsätzen verpflichtet sind, wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Diesbezüglich sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbetrien zu behandeln, auch wenn sie für sich gesehen zu einer anderen Einkunftsart gehören.
Die Körperschaftssteuer beträgt seit der Steuerreform im Sommer 2000 25 % des zu versteuernden Einkommens. Dabei ist unerheblich, ob die Kapitallgesellschaften den Gewinn an ihre(n) Anteilseigner ausschüttet oder nicht auschüttet. Schütten unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen Gewinne an ihre Anteilseigner aus, so hat der Anteilseigner nur die Hälfte der an ihn ausgeschütteten Gewinne zu versteuern. Die andere Hälfte ist steuerfrei (Halbeinkünfteprinzip). Allerdings erfolgt keine Anrechnung der bereits gezahlten Körperschaftssteuer. Damit wurde der "deutsche Alleingang" beendet und eine Angleichung an die Regelungen der übrigen europäischen Länder herbeigeführt.
Anders als bei Personengesellschaften können Verluste nicht mit positiven Einkünften der Gesellscahft verrechnet werden. Da die juristische Person selbst steuerpflichtig ist, kann sie ihe Verluste nur mit eigenem Gewinn decken und dadurch ihre Steuerbelastung reduzieren.
Die juristischen Personen unterliegen ebenfalls der Gewerbesteuerpflicht. Eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer erfolgt hier allerdings nicht. Die Gesamtsteuerlast liegt je nach Standort des Gewerbebetriebes bei 35-40 %.
D. Umsatzsteuer
a. System der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer soll den Konsum des Endverbrauchers und die darin zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit besteuern. Zur Sicherstellung der Erfassung des Endverbrauches werden alle Umsätze, die ein Produkt von der Herstellung bis zum Endverbrauch durchläuft, von der Besteuerung erfaßt (sog. Allphasenumsatzssteuer).
b. Steuerbare Umsätze
Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
die Einfuhr von Gegenständen im Inland,
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt,
der Eigenverbrauch.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt. Der Ausweis erfolgt durch Zuteilung eines Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch das Bundesamt für Finanzen.
Diese Umsätze sind steuerpflichtig, wenn sie nicht ausnahmsweise von der Umsatzsteuer befreit sind, wie z.B. Umsätze der Ärzte oder Umsätze aus Vermietung und Verpachtung.
c. Steuerberechnung
Die Steuer wird nach dem Entgelt bemessen (bei Eigenverbrauch nur die Eigenkosten), und zwar in der Regel nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung). Liefert der Unternehmer z.B. auf Ziel, so sind bereits Umsätze zu versteuern, für die der Unternehmer noch keine Bezahlung erhalten hat. Andererseits kann der Soll-Besteuerer aber die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen, ohne auf die Rechnung schon gezahlt zu haben.
Kleinunternehmen mit einem Gesamtvorjahresumsatz von nicht mehr als 125.000,- €, von der Buchführung befreite Unternehmer oder bestimmte Angehörige freier Berufe hingegen können auf Antrag nach den vereinnahmten Entgelten besteuert werden (Ist-Besteuerung).
Der Steuersatz beträgt derzeit 16 %. Ausnahmsweise vermindert sich der Steuersatz auf 7 % für ausgewählte Lieferungen, so z.B. für zahlreiche Lebensmittel, Bücher und Zeitschriften.
d. Abführung der Steuer
Bis zum 10. Tag nach Ablauf des sog. Voranmeldezeitraumes hat der Unternehmer auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck die Steuer für den Voranmeldezeitraum selbst zu berechnen und die entsprechend sich ergebende Steuerlast abzuführen (Vorauszahlung auf das Kalenderjahr). Der Voranmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Der Voranmeldezeitraum verkürzt sich auf einen Monat, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalendervierteljahr mehr als 6.136,- € betragen hat. Der Unternehmer kann hingegen von den Vorauszahlungen befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalendervierteljahr nicht mehr als 512,- € betragen hat. Solche Unternehmer geben dann lediglich eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab.
e. Kleinunternehmerregelungen
Kleinunternehmer müssen ihre Umsätze nicht versteuern, wenn der Umsatz im Vorjahr 17.500,- € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,- € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Der Kleinunternehmer wird so im Ergebnis wie ein Nichtunternehmer behandelt. Er kann aber zur Besteuerung optieren; er wird dann ganz normal besteuert (und kann wiederum den Vorsteuerabzug geltend machen).
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