Rundschreiben
Rundschreiben November 2009
Monatlicher Rechtsblatt Mai 2010 - Anpassungsklage
Sonder Rundschreiben - Bauverträge und die Sanierungslage
Über das Deutsche Recht
Nützliche Informationen

GmbH in Deutschland

A. Allgemeines

Die GmbH ist seit einigen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland mit Abstand die beliebteste Gesellschaftsform, in der ein oder mehrere Partner unter einem gemeinsam Zweck tätig werden. Durch Gründung einer GmbH wird eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten und eigenen Namen erschaffen. Daher sind die Rechte und Pflichten von denen der Gesellschafter losgelöst, was bei Personengesellschaften nicht der Fall ist. Ebenso ist die GmbH im Gegensatz zu der Aktiengesellschaft vielseitig verwendbar, weil man bei der Gestaltung der Organisation und Verwaltung weitgehend frei ist.

B. Gründung einer GmbH

Die rechtlichen Grundlagen für die Gründung einer GmbH finden sich im GmbH-Gesetz. Nach Art. 1 dieses Gesetzes können GmbH's grundsätzlich zu jedem gesetzlichen Zweck gegründet werden. Auch einigen Angehörigen freier Berufe (z.B. Rechtsanwälten) wird das Recht eingeräumt sich in Form einer GmbH zu organisieren. Ebenso können Ausländer Gesellschafter einer GmbH werden, ohne das es einer besonderen Genehmigung bedarf.

a. Gesellschaftsvertrag

Der erste Schritt den der bzw. die Gesellschafter befolgen muss bzw. müssen ist die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags. Mit diesem Gesellschaftsvertrag wird von natürlichen Personen bzw. Juristischen Personen die Satzung der künftigen GmbH festgelegt. Nach Abschluss dieses Vertrages handelt es sich um eine "Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung" (kurz "GmbH i.G."). Der Zusatz i.G. weist darauf hin, dass die Gesellschaft sich noch in der Gründungsphase befindet. In dieser Phase ist die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft beschränkt. Die Gesellschafter können also im Namen der Gesellschaft Rechte erwerben, haften jedoch dafür unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch (Art. 11 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Das Prinzip der "beschränkten Haftung" gilt demnach erst nach Eintragung in das Handelsregister. Da jedoch die Geschäftstätigkeit schon meist vor Gründung aufgenommen wird, sollte man in der Gründungsphase auf diese Bestimmung besonders Acht geben.

Im Gesellschaftsvertrag muss folgendes geregelt sein:

  • Firma und Sitz der GmbH
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Höhe des Stammkapitals
  • Einlagen der Gesellschafter am Stammkapital


  • Fals das Unternehmen für eine bestimmte Zeit tätig werden will oder die Gesellschafter ausser ihrer Kapitaleinlagen auch für etwas anderes haften sollen, muss dies im Gesellschaftsvertrag gesondert geregelt werden.

    Das Mindeststammkapitalerfordernis beträgt 25.000,00 Euro. Die Stammeinlage einer GmbH kann sowohl in Geld als auch durch andere Vermögenswerte aufgebracht werden. Bei der Gründung muss jedoch ein viertel der Stammeinlagen, mindestens jedoch 12.500,00 Euro eingezahlt sein oder der Wert einer Sacheinlage nachgewiesen werden.

    Für den Fall der 100%igen Tochtergesellschaft (also einer 1-Mann-Gründung) durch eine türkische Gesellschaft wären jedoch 100 % des Stammkapitals zu erbringen. Auch bei Gründung von Gesellschaften durch mehrere ausländische Gesellschafter gibt es eine gewisse Tendenz der Handelsregister, die Eintragung erst dann zuzulassen, wenn 100 % des Stammkapitals geleistet ist. Dies ist zwar nicht durch die Regelung des Gesetzes gedeckt, die Handelsregister berufen sich jedoch hier auf den Schutz der deutschen Gläubiger im Rechtsverkehr.

    b. Eintragung der GmbH

    Die Regristierung von Handelsgesellschaften erfolgt beim Amtsgericht. Es ist hier jeweils eine Gebühr für die Registierung und Publizitierung zu bezahlen. Da der Registrierungsantrag auch vom öffentlich begläubigt werden muss, ist ihr zu empfehlen den Notar gleich mitzunehmen. Die an das Gericht und den Notar zu bezahlenden Gebühren ändern sich je nach Stammkapýital der Gesellschaft. Je mehr das Stammkapital ist desto höher sind auch die Gebühren. Bezüglich der Registrierung von Ein-Mann-GmbH's sind gesonderte Regelungen getroffen worden. Laut Art. 7 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes darf die Eintragung erst erfolgen, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt und für den restlichen Teil eine Sicherung bestellt worden ist.

    Aktiengesellschaft (AG) in Deutschland

    A. Allgemeines

    Die AG ist wie die GmbH eine juristische Person, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Durch die Reform bezüglich der Bestimmungen der Aktiengesellschaft hat man versucht die AG auch für kleinere und mittlere Unternehmen als eine attraktive Rechtsform zu gestallten, in dem viele der strikten Förmlichkeiten in diesem Bereich für die sog. "kleinen Aktiengesellschaften" gelockert wurden. Nunmehr ist die Ein-Mann-AG möglich. Weiterhin ist die Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung, die Beurkundung von Hauptversammlungsbeschlüssen bei nicht-börsennotierten AG`en, die Verwendung des Jahresabschlusses u. ä. vereinfacht worden, so dass diese Gesellschaftsform zur GmbH eine echte Alternative darstellt. Vorteile liegen insbesondere in der problemlosen Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Aktien) und in der Möglichkeit, durch Ausgabe neuer Aktien dem Unternehmen Kapital zuzuführen. Nachteilig ist oft der finanzielle Aufwand bei der Gründung: so muss ein Grundkapital von mindestens 50.000 € aufgebracht werden; hinzu kommen die Kosten für die Gründungsprüfung. Auch nach Eintragung im Handelsregister ist die organisatorische Führung der Gesellschaft wesentlich aufwendiger als bei anderen Rechtsformen. Ausserdem belastet die Entschädigung der Aufsichtsratmitglieder das Budget des Unternehmens über die Vorstandsgehälter hinaus. Der Einfluss der Aktionäre auf die Geschäftsführung ist im Gegensatz zur GmbH relativ gering, da deren Überwachung durch den Aufsichtsrat erfolgt.

    B. Gründung einer AG

    Die AG kann von einer Person oder mehreren Personen gegründet werden. Dabei muss als erstes die Satzung festgelegt und die Stammaktien gezeichnet werden.

    a. Gesellschaftsvertrag (Satzung)

    Die Satzung, die notariell zu beglaubigen ist, muss eine Reihe von gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen enthalten, insbesondere folgende:

  • die Namen der Gründer
  • bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt
  • der eingezahlte Betrag des Grundkapitals
  • die Firma und der Sitz der Gesellschaft
  • der Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben
  • die Höhe des Grundkapitals
  • die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung
  • die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden
  • die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird
  • die Bekanntmachungsform der Gesellschaft


  • b. Grundkapital

    Die Höhe des Grundkapitals beträgt mindestens 50.000 €. Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien ausgegeben werden. Bei Nennbetragsaktien muss der Wert jeder Aktie auf mindestens 1,00 € lauten. Mit der Übernahme der Aktien durch die Gründer wird die Gesellschaft errichtet. Dieser muss sich mindestens auf ein Viertel des Nennbetrags zuzuglich auf Geld belaufen. Bei einer Ein-Mann-AG muss jedoch entweder der gesammte Nennwert eingezahlt oder für die aufstehenden Einlagen eine Sicherung bestellt werden. Sofern die Einlage durch Sachwerte erbracht werden soll, müssen der Gegenstand und der Wert der Sacheinlage in der Satzung ausdrücklich festgesetzt werden.

    c. Gründungsbericht und Gründungsprüfung

    Laut Art. 32 des Aktiengesetzes haben die Gründer einen Bericht über die Einzelheiten der Gründung zu erstellen. Im Gründungsbericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen oder Sachübernahmen abhängt. Ferner ist hier anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat. Die Gründungsprüfung, gestützt auf den Gründungsbericht, erfolgt vom Vorstand und Aufsichtsrat. Fals jedoch einer der Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder Gründer sein sollte, was fast ausnahmslos bei jeder AG der Fall ist, oder eine Sachgründung erfolgen soll, kann der Gründungsbericht auch vom Notar geprüft werden.

    d. Handelsregisteranmeldung

    Alle Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder haben die Gesellschaft in noteriell beglaubigter Form beim Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung sind folgende Dokumente einzureichen: - Die Satzung der Gesellschaft
    - Die Urkunde über die Übernahme von Aktien
    - Ein Nachweis bezüglich der Einzahlung von Einlagen
    - Die Urkunde über die Bestellung von Vorstand- und Aufsichtsratmitgliedern
    - Der Gründungsbericht
    - Der Bericht des Gründungsprüfers
    - Gewerbegenehmigung (Fals ein genehmigungsbedürftiges Unternehmen vorliegt, z.B. bei Gründstücksvermittlungen, Güterkraftverkehr, etc..)

    Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person mit der Folge, dass die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden. Die Eintragung hat somit bei der AG konstitutiven (= rechtserzeugenden) Charakter. Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, wird sie in Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.

    C. Gründung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen

    Bei Eröffnung eines weiteren Büros seines Unternehmens sollte man sich von vornherein darüber klar sein, welche Funktionen dort erfüllt werden und welche Befugnisse die dortigen Mitarbeiter haben sollen. Je nach Ausgestaltung dieser Kompetenzen sind gegebenenfalls unterschiedliche Rechtsfolgen zu beachten. Unten werden diese Begriffe erläutert.

    a. Zweigniederlassung

    Zweigniederlassungen sind selbständige kaufmännisch eingerichtete und handelnde Filialen von Unternehmen. Sie sind, auch wenn sie Filiale einer ausländischen Gesellschaft sind, in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung hat rein deklaratorischen Charakter.

    Typische Merkmale einer Zweigniederlassung sind:
  • Erledigung sachlich gleicher, nicht notwenig aller Geschäfte der Hauptniederlassung,
  • räumliche und organisatorische Trennung von der Hauptniederlassung,
  • gewisse Dauer der Einrichtung,
  • äußere Einrichtung ähnlich einer Hauptniederlassung,
  • selbständiges Auftreten im Geschäftsverkehr,
  • gesonderte Buchführung, eigenes Konto,
  • Existenz eines Niederlassungsleiters mit wesentlichen Befugnissen, also auch
  • Prokura (wobei Beschränkungen im Innenverhältnis durchaus möglich sind). Die Firma der Zweigniederlassung kann identisch mit der der Hauptniederlassung sein. Die Anmeldung der Zweigniederlassung hat beim Registergericht vor Ort in Deutschland zu erfolgen. Der Arbeitsaufwand hinsichtlich der einzureichenden Dokumente und der Prüfung der Unterlagen durch das Handelsregister kommt dabei der Gründung einer neuen Gesellschaft, wie etwa einer inländischen Hauptniederlassung nahe. Die Zweigniederlassung ist jedoch bei aller Selbständigkeit keine eigene Rechtspersönlichkeit.

    Für die Gründung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft sind besondere, in § 13d bis § 13g des Handelgesetzbuches niedergelegte Formvorschriften zu beachten.

    b. Repräsentanz

    Hierunter versteht man, wie bereits angedeutet, unselbständige Zweigstellen des Hauptunternehmens. Es darf hierbei keine gesonderte Buchführung, in der Regel kein eigenes Bankkonto vorliegen. Der Leiter einer solchen Repräsentanz darf nicht mit wesentlichen Kompetenzen ausgestattet sein. Die unselbständige Zweigstelle wird nicht in das Handelsregister eingetragen.

    Zu beachten sind in dem Spannungsfeld zwischen Einrichtung einer Zweigniederlassung und einer Repräsentanz die steuerlichen Aspekte: Auch eine Repräsentanz kann eine "Betriebsstätte" im Sinne der steuerlichen Vorschriften sein (insbesondere im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens). Nur wenn es sich um ein reines Kontakt- und Servicebüro handelt, unterliegt die Betriebsstätte nicht der Besteuerung in Deutschland. Sofern aber von der Repräsentanz auch selbständige Geschäfte getätigt, z. B. Verträge abgeschlossen werden können, hat eine separate Gewinnermittlung für die Repräsentanz in Deutschland zu erfolgen. Gewinne, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind, unterliegen dann der Besteuerung durch den deutschen Fiskus.

    D. Unternehmenskauf

    Alternativ zur Gründung eines neuen Unternehmens bei der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem deutschen Markt ist natürlich auch der Erwerb eines existierenden Unternehmens möglich. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen dem Kauf einer Gesellschaft (sog. Share Deal) und dem Kauf eines Unternehmens (sog. Asset Deal).

    Bei ersterem werden die Anteile der Gesellschaft, des Unternehmensträgers, vom vorherigen Geschäftsanteilinhaber gekauft. Damit erfolgt ein automatischer Übergang aller Vermögenswerte einschließlich aller Verbindlichkeiten. Der Kauf eines Unternehmens hingegen beinhaltet die Übernahme eines konkreten Vermögensgegenstandes, eines Betriebes vom Eigentümer (z.B. einer Gesellschaft). Den Kaufgegenstand bilden dann konkret beschriebene Vermögenswerte, die das Unternehmen darstellen.

    Zu beachten ist, dass in beiden Fällen des Unternehmenserwerbs die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die übergehen sollen, im Vertrag genau zu definieren sind. Beim Erwerb von Geschäftsanteilen sollten in den Vertrag auch umfangreiche Regelungen zu einer Haftung des Veräußerers für den Bestand des Eigenkapitals, für die Richtigkeit der vorgelegten Bilanzen, für die Richtigkeit der Wertansätze für Aktiva und Passiva etc. aufgenommen werden. Ein häufig anzutreffender Fehler vor allem beim Anteilskauf von kleineren Gesellschaften ist, dass nur die Anteilsabtretung als solche beurkundet wird. Die wirtschaftlichen Zusammenhänge im einzelnen einschließlich der erforderlichen Sanktionen - etwa im Sinne einer Gewährleistung für den Bestand bestimmter Rechte - sollten in jedem Falle umfassend verhandelt und geregelt werden.

    Weiter ist in die Überlegungen einzubeziehen, dass die Veräußerung von zum Unternehmen gehörenden Immobilien keinen Einfluss auf bereits bestehende Mietverhältnisse hat. Ebenso gehen beim Betriebsübergang die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über.

    E. Joint Venture

    a. Allgemeines

    Eine häufig gewählte Strategie, einen ausländischen Markt zu erkunden, ist das Joint Venture, also die - möglicherweise auch nur partiell begrenzte - Zusammenarbeit mit einem inländischen Unternehmen. Meist liegt der Vorteil eines Joint Venture darin, dass die Investitionskosten extrem gering sind, weil durch Synergieeffekte bereits vorhandene Strukturen des inländischen Unternehmens genutzt werden können. Dennoch drohen erhebliche Gefahren, wenn ein Joint Venture nur unzureichend vorbereitet ist, ungünstige Formen der Zusammenarbeit gewählt werden oder die gegenseitige Vertrauensbasis zerstört ist.

    Der Begriff des Joint Venture stammt aus der anglo-amerikanischen Unternehmenskultur und hat keine feste rechtliche Kontur. Ein solches Vorhaben erlaubt den Partnern vielmehr eine den individuellen Erfordernissen angepasste Entscheidung. Typischerweise wird eine neue Gesellschaft gegründet, in der beide Partner gleichermaßen Einfluss ausüben und ihr Know-how und/oder ihr Kapital einbringen. Manchmal beschränkt sich die Kooperation in Form einer BGB-Gesellschaft auf eine einmalige Aufgabe (z.B. Bietergemeinschaft, Arbeitsgemeinschaft zur Ausführung eines Auftrages, Entwicklung eines Produktes), häufiger wird eine Kapitalgesellschaft als Gemeinschaftsunternehmen betrieben zur gemeinsamen Forschung und Entwicklung, zum Einkauf, Produktion, Vertrieb etc.

    b. Besonderheiten bei Gemeinschaftsunternehmen

    i. Kartellrecht

    Bei Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (ebenso wie beim Unternehmenskauf) sollten kartellrechliche Aspekte nicht unbeachtet bleiben. Im einzelnen können die EG-Fusionskontrollverordnung oder nach dem deutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Bestimmungen der Zusammenschlusskontrolle oder des Kartellverbotes verletzt sein.

    ii. Vereinbarung bei Joint Ventures

    Im allgemeinen finden sich - ohne immer diese Bezeichnungen zu tragen - in den Erklärungen der Vertragsparteien folgende Verträge:
  • sog. Grundvereinbarung, welche die Rahmenbedingungen und das Ziel der Kooperation festlegt; es ist sehr nützlich, wenn diese Vereinbarung schon detailliert die Vorstellungen der Vertragspartner von einer erfolgreichen Zusammenarbeit sowie das Unternehmenskonzept beinhaltet, auch die Risiken und Wünsche zu ihrer Absicherung beschreibt, etwa die Auflösung von Patt-Situationen bei Abstimmungen oder ein Kündigungsrecht,
  • Gesellschaftsvertrag über die Errichtung des Gemeinschaftsunternehmens einschließlich der Satzung, in der die Befugnisse der einzelnen Anteilseigner und ihr Verhältnis zueinander geregelt wird; wichtig ist aufgrund der potentiellen Wettbewerbssituation der Partner eine Regelung der Erwerbsvorrechte, Stimmbindungsvereinbarungen bzw. Stimmverbote, Wettbewerbsverbote, Einziehungsregelungen bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder Insolvenz eines Partners,
  • Durchführungsverträge, die das mit der Grundvereinbarung beschriebene Ziel konkretisieren (z.B. Lieferverträge, Lizenzverträge zur Übertragung von Know-How, Darlehensverträge zur Finanzierung der nächsten unternehmerischen Schritte etc.).

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