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Über das russische Recht
Nützliche Informationen

Dieser Artikel wurde von der Anwaltsfirma Arzinger& Partners /Moskau und Nowosibirsk vorbereitet und von dem Buch “Russisches Wirtschaftsrecht”, dass von Dr. Rainer Arzinger und Tanya Galander geschrieben und im Jahre 2002 veröffentlicht wurde, übernommen. Nach Veröffentlichung dieses Buches sind einige gesetzlichen Änderungen vorgenommen worden, die hier wieder in unseren Artikel einbezogen haben. Da jedoch in Russland häufig gesetzliche Veränderungen vorgenommen werden, würden wir Ihnen empfehlen, dass sie sich für die Bestätigung dieser Informationen mit unserem Büro in Verbindung setzen.

RUSSISCHES RECHT

A.Einführung in das russische Gesellschafts- und Vertragsrecht

Der Wirtschaftswachstum und der Reformprozess im Rechtssystem zeigt in den letzten Jahren eine Parallelität. Seit Anfang der 90er Jahre wurden Gesetze und viele andere Rechtsregelungen systematisch verändert bzw. zumindest die Fehlbestände behebt.

In der Russischen Föderation wurde unter der Präsidentschaft von Putin ein sehr umfangreiches Programm bezüglich einer weitgehenden Reform im Wirtschaftsrechts in Kraft gesetzt. Diese Reformen dienten insbesondere dem Zweck, die Voraussetzungen für die Weiterentwicklung in der inneren Kraft der russischen Wirtschaft zu prägen. Man bezweckte also einerseits die Beschaffung einer guten und komfortablen Lage für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Andererseits wollte man sowohl für Investoren als für Investitionen aus rechtlicher Sicht eine Attraktivität und Sicherheit beschaffen.

  1. Gesellschaftsrecht

    1. Einführung

Die Grundregeln bezüglich des russischen Gesellschaftsrechts befinden sich im Zivilgesetzbuch, im GmbH- und im Aktiengesetz.

Zudem ist das Gesetz über ausländische Investitionen in Kraft getreten, in dem am 22. Juli 2005 verschiedene Änderungen vorgonommen wurden. Dieses Gesetz gilt für ausländische Investionen als Magna Carta und einhält eine Reihe von Grundprinzipien über ausländische Investitionen. Ebenso wurden durch dieses Gesetz ausländische Investoren mit den inländischen gleichgestellt.

Das Zivilgesetzbuch besteht aus drei Kapiteln. Im ersten Kapitel befinden sich die allgemeinen Bestimmungen über das Schuldrecht und Handelsrecht. Daher kann der erste Kapitel auch als eine Art Handelsgesetz bezeichnet werden. Im Vergleich zu Deutschland gibt es in Russland kein besonderes Handelsgesetz. Bis heute hat man im russischen Rechtssystem aus verschieden Perspektiven die holländische Tradition befolgt. Allerdings ist die einheitliche Kodifizierung des Zivil- und Handelsrechts eine sowjetische Tradition. Das Zivilgesetzbuch stütz sich zwar auf die eurpäische Handelsrechtstradition, ist jedoch nicht vollständig in Einklang mit diesem.

Im zeiten Kapitel des Zivilgesetzbuches sind die besonderen Bestimmungen des Schuldrechts, im dritten Kapitel dagegen Bestimmungen über das Internationale Privatrecht vorhanden.

Ausländische Investoren müssen ebenso den ersten und zweiten Teil des Steuergesetzbuches und die anderen besonderen Regeln und Regelungen (z.B. Regelungen über die Erteilung einer Lizenz) berückischtigen.

b. Das Einheitliche Staatsregister

Bezüglich der Handelsgesellschaften und deren Gründungen ist am 1. Juli 2002 das Gesetz über das einheitliche Staatsregister in Kraft getreten, welche einen einheitlichen Staatsregister eingeführt hat, das den mittel europäischen Standarts entspricht. Das Register wird von der Steuerbehörde geführt. Aus diesem Grund ist es möglich sich ohne grossen bürokratischen Aufwand im Handelsregister einzutragen und gleichzeitig eine Steuernummer zu bekommen.

Das Register ist einheitlich und öffentlich zugänglich. Der Zweck dieses Registers ist die Aufzeichnung von Gesellschaften, Organisationen und Institutionen, dessen Funktion dagegen die Registrierung jurischtischer Personen. Grundsätzlich können alle vom Registeramt beantragte Daten (ausser den Daten bezüglich Investoren, die eine natürliche Personen sind) gegen Entrichtung einer niedrigen Abgabe jedermann ausgehändigt werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Registrierung einer neuen Gesellschaft binnen 5 Tagen nach Antrag erfolgen muss; allerdings ist diese Frist viel zu kurz und man sieht auch in der Praxis, dass diese 5 tagige Frist nicht eingehalten werden kann.

Jede Person, die einen gewerblichen Zweck hat, hat sich im Register eintragen zu lassen und nur duch Eintragung im einheitlichen Staatsregister ist es möglich einen Kaufmann-Status zu erwerben. Dies gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen.

Allerdings ist ein Nachteil des russischen Handelsregisters im Vergleich zum deutschen nicht zu überschauen. Das russische einheitliche Staatsregister enthält nähmlich keine Daten bezüglich der wirtschaftlichen Struktur der Gesellschaft, wie z.B. über deren Bilanzen und Jahresanrechnungen.

  1. Formen der Handelsgesellschaften

Im russischen Recht wird zwischen verschieden Formen von Handelsgesellschaften unterschieden. Diese werden im Zivilgesetzbuch wie im folgenden unterschieden und definiert:

Dem Einzelkaufmann,

Der Gesellschaft bürgerlichen-Rechts,

Der offenen Handelsgesellschaft,

Der Kommanditgesellschaft,

Der GmbH,

Der Kommanditgesellschaft auf Aktien,

Der geschlossenen Aktiengesellschaft und

Der offenen Aktiengesellschaft.

Ein Einzelkaufmann ist eine Person, der seine gewerbliche Tätigkeit alleine ausübt und für seine Schulden mit seinem ganzen Vermögen haftet. Diese Form ist die einzige Variante, ein Handelsgewerbe durch eine natürliche Person zu gründen. Die Eintragung im einheitlichen Staatsregister ist obligatorisch.

Eine Gesellschaft bürgerlichen-Rechts und eine offene Handelsgesellschaft sind Gesellschaften, die ein gemeinsames Kapital haben. Das Kapital wird zwischen zwei oder mehreren Gesellschaftern, die sich über eine gemeinsame gewerbliche Tätigkeit einig sind und für die Schulden der Gesellschaft mit ihrem ganzen Vermögen gesamtschuldnerisch haften, aufgeteilt.

Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Kapital zwischen zwei oder mehreren Gesellschaftern, welche einen gemeinsamen gewerblichen Zweck haben, aufgeteilt wird. Mindestens einer der allgemeinen Gesellschafter (Komplementär), muss die gewerblichen Tätigkeiten im Namen der Gesellschaft verwalten. Der allgemeine Gesellschafter haftet für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt. Die anderen Gesellschafter (Kommanditisten) haften nur für den Betrag, den sie als Einlage in die Gesellschaftsvermögen eingebracht haben. In einer Kommanditgesellschaft muss sich mindestens ein Kommanditist befinden. Falls es in der Kommanditgesellschaft nur Komplementäre geben sollte, muss die Gesellschaft entweder liquiditiert oder umstruckturiert werden.

Die GmbH ist eine Gesellschaft, deren Gesamtkapital in Anteile zerlegt ist. Der Anteilhaber haftet für die Schulden der Gesellschaft nicht persönlich. Stattdessen haftet die GmbH für ihre eigenen Schulden mit ihrer ganzen Vermögensmasse.

Die Regelungen über die Kommanditgesellschaft auf Aktien kommen den Regelungen über die GmbH sehr nahe. Anliegend wird hier noch eine Vereinbarung getroffen, durch die geregelt wird, welche der Anteilhaber für die Schulden der Gesellschaft mit seinem ganzen Vermögen haften wird. Diese Gesellschaftsform ist in der Praxis nicht sehr verbreitet.

Eine offene Aktiengesellschaft und geschlossene Aktiengesellschaft (im folgenden werden bei Gesellschaftsformen nur als “Aktiengesellschaft” bezeichnet) ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Anteile zerlegt ist. Die Aktionäre haften für die Schulden der Gesellschaft nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Die Gesellschaft dagegen haftet für die Schulden der Gesellschaft mit seiner ganzen Vermögensmasse. Die Aktien einer geschlossenen Aktiengesellschaft können nur für deren Aktioäre ausgestellt und an dritte Personen übertragt werden. Bei einen offenen AG dagegen ist der Aktienumlauf möglich.

In der Russischen Föderation bestimmt sich der Mindestbetrag des Gesellschaftskapitals nach einem Regierungserlass bezüglich des Mindestlohnkurses (Seit dem 1. September 2005, 800.- Rubel). Allerdings wird bei der Berechnung des Mindestkapitals oder der anderen Ausgaben der Mindestlohn als 100 Rubel angenommen. Für die Gründung einer offenen Aktiengesellschaft ist ein Stammkapital von 1000 Mindestlöhnen erforderlich, dies beträgt demnach 100.000 Rubel (ungefähr 2941,00 €). Die Einlagen können sowohl bar als auch sachlich eingebracht werden. Falls jedoch der Betrag der eingebracten sachlichen Einlage das 200fache des Mindestlohnes (20.000 Rubel) übersteigen sollte, ist der Wert der Sacheinlagen von einem Sachverständigen zu bewerten. Für die Gründung einer geschlossenen Aktiengesellschaft ist ein Stammkapital von 100 Mindestlöhnen, nähmlich 10.000 .- Rubel (ungefähr 294,10 €), erforderlich.

Das Mindestkapital einer GmbH beträgt 100 Mindestlöhne ( 10.000 Rubel, ungefähr 294,10 €).

Die Tätigkeit als Einzelkaufmann, als offene Handelsgesellschaft, als Kommanditgesellschaft, als Gesellschaft bürgerlichen-Rechts werden aufgrund ihrer Nachteile bezüglich der Haftung nicht besonders bevorzugt. Aus dem gleichen Grund ist die Gesellschaft auf Aktien nicht sehr verbreitet.

2. Vertragsrecht

a. Einführung

Das allgemeine Regelungsinstrumnet der bürgerlichen (vertraglichen) Verhältnisse ist das Zivilgesetzbuch. Das erste und zweite Kapitel sind im Jahre 1996 und 1997, das dritte Kapitel dagegen im Jahre 2000 in Kraft getreten.

Wie auch viele Länder aus Europa ist auch Russland Vertragspartner des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenverkauf (CISG).

b. Vertragsrecht

Verträge können sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden, soweit das Gesetz keine besonderen Formvorschriften vorsieht. Falls das Gesetz eine schriftliche Form vorschreiben sollte, gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn bei Parteien den Vertrag unterschrieben haben oder unterschriebene Briefe oder Telegrafe austauschen, die ihren Willen für den Vertragsabschluss zum Ausdruck bringen.

Internationale Verträge unterligen nach dem russischen System den Formvorschriften des russischen Rechts. Laut russischem Recht sind solche Verträge in schriftlicher From abzuschliessen. Eine Begriffsdefinition der “Internationaler Verträge” gibt jedoch nicht. Daher sind Verträge, die einen grenzüberschreitenden Charakter haben, als internationale Vertrag zu bezeichnen und dem entsprechend in schriftlicher Form abzuschliessen. Andernfalls ist dieser Vertrag nichtig.

c. Grundprinzipien des Zivilrechts

In Russland sind im Rahmen des Zivilrechts folgende Prinzipien anerkannt:

    • Vertragsfreiheit (Vertragsautonomie) für Parteien

    • Soweit das Gesetz keine gesonderten Beschränkungen vorsieht, ist für die Wirksamkeit des Vertrages oder Rechtsgeschäftes eine besondere Form oder ein besonderer Inhalt nicht notwendig.

    • Jedermann darf eine gewerbliche Tätigkeit ausüben

    • Die Parteien müssen ihre vertraglichen Pflichten in Rahmen des Gebotes von Treu und Glauben erfüllen

Es sind auch unter anderem Prinzipien, wie z.B. der Gleichheit aller Zivilrechtssubjekte, der Unverzichtbarkeit über den Schutz privater Räume, den Schutz von Gerichte bezüglich der Rechte, deren Existenz vom Gesetz anerkannt wird.

d. Anwendbares Recht und Gerichtsstandvereinbarung

Im dritten Kapitel des russischen Zivilgesetzbuches befinden sich die Regelungen über das Internationale Privatrecht. Grundsätzliðch wird hier eine Vertragsautonomie gewährleistet. D.H. die Parteien können das anwendare Recht frei wählen, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Falls die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben sollten, ist das Recht des Staates, mit dem das Rechtsgeschäft die engsten Verbindungen aufweist, anzuwenden.

Die Parteien können bei Rechtsstreiten, die Aufgrund der Durchführung des Vertrages entstanden ist, eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Da jedoch zwischen Russland und der Türkei kann bilateraler oder multilateraler Vertrag abgeschlossen worden ist, können Entscheidungen von russischen und türkischen Schiedsgerichten oder staatlichen Gerichten anerkannt und vollstreckt werden.

Die Parteien können als örtlich oder sachlich zuständiges Gericht ein Schiedsgericht wählen. Z.B. sind in den verschieden Handelskammern von Russland und anderen Ländern ständige Schiedsgerichte vorhanden. Allerdings sollte man hier nicht vergessen, dass die russischen Schiedsgerichte, staatlichkontrollierte Wirtschaftsgerichte sind. Leider ist der Name dieser Gerichte nicht gut ausgewählt worden.

  1. GmbH in Russland

    1. Allgemeines

Nach dem GmbH-Gesetz bedarf es anders als bei der AG zweier Gründungsdokumente: Satzung und Gründungsvertrag. Der Gründungsvertrag ist nur bei einer Ein-Mann-GmbH verzichtbar. Der Wortlaut des Art. 11 GmbH-Gesetz führt zu der absurden Konsequenz, dass bei Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in die GmbH dann noch zusätzlich ein Gründungsvertrag geschlossen werden muss. Neben der Satzung ist also formalrechtlich ein Gründungsvertrag erforderlich, der die Beziehung zwischen den Gesellschaftern nicht nur für das Gründungsstadium, sondern auch für die Dauer der Existenz der Gesellschaft regelt.

Da das Gesetz eine Parallelität im Inhalt von Gründungsvertrag und Satzung vorschreibt, ist nunmehr auch Vorsoge für Widersprüche zwischen beiden Dokumenten getroffen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen Gründungsvertrag und Satzung soll letztere Vorrang haben, und zwar sowohl in ihrer Erstreckungswirkung im Aussenverhältnis als auch im Innenverhältnis in den Beziehungen zu den Gesellschaftern (Art. 12 Abs. 5 GmbH-Gesetz).

Die Gründungsdokumente bedürfen dabei der Schriftform. Neben den allgemeinen Anforderungen für alle juristischen Personen müssen die Gründungsdokumente folgendes enthalten:

  • Vollständige und abgekürzte Firma

  • Sitz der Gesellschaft

  • Zusammensetzung und Kompetenzen der Organe der Gesellschaft

  • Regelungen bezüglich der Beschlussfähigkeit (Mehrheit bzw. Einstimmigkeit)

  • Bestimmung des Stammkapitals

  • Bestimmung der Beteiligung jedes Gesellschafters

  • Rechte und Pflichten der Gesellschafter

  • Regelungen betreffs den Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft

  • Regelungen zum Übergang eines Geschäftsanteils bzw. eines Teilgeschäftsanteils auf andere Personen

  • Regelungen zu den Dokumenten der Gesellschaft und zur Art und Weise der Überlassung von Informationen durch die Gesellschaft an die Gesellschaft und andere Personen

  • Die Satzung der Gesellschaft kann weitere Bestimmungen enthalten, die nicht dem föderalen GmbH-Gesetz odere anderen föderalen Gesetzen widersprechen

Vorstehende Regelung führt dazu, dass Satzungen von Gesellschaften in Russland im allgemeinen erheblich länger und ausführlicher sind, als man das aus anderen Ländern gewöhnt ist. Da bestimmte Regelungen in der Satzung getroffen werden sollen, werden dann häufig die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes im Vertrag erneut aufgeführt, um diesem Erfordernis, auch schon rein vorsorglich, Genüge zu tun.

Die Zahl der Gründungsgesellschafter ist durch das GmbH-Gesetz auf 50 beschränkt worden. Eine Ein-Mann-Gründung ist zulässig. Dabei ist zu beachten, dass bei den Gesellschaftern mindestens eine natürliche Person vorhanden sein muss. Die Gründung einer GmbH durch zwei oder mehrer juristische Personen alleine ist nicht möglich.

    1. Stammkapital der GmbH

Nach dem GmbH-Gesetz vom 19.02.1998 beträgt die Mindesthöhe des Stammkapitals 100 monatliche Mindestlöhne. Zu beachten ist hier, dass es zwei Arten von Mindestlöhnen gibt. Für die Ermittlung des Stammkapitals einer GmbH ist die zweite massgebend (auch bekannt als Mindestlohn 2). Demnach ist das Stammkapital einer GmbH mindestens 100 RUR (gilt seit April 2005 als Mindestlohn 2) mal 100 Mindestlohn (2), also 10.000 RUR (270 €). Bis zum Inkrafttreten des Fremdkapitalsgesetzes wurde zwischen Inländern und Ausländern unterschieden. Für Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung galt früher formell laut dem Jelzin-Erlass von 1994 über die Registrierung von juristischen Personen das Erfordernis von 1000 Mindestlöhnen. In dieser Periode hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass dies im Sinne der Gleichbehandlung von Tochtergesellschaften ausländischer Anteilseigner gelten muss, da das ZBG und GmbH-Gesetz nur 100 Mindestlöhne fordern. In der Doktrine fand man jedoch z.T. die Auffasung aus dem Jelzinschen Erlass. Seit Einführung des Fremdkapitalgesetzes gibt es jedoch kein Grund mehr dafür. Da in diesem Gesetz geregelt wird, dass die Gründung und Liquiditation von Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung den Russischen Gesetzen unterliegen. Anders formuliert besteht nunmehr kein Unterschied zwischen der Gründung und Liquiditation von russischen Gesellschaften und Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung.

Zum Zeitpunkt der Registrierung muss das Stammkapital mindestens zur Hälfte eingezahlt sein. Das restliche Stammkapital muss im Verlaufe des ersten Jahres nach Tätigkeitsbeginn der Gesellschaft eingezahlt werden.

Für die Bestimmung der Mindesthöhe des Stammkapitals ist der Moment der Gründung massgebend. Fals sich bis zum Moment der Registrierung die Vorschriften über den Mindestlohn geändert haben sollten, darf die Registrierung nicht aus diesem Grunde verweigert werden.

Auch das russische Recht kennt eine Ausfallhaftung aller Gesellschafter für nichterbrachte Einlagen einzelner Gesellschafter. Gesellschafter juristischer Personen haften im russischen Recht gesamtschuldnerisch für sämtliche solche nicht erfüllten Einlageverpflichtungen. Daher liegt dies im gemeinsamen Interesse der Gesellschaft alle Stammeinlagen zu erbringen.

Auch eine Sachgründung ist nach russischem Recht möglich. Durch das GmbH-Gesetz ist hier eine Prüfung des Wertes der Einlagen eingeführt worden (gem. Gesetz vom 29. Juni 1998 “ Über die Gutachterlichkeit in der russischen Föderation). Dies ist in allen Fällen erforderlich, in denen der Wert der Sacheinlagen das 200fache des Mindestlohnes übersteigt. Diese Bewertung ist durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss zu bestätigen. Falls sich herausstellen sollte, dass der tatsächliche Wert der Sacheinlage geringer war als der Wertansatz des Schätzers, haften alle Gesellschaftler sowie der unabhängige Schätzer für drei Jahre subsidiär und gesamtschuldnerisch für die Differenz. Auch Nutzungsrechte können als Sacheinlage erbracht werden. Sofern diese Nutzungsrechte beendet werden, ist dann unter dem Aspekt der Kapitalerhaltung eine Ausgleichszahlung zugunsten der Gesellschaft durch den Gesellschafter zu erbringen, der den Vermögenswert zur Nutzung überlassen hatte. In Art. 16 Abs. 1 ist auch ein Ansatz des Verbots der verdeckten Sacheinlage geregelt. Es besteht ein Verrechnungsverbot zwischen Forderungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft und der Verpflichtung zur Erbringung einer Sacheinlage.

3. Gründung der Gesellschaft

Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit muss sich die GmbH registrieren. Ohne Registrierung ist die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit verboten. Nach Regristierung und Publizitierung erlangt das Unternehmen den Status einer juristischen Person russischen Rechts. Mit den Bestimmungen des Gesetzes über das Regristierungsverfahren von juristischen Personen und privaten Betrieben vom 08.08.2001 wird geregelt, wie die Registrierung erfolgen soll. Demnach müssen folgende Schritte befolgt werden: Als erstes müssen die Gründungsdokumente bei der Verwaltung des föderalen Steueramtes eingereicht werden. Binnen 5 Tagen nach Abgabe aller Dokumente erhält der Antragsteller von dem Steueramt eine Urkunde mit der die Regristierung amtlich dokumentiert wird. Die vorzulegenden Dokumente sind folgende:

    • Antrag zur Registrierung einer juristischen Person

    • Das Gründungsprotokol: Die Gründer müssen einen noteriell beurkundeten Beschluss in Form eines Protokolls über die beabsichtigte Gründung der Firma in Russland herbeiführen.

    • Gründungsvertrag

    • Satzung

    • Kopie des Reisepasses des künftigen Generaldirektors

    • Bestätigung der Bank über die Zahlung des Stammkapitals

Ausserdem sind für die Gesellschafter folgende Dokumente erforderlich:

Bei juristischen Personen:

  • Auszug aus dem Handelsregister in begaubigter Form

  • Bilanz der juristischen Person

  • Bestätigungsschreiben der zuständigen Steuerbehörde über das Vorhandensein einer Steuernummer

  • Bonitätsschreiben der Hausbank

Bei natürlichen Personen dagegen:

  • Kopie des Reisepasses

Zeitgleich mit der Registrierung beim Steueramt wird ein Antrag auf Regristierung ins zentrale Firmenregister gestellt. Hier sind folgende Dokumente einzureichen:

    • Registrierungsantrag

    • Skizze des Firmenstempels

    • Passkopie des Generaldirektors

    • Passkopie des Hauptbuchhalters

    • Beschluss des Generaldirektors über die Anfertigung eines Firmenstempels

    • Ein Dokument, das zum Nachweis der Bestellung des Generaldirektors dient

    • Satzung

Nach erfogter Gründung wird die neu gegründete GmbH durch die Vergabe einer Steuernummer als Steuerverpflichteter erfasst. Nachfolgend muss die Gesellschaft in weiteren Behörden angemeldet werden. Dies sind einzeln:

Das staatliche Komitee für Statistik in Moskau, der staatliche Sozialfond, der staatliche Rentenfond, die staatliche Krankenversicherung und die Kartellbehörde. Um ausländisches Personal zu beschäftigen bedarf es einer entsprechenden Arbeitsgenehmigung.

C. Aktiengesellschaften in Russland

  1. Allgemeines

Aktiengesellschaften wurden 1990 als Aktiengesellschaften geschlossenen und offenen Typs eingeführt. Mit dem ZGB und Inkrafttreten des Gesetzes über die Aktiengesellschaften wurden die Regelungen zusammengefasst und vereinheitlicht. Nunmehr existiert die einheitliche AG in den zwei Formen als geschlossene und offene AG, für die jeweils eine Reihe Sonderregelungen gelten. Diese Aktiengesellschaften waren dem US-amerikanischen Corporate Law entlehnt. Diese Rechtsformen waren vor 1990 unbekannt, da dort das dualistische System (GmbH/AG) aus Deutschland bis dahin gültig waren. Für Aktiengesellschaften in bestimmten Bereichen, namentlich im Bank-, Investitions- und Versicherungswesen gelten gesonderte Gesetze. Soweit dort aber nicht Sonderregelungen erfolgen, gilt subsidiär das Gesetz über die Aktiengesellschaften.

  1. Besonderheiten der geschlossenen Aktiengesellschaft

Die geschlossene Aktiengesellschaft unterscheidet sich von der offenen Aktiengesellschaft durch eine Reihe von Sonderregelungen. So soll die Übertragbarkeit der Aktien Beschränkungen unterliegen. Die Gesellschaft ist nicht rein kapitalistisch strukturiert, sondern sie hat auch ein gewisses personalistisches Element. Aktien einer geschlossenen Aktiengesellschaft werden nur an solche Gesellschafter übertragen, die von vornherein im Gründungsprozess bestimmt waren. Eine Auflegung von Aktien zur Zeichnung durch unbekannte Dritte ist einer solchen Gesellschaft untersagt. Aktionäre einer geschlossenen AG sollen ein Vorkaufsrecht haben, sofern andere Aktionäre ihre Aktien veräussern wollen. In der Satzung kann auch ein Vorkaufsrecht als solcher geregelt werden, wenn keiner der Aktionäre selbst sein ihm zustehendes Vorkaufsrecht ausübt. Die Regeln über die Ausübung des Vorkaufsrechts sollen dabei in der Satzung bestimmt werden. Die Aktionäre müssen nach Art. 7 n. F. Aktiengesetz schriftlich auf Kosten des veräusserungswilligen Aktionärs benachrichtigt werden. Sofern die Aktionäre oder die Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, kann die Aktie bzw. können die Aktien an Dritte verkauft werden. Die Frist für die Ausübung desselben sollte bisher mindestens 30, höchstens jedoch 60 Tage betragen. Nunmehr soll die Frist grundsätzlich durch Satzung vereinbar sein, aber mindestens zehn Tage betragen. Das Vorkuafsrecht ist im übrigen nicht abtretbar. Bei einer offenen AG ist die Postulierung eines Vorkaufsrechtes dagegen verboten.

Die Zahl der Aktionäre einer geschlossenen Aktiengesellschaft ist auf 50 begrenzt. Im Falle, dass die Zahl der Aktionäre diese Obergrenze überschreitet, ist die Gesellschaft verpflichtet, sich entweder binnen eines Jahres in eine offene AG umzuwandeln oder die Zahl der Aktionäre wieder auf die gesetzliche Höchstgrenze zu beschränken. Wenn innerhalb der Frist keiner der beiden vorgenannten Schritte erfolgt, unterliegt die Gesellschaft der Liquidation auf der Basis gerichtlicher Entscheidung. Bei der offenen Aktiengesellschaft ist die Zahl der Aktionäre unbeschränkt. Falls jedoch mehr als 50 Aktionäre an der AG beteiligt sein sollten, muss das Aktionärregister von einer unabhängigen Stelle geführt werden.

Eine geschlossene kann unproblematisch in eine offene umgewandelt werden und umgekehrt. Dies wird nicht im Sinne der Vorschriften über die Reorganisation der Gesellschaft behandelt, die dortigen Vorschriften gelten nicht. Die Vorschriften hinsichtlich der Zahl der Aktionäre, Regelungen, wonach bestimmte Arten von Gesellschaften nur als offene AG operieren dürfen sowie die Vorschriften zur Mindesthöhe sind natürlich jeweils zu beachten.

  1. Gründung einer Aktiengesellschaft

Hinsichtlich der Gründungsprozedur der Aktiengesellschaft ist zunächst vorgesehen, dass die Gründer eine entsprechende Gesellschafterversammlung einzuberufen haben. Dort ist einstimmig über die Gründung der Gesellschaft, die Einreichung ihrer Satzung und den Wert des Aktienkapitals wie auch der Aktien zu beschliessen. Handelt es sich um eine Ein-Mann-AG, so sind diese Beschlüsse von dem einen Aktionär zu treffen. Der Vorstand wird mit einer ¾-Mehrheit gewählt. Die Gründer haben dann auf dieser Grundlage einen Gründungsvertrag zu schliessen, der der Schriftform bedarf. Dieser Gründungsvertrag soll die Mitwirkungspflichten der Gründer zur Gründung der Gesellschaft regeln, das Stammkapital, die Art der auszugebenden Aktien und die Bestimmungen über die Erbringung der entsprechenden Einlagen enthalten. Dieser Vertrag über die Gründung der Gesellschaft ist kein konstitutives Dokument der Gesellschaft (anders als bei der GmbH). Trotzdem wird in der Praxis von den Registerbehörden seine Einreichung gefordert. Bei einer Gründung durch einen Aktionär ist dieser Gründungsvertrag verzichtbar.

Die Reihenfolge der Schritte der Gründung einer Aktiengesellschaft ist die folgende:

  • Vorbereitung und Abschluss eines Vertrages über die Gründung der Gesellschaft,

  • Vorbereitung der Entwürfe der Dokumente und Entscheidungen, die auf der Gründungsversammlung zu beschliessen sind,

  • Vorbereitung und Durchführung der Gründungsversammlung mit Annahme der genannten Entscheidungen,

  • Kontoeröffnung bei der Bank und Vornahme der entsprechenden Einzahlung auf die gezeichneten Aktien

  • Einreichung der Dokumente beim Registerorgan

Das Gründungsdokument der Aktiengesellschaft ist die Satzung. Diese Satzung hat zunächst den Mindesterfordernissen der Satzungen für alle juristischen Personen zu genügen. Hinzu treten eine Reihe von Mindestanforderungen gem. Art. 98 Abs. 3 ZBG sowie gem. dem Gesetz über die Aktiengesellschaft (Art. 11). Dabei handelt es sich im einzelnen um:

  • Die volle und abgekürzte Firmenbezeichnung der Gesellschaft,

  • Ihren Sitz,

  • Den Typ der Gesellschaft (offene oder geschlossene),

  • Anzahl, Nominalbetrag und Kategorien von Aktien (evtl. Vorzugsaktien),

  • Die Höhe des Stammkapitals

  • Die Struktur und die Kompetenzen der Leitungsorgane der Gesellschaft und die Regeln über die Beschlussfassung,

  • Regeln über die Einberufung und Durchführung der Generalversammlung der Aktionäre, darunter auch Regelungen über evtl. Erfordenisse der Einstimmigkeit oder qualifizierten Mehrheit

  • Regelungen über die Zweigniederlassungen und Repräsentanzen der Gesellschaft.

Bei der Gründung von einer Ein-Mann-AG muss der Grünungsbeschluss den Umfang des Stammkapitals, die Aktientypen sowie Umfang und Verfahren der Bezahlung der Aktien enthalten.

Das Gesetz vom 7. August 2001 hat eine Änderung hinsichtlich der Einlage der Aktien gebracht. Innerhalb von drei Monaten nach der Registierung müssen nur 50 % der Aktien eingezahlt werden. Bisher mussten diese 50 % bereits bei der Regristierung eingezahlt werden. Das bedeutet, dass eine Gesellschaft bis zu drei Monaten ohne Stammkapital lebn kann. Das heisst praktisch auch eine Verlängerung der Vorgesellschaft nach dem Moment der Registrierung. Dementsprechend bestimmt der neue Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Aktiengesellschaft auch, dass bis zur Einzahlung von 50% der Aktien nur Gründungsgeschäfte vorgenommen werden dürfen.

  1. Stammkapital und Aktien

Das Stammkapital der Aktiengesellschaft soll für die offene Aktiengesellschaft mindestens das Tausendfache des monatlichen Mindestgehalts (100.000 Rubel zurzeit), wie zum Zeitpunkt der Registrierung der Gesellschaft festgesetzt, betragen. Für eine geschlossene Aktiengesellschaft beträgt dieses Kapitalerfordernis das Einhundertfache des monatlichen Mindestlohnes. Alle ausgegebenen Aktien haben dabei auf den gleichen Nominalbetrag zu lauten. Das Gesetz über die Aktiengesellschaften sieht nur Namensaktien vor. Auch in der Rechtslehre wird davon ausgegangen, dass damit die Ausgabe von Inhaberaktien verboten ist. Im Aktienregister können jedoch sowohl die Aktionäre selbst als auch andere Personen registriert werden, namentlich dazu bevollmächtigte Akteure des Wertpapiermarktes, bei denen die Aktien hinterlegt sind.

Die Aktien werden in Stammaktien und in Vorzugsaktien unterschieden. Vorzugsaktien dürfen minimal 25 % des Stammkapitals der Gesellschaft ausgegeben werden. Wenn die Vorzugsaktien in sich weiter in verschiedene Kategorien unterschieden werden, muss die Satzung die entsprechenden Regelungen über die Reihenfolge der Ansprüche auf Auszahlung von Dividenden und die Beteiligung am Liquidationserlös enthalten.

Neben den Aktien kann die AG Obligationen und andere Wertpapiere ausgeben. Das Gesetz trifft zwar einzelne Regelungen für die Emission von Obligationen. Grundsätzlich sollen aber auch alle anderen Wertpapiere, die Art. 143 ZGB vorsieht, von dieser Regelungen erfasst sein. Wertpapiere können dabei das Recht gewähren, in Aktien umgetauscht zu werden.

D. Steuerrecht in Russland

  1. Allgemeines

Seit einigen Jahren wird das Steuerrecht insbesondere im Rahmen des Steuergesetzbuches kodifiziert und vereinheitlicht. Der erste Teil des Steuergesetzbuches, der als allgemeiner zu konzipieren ist und in etwa dem Regelungsansatz der deutschen Abgabenordnung entspricht, trat zum 1. Januar 1999 und die wesentlichen Teile des zweiten Teils des Steuergesetzbuches traten zum 1. Januar 2002 in Kraft. Mit diesen Gesetzen wurde ein weiterer Schritt der Umsetzung der Steuerreform vollzogen. Zum einen ist dieses Gesetz der Verringerung der steuerlichen Belastung verpflichtet, zum anderen wird damit ein weiterer erheblicher Schritt der Annäherung der russischen Buchführungsregeln an internationale Standarts vollzogen.

Der wesentliche Grund dieser Reform war die Ungerechtigkeit im Steuersystem. Trotz der hohen Steuerlast betrug die Staatsquote zum Jahr 2000 in Russland nur 1/3 des Bruttoinlandproduktes, (sie lag damit um fast ¼ unterhalb der deutschen trotz der niedrigen deutschen Steuersätze). Ausgehend von dieser Analyse wurde das Ziel gesetzt, Bedingungen für alle Steuerzahler anzugleichen, unberechtigte Steuervorteile- und ausnahmen abzuschaffen, die Steuerbelastung für ehrliche Steuerzahler zu verringern und das Steuersystem zu vereinfachen.

  1. Systematik der Steuern

Die in Russland erhobenen Steuern sind dabei zu unterteilen in

  1. Bundessteuern und Abgaben

    • Mehrwertsteuer

    • Akzisen

    • Körperschaftsteuer

    • Einkommensteuer

    • Sozialabgaben

    • Staatliche Gebühren (die bei der Regristierungsvorgängen, als Gerichtskosten erhoben werden)

    • Zollgebühren und –abgaben

    • Verschiedene Steuern für die Ausbeutung und Verarbeitung von Bodenschätzen

    • Waldsteuer, Wassersteuer, Umweltsteuer

    • Gebühren für (Gewerbe-) Genehmigungen (Lizenzen)

  1. Steuern und Abgaben der Subjekte der Föderation

  • Gewerbekapitalsteuer (Vermögenssteuer von Unternehmen)

  • Steuer auf unbewegliches Vermögen

  • Transportsteuer

  • Steuer aus bestimmten Verkäufen

  • Steuer auf Spielsalons

  • Regionale Genehmigungsgebühren

  1. Örtliche Steuern und Abgaben

  • Steuer auf Grund und Boden

  • Steuer auf Vermögen natürlicher Personen

  • Reklamesteuer

  • Erbschafts- und Schenkungssteuer

  • Örtliche Genehmigungsgebühren

Mit dieser Reform wollte man auch die originären Steuereinnahmen der Kommunen und Subjekte der Föderation erhöhen um deren Abhängigkeit von Zuführungen aus dem Föderationsbudget zu verringern. Wirtschaftlich war bisher vor allen Dingen problematisch, dass eine Reihe der Einzelsteuern und –abgaben unabhängig von der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation, unabhängig von einer Gewinnerziehlung, zu entrichten waren bzw. sind. Eine Anzahl von Steuern bezieht sich auf den Umsatz bzw. auf den Verkehrswert der Aktiva der Gesellschaft als Berechnungsgrundlage. Dies betrifft z.B. die Gewerbekapitalsteuer, die Strassen- und Transportsteuer, die Reklamesteuer und andere. Damit erfolgt unabhängig davon, ob Überschüsse aus der operativen Tätigkeit erwitschaftet werden, eine Besteuerung bereits wegen der Substanz des Unternehmens bzw. der Betriebsstätte. Allerdings wurde die Strassensteuer als Substanssteuer am 01.01. 2003 vollständig abgeschafft.

  1. Besteuerungssachverhälte und –verfahren

Gegenstan der Besteuerung im russischen Recht sind:

    • Vermögen

    • Gewinn

    • Einkünfte

    • Der Wert abgesetzter Waren bzw. erbrachter Leistungen oder Dienstleistungen oder jeder andere wirtschaftliche Vorgang, der eine wertmässige, mengenmässige oder körperliche Charakteristik aufweist, die durch die Steuergesetze einer Besteuerung unterworfen sind.

Abgaben werden als Gebühren zur Bezahlung für die Durchführung von Rechtshandlungen der staatlichen Organe, der Organe der kommunalen Selbstverwaltung und anderer bevollmähtigter Organe und Amtspersonen erhoben (für Gewährung von Rechten, Ausstellung von Erlaubnissen). Abgaben werden also für vom Staat erbrachte Gegenleistungen entrichtet.

Der Besteuerungszeitraum ist jeweils aus dem einzelnen Gesetz zu ermitteln, er kann einen Monat, ein Quartal, ein Halbjahr oder ein Jahr betragen.

Jeder Steuerzahler hat sich im Ort seiner Tätigkeit, an seinem Wohnsitz bzw. an seinem Sitz (juristische Personen bzw. deren Vertretungen und Filialen) bei den Steuerbehörden registieren zu lassen. Das russische Steuerrecht geht davon aus, dass der Steuerschuldner selbst verpflichtet ist, die Besteuerungsgrundlage und auf dieser Basis den Zahlbetrag zu ermitteln und in der entsprechenden Weise an die Föderation, die Subjekte der Föderation oder die örtlichen Steuerbehörden abzuführen, sofern das Gesetz nicht Ausnahmen vorsieht.

Die Banken sind zur Eröffnung von Konten von juristischen Personen nur berechtigt, sofern die Registrierung in der Steuerbehörde vorgelegt wird (Art. 86 SteuerGB). Falls dies doch erfolgt, ist eine Strafe von 10.000 Rubeln zu zahlen. Informationen über alle eröffneten Konten sind durch die Banken direkt an die Steuerbehörden zu übermittelten.

Wiederholt begegnet man im Steuerverfahrensrecht dem Begriff “Steueragenten”. Hiermit ist der Fall gemeint, dass der zur Entrichtung der Steuer verpflichtete und der Steuerzahler auseinanderfallen. Dies betrifft bespielsweise Arbeitgeber, die die Lohnsteuer einbehalten und abführen müssen. Dies betrifft aber auch u.a. auch solche Fälle, in denen russische Vertragspartner die Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrsumsatzsteuer erfüllen müssen, die Verpflichtung derselben ggf. eine Quellensteuer zu Lasten ausländischer Vertragspartner, die in Russland über eine nichtregistrierte feste Einrichtung verfügen, einzubehalten etc. Verfahrensrechtlich sind die Steueragenten den Steuerzahlern gleichgestellt, haften also auch selbst für die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen.

  1. Steuerregelungen

  1. Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird in Russland, wie im deutschen System, als Allphasensteuer auf die Umsätze erhoben. Vom praktischen Verfahren her funktioniert dies ebenfalls so, dass eine Abführugspflicht in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen erzielten Mehrwertsteuereinnahmen unter Abzug der Vorsteuerausgaben entsteht.

Die Mehrwertsteuer hat im 2. Teil des Steuergesetzbuches, der zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, eine Neuregelung erfahren. Der Besteuerung unterliegen grundsätzlich alle Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Russischen Föderation einschliesslich solcher Operationen, die ohne Gegenleistung oder zum Eigenverbrauch erfolgen. Auf die Einfuhr in das Zollgebiet der Russischen Föderation wird Einfuhrumsatzsteuer erhoben.

Die Steuersätze betragen:

    • 0 % in einer Reihe von Fällen, wie z.B. Ausfuhr, Verkauf von Edelsteinen an die Staatsbank, Lieferungen und Leistungen zugunsten diplomatischer Missionen etc.

    • 10 % für bestimmte Lebensmittel und bestimmte Erzeugnisse für Kinder

    • der allgemeine Steuersatz für alle sonstigen Waren beträgt 18 %.

Nicht steuerbare Vorgänge sind im einzelnen im Art. 39 Abs. 3 SteuerGB benannt, so z.B. der Umlauf von Rubeln oder ausländischen Devisen, Einlagen in das Stammkapital von Gesellschaften, Übertragung von Vermögen im Zusammenhang mit Umwandlungen von Gesellschaften, Verteilung von Liquidationsüberschüssen, Zwangsvollstreckung von Vermögen, Erbvorgänge und anderes.

Juristische Personen können sich von der Pflicht zur Entrichtung von Umsatzsteuer befreien lassen, wenn ihr Umsatz in drei nacheinanderfolgenden Monaten in Russland jeweils weniger als eine Millionen Rubeln beträgt. Ausländische juristische Personen, die in Russland nur über Repräsentanzen oder Betriebsstätten verfügen, können sich im Zusammenhang mit Importgeschäften als Steuersubjekte für die Umsatzbesteuerung registieren lassen, müssen dies aber nicht. In jedem Fall ist eine russisches Steuersubjekt zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet.

Für die Frage ob ein steuerbarer Vorgang vorliegt, sind die Bestimmungen über den Leistungsort in Art. 147 und 148 SteuerGB beachtlich. Eine Reihe von Importvorgängen sind von der Besteuerung mit Einfuhrumsatz befreit. So z.B.

    • Anlagen, Zubehör und Ersatzteile, die zur Einlage in das Stammkapital von Gesellschaften eingeführt werden;

    • Einfuhr von Devisen (einschliesslich Rubel) sowie Wertpapieren;

    • Kostenlose Hilfeleistungen, die vom Ausland her erbracht werden in Übereinstimmung mit dem dazu ergangenen besonderen Gesetz

    • Bestimmte medizinische Leistungen, der Import von lebenswichtigen Arzneimitteln und entsprechendem medizinischen Gerät, Gaben von Kulturgütern an russische Museen und ähnliche Einrichtungen.

Die Bemessungsgrundlage wird bei Einfuhrvorgängen analog dem Zollwert ermittelt. Zugleich ist bei der Gestaltung des Leasingvertrages zu beachten, dass die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums beim ausländischen Leasinggeber verbleibt, um die Abzugsfähigkeit der Leasingraten in Russland sicherzustellen.

Ausfuhrgeschäfte sind gem. Art. 164 Abs. 1 von der Umsatzsteuer befreit. Der Steuersatz 0 gilt auch für Leistungen, die im Zusammenhang mit Exportgeschäften erbracht werden. Um diese faktische Steuerbefreiung herbeizuführen, sind den Steuerbehörden im einzelnen vorzulegen

    • Kopie des Vertrages über die Ausfuhr von Waren,

    • Bescheinigung der Bank über den Erhalt der Gegenleistung,

    • Kopie der Zolldeklaration

    • Kopie der Transportdokumente mit Bestätigung der Überschreitung der Zollgrenze

  1. Akzisen

Eine weitere Form der Bundessteuern sind inderekte Steuern (Akzisen), die auf den Umsatz einer Reihe von Waren erhoben werden. Solche Waren sind z.B. gegenwärtig

    • alkoholische Getränke, wie Wodka, Liköre, Kognak, Weine, Champagner, Bier und andere Getränke, die mehr als 1,5 % Alkohol enthalten,

    • Spiritus und Erzeugnisse, die Spiritus enthalten,

    • Juweliererzeugnisse,

    • Tabakwaren,

    • Personenkraftwagen und Motorräder,

    • Benzin und Dieselöl,

    • Motorenöl,

    • Erdöl und Gaskondensat,

    • Erdgas.

Die einzelnen Steuersätze können Art. 193 SteuerGB entnommen werden. Sofern die oben aufgezählten Waren nach Russland eingeführt werden, werden die Akzisen auch auf die Einfuhr erhoben, neben der Einfuhrumsatzsteuer und den Zollgebühren.

  1. Körperschaftsteuer (Gewinnsteuer von Unternehmen)

Gem. Art. 284 SteuerGB beträgt die Gesamtbelastung aus der Körperschaftssteuer 24 %. Davon werden 6,5 % der Föderationen und 17,5 % den Subjekten der Föderation zustehen. Zugleich haben die Subjekte der Föderarion das Recht, den auf ihrem Gebiet gelten Steuersatz auf 13,5 % herabzusetzen. Z.B. hat man in St. Petersburg von dieser Regelung Gebrauch gemacht und die gesamte Körperschaftssteuerlast auf 20 % gesenkt.

Bestimmte Arten des Gewinns unterliegen einem gesonderten Steuersatz. Sie werden deshalb zunächst bei der Gewinnermittlung nicht in den allgemeinen Gewinn eingerechnet, sondern von einem anderen Steuersatz erfasst. Für von den Tochtergesellschaften bzw. aus Beteiligungen erhaltene Dividenden gilt ein Steuersatz von 6 %. Bei Gewinnausschüttungen russischer Unternehmen ins Ausland werden solche Dividenden an der Quelle mit 15 % besteuert.(vorbehaltlich abweichender Regelungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen). Auch aus dem Ausland erhaltene Gewinnausschüttungen werden in Rußland nochmals mit 15 % besteuert, ebenso vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Doppelbesteuerungsabkommen. Zinseinnahmen aus öffentlichen Schuld- verschreibungen sind mit einem Steuersatz von 15 % belegt. Sonstige Einkünfte ausländischer Gesellschaften, die nicht mit der Tätigkeit der Betriebsstätte verbunden sind, einschl. Zinsen, unterliegen einer Besteuerung von 20 %.

Das SteuerGB kennt zwei Methoden der Gewinnermittlung:

    • Zum einen wird der Überschuss der Einkünfte über die Ausgaben nach der Methode der “Zurechnung” ermittelt. Hierbei handelt es sich zwar nicht im engen Sinne des Wortes um einen Vermögensvergleich. Es ist bei jeder Einkunftsart genau zu prüfen, wann Ergebniswirksamkeit für welche Art von Einnahmen eintritt. Zumeist ist dies der Fall bei Eintritt der Fälligkeit von Zahlungen, bei Verkauf von Waren und Leistungen der Übergabezeitpunkt o.ä. Im einzelnen gibt es jedoch immer wieder Fälle, in denen auch bei der Methode der Zurechnung erst nach Zahlungseingang eine Einbuchung erfolgt. Es ist also immer genau zu prüfen, wann die jeweiligen Einkünfte als realisiert im Sinne der steuerlichen Bestimmugnen anzusehen sind.

    • Für kleinere Unternehmen ist daneben auch die sog. “Kassenmethode” zulässig, wonach Einnahmen und Ausgaben nach Zuflussprinzip verbucht werden. Dies gilt jedoch nur für Unternehmen mit Einnahmen von weniger als 1 Millionen Rubel (ca. 40.000 €) je Quartal.

Der Besteuerungszeitraum ist das Kalendarjahr. Steuerliche Erklärungen sind aller Regel jeweils montalich abzugeben und auch entsprechend Vorauszahlungen zu leisten. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage in der Höhe der Körperschaftssteuer erfolgt durch die zur Körperschaftssteuerzahlung verpflichteten Unternehmen selbständig. Es hat also jeweils monatlich eine Gewinnermittlung zu erfolgen. Auf der Basis dieser Gewinnermittlung sind dann bis zum 30. des Folgemonats Vorauszahlungen zu erbringen, die dann bei der Abgabe der Gesamterklärung für den Besteuerungszeitraum entsprechend angerechnet werden.

Neugegründete Unternehmen können auch zunächst quartalweise Vorauszahlungen vornehmen, sofern die Einnahmen nicht höher als 1 Millionen Rubel (ca. 27.000 €) je Monat sind. Neben der monatlichen Gewinnermittlung und der Erbringung der entsprechenden Vorauszahlungen sind quarteilsweise sowie jährlich Steuererklärungen abzugeben (Art. 289 SteuerGB). Sofern Unternehmen Teilbetriebe in verschiedenen Subjekten der Föderationen unterhalten, sind die Anteile der Körperschaftsteuer, die die jeweiligen Subjekte der Föderation bzw. Kommunen betreffen, gesondert zu ermitteln. Gem. Art. 288 Abs. 2 SteuerGB sind dabei nach der Wahl des Steuerzahlers verschiedene Aufteilungsmethoden zulässig, insbesondere gemäss der jeweiligen Beschäftigten bzw. die Summe der jeweiligen Arbeitskosten.

Das russische Steuerrecht kennt auch einen Verlustvortrag, und zwar für einen Zeitraum von zehn Jahren (Art. 283 SteuerGB). Dieser ist jedoch für eine gegebene Steuerperiode (Kalendarjahr) auf eine Höhe von 30 % der Besteuerungsgrundlage (des steuerpflichtigen Gewinns) beschränkt.

Das Gesetz über die Gewinnsteuer von Unternehmen unterscheidet als Einnahmen:

- Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und Leistungen einerseits

(einschliesslich Veräusserung von Vermögenswerten) sowie

- sonstige Einkünfte

Zu letzteren gehören z.B. Dividenden, Einkünfte aus Valutahandel, aus Schadensersatzzahlungen, Mieteinnahmen, Einnahmen aus Lizenzen, Zinsen auf ausgereichte Darlehen, aus der Auflösung stiller Reserven u.v.a.

Zugleich sind umfangreiche Regeln aufgestellt, welche Einnahmen nicht den Einkünften bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (des Gewinnes) hinzuzurechnen sind. Bespielhaft seien hier nur (Art. 251 SteuerGB)

- Pfand und Sicherungsrechte

- Einzahlungen in das Stammkapital (inkl. Evtl. Agio) oder auch sonstige

Investitionen, die als Leistungen in das Eigenkapital erbracht werden

(letztere aber nur unter der Bedingung, dass sie innerhalb eines Jahres

nach Einlage genutzt werden),

- Steuererstattungen,

- Gewinne aus dem Verkauf eigener Aktien,

- Einnahmen aus aufgenommen Darlehen und Krediten

- Vermögen, das von juristischen Personen übertragen wird, an dem eine

Beteiligung von mindestens 50 % besteht,

- Kursgewinne von Wertpapieren

Zur Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben enthält Kap. 25 des SteuerGB umfangreichere Regelungen. Betriebsausgaben werden nach folgenden Kategorien unterschieden:

Herstellungs- und Verwertungsaufwand (Art. 254 ff. SteuerGB).

Dieser wird unterteilt in

    • Material Aufwand

    • Arbeitsaufwand

    • Abschreibungen

    • sonstiger Aufwand

Dazu gehören z.B. Herstellungs- und Veräusserungsaufwand im engeren Sinne, des weiteren Aufwand zur Erhaltung des Anlagevermögens, Forschungs- und Entwicklungsaufwand, Zahlungen an Versicherungen u.a.

Sonstiger Aufwand (Art. 265 SteuerGB)

Hierzu gehören:

- Darlehenszinsen,

- Verluste aus Teilwertabschreibungen,

- Vertragsstrafen,

- Prozesskosten,

- Bankgebühren sowie,

- Abzüge aus Verlustvorträgen.

Steuerliche Besonderheiten des Leasings sind im Gesetz über das Leasing vom 29. Oktober 1998 geregelt. Leasingraten sind dabei als Selbstkosten beim Leasingnehmer abziehbar (sofern der Vertrag entsprechend gestaltet ist), und zwar generell unabhängig davon, ob es sich um Finanzierungsleasing oder Operate-Leasing handelt. Um den Leasinggeber an der Vornahme von Leasinggeschäften und dem Tragen des entsprechenden Risikos zu interessieren, sieht das Gesetz auch die Anwendung beschleunigter Abschreibungen vor. Dies soll linear erfolgen, die normalen Abschreibungssätze sollen um einen Faktor bis zu 3 erhöht werden können.

Zugleich bleibt jedoch anzumerken, dass die Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Betriebskosten im einzelnen durchaus zu hinterfragen sind. So ist z.B. in Art. 270 SteuerGB eine Regelungen enthalten, wonach Forschung- und Entwicklungskosten nur dann als voll abzugsfähig anerkannt werden, als sie zu einem verwertbaren Ergebnis geführt haben, eine Regelung, die zur Förderung von Forschung und Entwicklung eher kontraproduktiv sein sollte.

Das Anlagevermögen unterliegt der Abschreibung. Für geringwertige Wirtschaftsgüter (sofortige volle Abzugsfähigkeit) ist eine Grenze von 10.000 Rubel (ca. 270 €) geregelt. Absetzungen für Abschreibungen werden auch auf immaterielle Wirtschaftsgüter vorgenommen. Durch Regierungsverordnungen werden die jeweiligen Abschreibungszeiträume festgelegt. Diese reichen von einem Jahr bis zu mehr als 30 Jahren. Als Abschreibungsmethode ist sowohl die lineare Methode als auch die degressive Methode anerkannt. Unterstrichen sei hier nochmals, dass die Abschreibungsbeträge monatlich zu ermitteln und der Gewinnermittlung (und Steuervorauszahlung) zugrunde zu legen sind. Reperaturen am Anlagevermögen sind in bestimmten Bereichen (so z.B. in der gesamten Industrie) in Höhe des tatsächlichen Aufwandes sofort abziehbar (Art. 260 Abs. 1 Ziff. 1 SteuerGB), ansonsten in Ausnahmefällen zu aktivieren und abzuschreiben.

Art. 311 SteuerGB enthält auch eine allgemeine Auffangsbestimmung zur Vermeidung der doppelten Besteuerung der Gewinne von russischen Unternehmen, die diese im Ausland erzielen. Diese werden zunächst den in Russland erzielten Einkünften hinzugerechnet. Im Ausland auf diese Einkünfte gezahlte Steuern werden dann aber von der russischen Steuerlast abgezogen, auf diese angerechnet, dies allerdings nur bis zur Höhe, in der diese in Russland mit einer Steuerzahllast belastet werden würden. Im Unterschied zu der vorherigen Regelung im Einkommenssteuerrecht gilt diese Bestimmung unabhängig davon, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht.

d) Steuer auf Vermögen von Unternehmen (Gewerbekapitalsteuer)

Den Subjekten der Föderation ist das Recht zugewiesen, eine Steuer auf Vermögenswerte von Unternehmen, auch ausländischen, sowie deren Filiale und Betriebsteilen zu erheben. Im ersten Jahr nach Gründung sind Unternehmen von der Pflicht zur Bezahlung dieser Steuer befreit. Für diese Gewerbekapitalsteuer ist dabei eine Obergrenze von 2 % festgeschrieben. Dabei wird hier als Bemessungsgrundlage kein Einheitswert festgestellt, sondern der jeweils aktuelle Vermögensgegenstand in Übereinstimmung mit der Bilanz herangezogen. Zu beachten ist, dass eine Reihe von Arten unternehmerischer Tätigkeit von dieser Steuer befreit ist, und zwar insbesondere landwirtschaftliche Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Investitionsfonds. Auch auf Grund und Boden wird diese Steuer nicht erhoben.

e) Grundsteuer

An die Gemeinden und anderen örtlichen Gebietskörperschaftenist durch Eigentümer, Besitzer und Nutzer (ausser Pächtern und Mietern) von Grund und Boden eine Steuer zu zahlen. Als Bemessungsgrundlage sind Wertansätze für Grund und Boden festgeschrieben. Der regelmässige Steuersatz beträgt dann 3 %.

f) Weitere örtliche Steuern

Als eine weitere Kommunalsteuer wir eine Reklamesteuer erhoben. Dabei handelt es sich um eine der Haupteinnahmequellen der Kommunen. Die Reklamesteuer beträgt 5 % vom Umsatz in der am Ort der Erhebung erfolgten Werbung. Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer örtlicher Gebühren, z.B. für Börsentätigkeit, Gebühren für Lotterielzahlen u.a.

g) Die Einkommenssteuer natürlicher Personen

Natürliche Personen unterliegen in Russland der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sie sich dort mehr als 183 Tage aufhalten. Diese Regelung unterscheidet sich vom deutschen Recht insofern, als zum einen nunmehr nur an den Aufenthalt und nicht an den Wohnsitz angeknüpft wird. Zum anderen wir dauf 183 Tage in einem Kalenderjahr (Art. 11 SteuerGB) und nicht auf einen beliebigen anderen Zwölf-Monatszeitraum abgestellt. Folge ist dann die unbeschränkte Steuerpflicht mit dem Welteinkommen. Natürliche Personen, die sich weniger als 183 Tage in einem Kalendarjahr in Russland aufhalten, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht hinsichtlich der Einkünfte aus Quellen in der russischen Föderation.

Der Besteuerung unterliegen dabei neun Einkunftsarten:

- Dividenden oder Zinsen, die von einer russischen Organisation oder von

der Betriebsstätte einer ausländischen juristischen Person in Russland

stammen.

- Zahlungen von Versicherungen, die von russischen juristischen

Personen oder Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen in

Russland ausgezahlt werden,

- Einkünfte aus Verwertung geistigen Eigentums in Russland,

- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

- Einkünfte aus der Veräusserung von unbeweglichen Vermögen, Aktien

oder anderen Wertpapieren u.ä.

- Einkünfte aus dem Verkauf von Wohnungen, Häusern, Datschen oder

Grundstücken sind steuerfrei gestellt, wenn sie sich über fünf Jahre im

Eigentum des Steuerzahlers befunden haben, bei einer kürzeren

Haltefrist sind Veräusserungsgewinne von maximal 1 Millionen Rubel

steuerfrei

- Einkünfte aus dem Verkauf sonstigen Vermögens sind steuerfrei, wenn

der Steuerzahler mindestens drei Jahre Eigentümer des Gegenstandes

war. Für kürzere Zeiträume sind Einkünfte bis maximal 125.000 Rubel

steuerfrei.

- Beim Bau oder Erwerb von Immobilien auf dem Gebiet der Russischen

Föderation können bis zu 600.000 Rubel zzgl. Zinszahlungen aus der

Hypotek für die jeweilige Immobilie abgesetzt werden. Alle

vorstehenden Abzüge dürfen jeweils nur einmal im genannten Zeitraum

vorgenommen werden:

- Arbeitslöhne und ähnliche Zahlungen für Arbeiten und Dienstleistungen,

unter Einschluss von Vergütungen für Geschäftsführer oder Aufsichts-

ratsmitglieder von juristischen Personen in Russland, unabhängig davon,

ob sie ihre Tätigkeit in Russland selbst ausgeübt haben,

- Renten, Stipendien und ähnliche Einkünfte,

- Einkünfte aus der Nutzung von Transportmitteln,

- sonstige Einkünfte aus einer Tätigkeit in Russland.

Von der Summe der Einkünfte sind bestimmte Abzüge zulässig. Hierbei handelt es sich um soziale Abzüge, Vermögensabzüge sowie beruflich bedingte Aufwendungen.

Im einzelnen finden folgende Steuersätze Anwendung:

    • ein allgemeiner Steuersatz in Höhe von 13 %

    • Ein Steuersatz von 6 % auf Ausschüttungen von Gewinnen der Geschäftsanteile in Russland

    • Ein Steuersatz von 30 % findet Anwendung auf alle in Russland erzielten Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen

    • Ein Steuersatz von 35 % findet auf Lotteriegewinne und Versicherungszahlungen Anwendung.

  1. Besteuerung ausländischer Investitionen

a) Allgemeines

Ausländische Investitionen, sofern sie zur Schaffung eines russischen Rechtssubjektes, einer russischen juristischen Person geführt haben, unterliegen grundsätzlich der gleichen Besteuerung wie russische juristische Personen. Für ausländische juristische Personen, die in Russland eine Betriebsstätte gegründet haben, finden die gleichen Steuersätze Anwendung wie für russische juristische Personen erläutert. Die Besteuerung der Einkünfte ausländischer Unternehmen, die nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit (über Betriebsstätten) in Russland zurückzuführen sind, erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen gem. Art. 309 SteuerGB an der Quelle.

Dies betrifft insbesondere:

Dividenden,

Einkünfte aus sonstigen juristischen Personen einschliesslich der Verteilung von Liquidationsüberschüssen,

Zinseinkünfte aus Darlehen,

Verwertung von geistigem Eigentum,

Veräusserungsüberschuss aus der Verwertung unbeweglichen Vermögens bzw. Geschäftsanteilen an Gesellschaften, deren Aktiva zu mehr als 50 % aus unbeweglichem Vermögen besteht,

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

Einkünfte aus internationalen Transportleistungen.

Die vollständige Aufzählung im Gesetz sollte abschliessenden Charakter haben, eine Öffnungsklausel für “sonstige ähnliche Ertragsarten” fehlt hier.

Für Einkünfte aus Beteiligungen, also für die Dividenden und Gewinne aus Geschäftsanteilen, findet hier ein Steuersatz von 15 % Anwendung. Einkünfte aus der Vermietung von Transportmitteln und Containern werden mit einem Steuersatz von 10 %, in allen übrigen Fällen soll der Steuersatz 20 % betragen (Art. 284 fýk. 2 SteuerGB).

    1. Besteuerung von Betriebsstätten nach russischem Recht

Nunmehr wird im russischen SteuerGB anders als bei der früheren Regelung bestimmt, in welchen Fällen eine Betriebsstätte vorliegt und wann diese zu besteuern sind. Gemäss Art. 306 SteuerGB ist jede ständige Einrichtung (Zweigniederlassung, Betriebsteil, Büro, Agentur o.ä.), über die eine ausländische juristische Person unternehmerisch in Russland tätig wird, eine Betriebsstätte. Die Regelung schreibt im weiteren eine Reihe von Ausnahmen fest, wann keine Betriebsstätte vorliegen soll, obwohl eine entsprechende ständige Einrichtung ausgeübt wird. Auch aus dem Vorliegen von Beteiligungen, aus der Entsendung von Personal o. ä. soll nicht per se auf eine Betriebsstätte geschlossen werden können. Ein Gleiches gilt für die Durchführung von normalen Exportgeschäften.

Bei der Einschaltung von Handelsvertretern ist das Vertragsverhältnis und dessen sonstige Tätigkeit genau zu prüfen, um auch die überraschende Entstehung einer Betriebsstätteneigenschaft zu vermeiden. Wenn es sich bei dem eingeschalteten Vertreter um einen selbständig tätigen Unternehmer handelt und die Handelsvertretung im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit übernommen wird, soll eine Betriebsstätteneigenschaft, also eine Zurechnung zum ausländischen Unternehmen, nicht vorliegen. Sofern es sich jedoch bei dem Handelsvertreter um einen “abhängigen Agenten” im Sinne von Art. 306 Abs. 9 SteuerGB handelt, soll eine Betriebsstätte angenommen werden. Letzteres könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Handelsvertreter etwa nur für das ausländische Unternehmen tätig ist und keine sonstigen eigenen Tätigkeiten ausführt.

Für die Buchführungpflichten, die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen sowie zur Leistung von Vorauszahlungen gelten die allgemeinen Vorschriften des Steuerrechts. Es gelten auch die gleichen Steuersätze wie für nationale Unternehmen.

Die Regelungen zur Anmeldung ebenso wie zur Abmeldung bei der Steuerbehörde ergeben sich aus der Anlage Nr. 1 zur Anordnung des Ministeriums der Finanzen der Russischen Föderation vom 7. April 2000 “Beschluss über die Besonderheiten der Erfassung von ausländischen Organisationen durch die Steuerbehörden”. Für die Anmeldung sind neben der Ausfüllung des Formulars Handelsregisterauszüge, Bescheinigungen zur steuerlichen Registierung im Heimatland sowie den Beschluss der ausländischen juristischen Person zur Gründung der Unterabteillung in Russland sowie die Vollmacht für deren Leiter vorzulegen. Für die Abmeldung ist ein Schliessungsbeschluss der ausländischen juristischen Person vorzulegen ebenso wie die Steuererklärung für das Teilgeschäftsjahr bis zum Moment der Schliessung und die Bestätigung über die Schliessung der russischen Bankkonten der Betriebsstätte. Die Beantragung der Löschung bei der Steuerbehörde hat im übrigen binnen 3 (!) Tagen nach Beschlussfassung über die Schliessung der Filiale zu erfolgen.

Es ist möglich, eine Vertretung von vornherein als nichtkommerzielle Repräsentanz registrieren zu lassen. In diesem Fall ist in dem Beschluss der juristischen Person von vornherein vorzusehen, dass die Betriebsstätte keine eigene Geschäftstätigkeit ausüben und keine Gewinnerzielungs- absicht verfolgen wird. Entsprechend muss auch der Antrag zur Registierung formuliert sein.

Sofern die Betriebsstätte ordentlich registriert wird, werden Verträge mit russischen Geschäftspartnern und die Zahlungsvorgänge daraus ohne Besonderheiten abgewickelt. Um dies sicherzustellen, muss dem russischen Geschäftspartner gegenüber auf dessen Forderung eine Bestätigung über die steuerliche Registrierung vorgelegt werden. Andernfalls ist der russische Geschäftspartner zum Einbehalt einer regelmässig 20 %igen Quellensteuer verpflichtet. Der Einbehalt der 20 %igen Quellensteuer erfolgt auf der Basis des Umsatzes. Durch diese Androhung der Quellensteuer soll die ordnungsgemässe Registrierung von Betriebsstätten erzwungen werden.

Ein gesondertes Thema bei der Gewinnermittlung der Betriebstätte wird stets die Abgrenzung von zurechenbaren Gewinnen und Ausgaben in bezug zur ausländischen Hauptniederlassung sein. Im Ausland angefallene Betriebskosten, die für die Betriebsstätte als abzugsfähig anerkannt werdem können, sind z.B. im Ausland gezahlte Arbeitslöhne, Dienstreisekosten, Ausbildungskosten für russische Mitarbeit etc.

E. Immobilien in Russland

1. Allgemeines

Die Bestimmungen über Eigentum und andere Sachenrechte an Grundstücken sind in Kapitel 17 des ZGB geregelt. Zu Immobilien (unbeweglichen Sachen) gehören Grundstücke, Erdölvorkommen, bestimmte Wasserobjekte und alle Objekte, die mit dem Grund und Boden verbunden sind und nicht ohne weiteres von ihm getrennt werden können. Dazu gehören aber auch Bäume bzw. Wälder, Grünanlagen, Gebäudeanlagen, Luft- und Seeschiffe, Binnenschiffe und im juristischen Sinne kosmische Objekte. Spezifische Eigenschaften von unbeweglichem Vermögen sind seine Verbindung mit dem Grund und Boden und der besondere Wert, der nicht durch den Nutzungsprozess verloren geht.

Entsprechend dem allgemeinen Eigentumsbegriff umfasst Eigentum an Grund und Boden das Recht zum Verkauf, zur Schenkung, Verpfändung, Verpachtung oder anderweitigen Verfügungen über das Grundstück, sofern es nicht verboten ist oder Beschränkungen eingreifen.

Die Grundstücksgrenzen werden durch ein Verfahren nach den Bodengesetzen festgelegt. Wenn gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, erstreckt sich das Eigentumsrecht an einem Grundstück auf die innerhalb der Grenzen dieses Grundstückes befindliche Bodenschicht und geschlossene Gewässer sowie auf Wald und andere Anpflanzungen, die sich auf ihm befinden. Der Eigentümer eines Grundstückes ist berechtigt, nach eigenem Ermessen alles, was sich auf und unter der Oberfläche dieses Grundstückes befindet, zu nutzen, sofern Sondergesetze nichts anderes vorsehen und er die Rechte anderer nicht verletzt.

2. Verhältnis des Eigentums an Grund und Boden und an Aufbauten

Grundsätzlich ging das bisherige russische Recht von einer weitgehenden Trennung des Rechtsschicksals von Gebäuden und Einrichtungen einerseits und Grund und Boden andererseits aus. Dieser Grundsatz ist mit Inkraftreten des 17. Kapitels des ZGB durchbrochen und abgeschafft worden. Gem. Art. 263 ZGB gilt nunmehr der Grundsatz der Verbindung und Vermischung. Sofern nicht gesondertes Gebäudeeigentum aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder vertraglicher Vereinbarung entstehen soll, geht das Eigentum an einem errichteten Gebäude oder einer entsprechenden Einrichtung stets in das Eigentum des Eigentümers von Grund und Boden über. Grund und Boden wird also hier Kraft Gesetzes als Hauptsache betrachtet.

Der Grundsatz, dass Grund und Boden als Hauptsache zu betrachten ist, wird jedoch in einem Fall durchbrochen (Art. 272 ZGB). Im Fall, dass ein Gebäudeeigentümer Nutzungsrechte an Grund und Boden hatte und diese Nutzungsrechte enden, kann durch Gericht entschieden werden, dass dann, wenn der Wert des im seperaten Eigentum stehenden Gebäudes den Wert von Grund und Boden erheblich übersteigt, dem Eigentümer des Gebäudes ein Ankaufsrecht hinsichtlich des Grund und Bodens zuerkannt wird. Voraussetzung für die Zuerkennung eines solchen Rechts ist natürlich, dass zunächst seperates Eigentum an Gebäude und Einrichtung einerseits und an Grund und Boden andererseits begründet worden war. Bei der Zusammenführung können dann jedoch die Rechte des Eigentümers des Gebäudes als vorrangig schutzwürdig im Vergleich zu den Rechten des Eigentümers von Grund und Boden behandelt werden.

Zur Herstellung gesonderten Gebäudeeigentums wird es also künftig immer zweierlei Regelungen bedürfen:

    • Das Vorliegen einer gesetzlichen Sonderregelung (dabei ausdrücklich wieder nur durch “Gesetz” oder einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung, wonach gesondertes Gebäudeeigentum begründet werden soll.

    • Treffen einer Vereinbarung, die die Rechtsbeziehung zwischen Gebäudeeigentümer und Eigentümer von Grund und Boden regelt.

3. Registrierung von Immobilien

Die Registrierung von Immobilien erfolgt bei einer Mehrzahl von Behörden. Grund und Boden werden gegenwärtig systematisch in dem einheitlichen staatlichen Bodenkataster erfasst, zugleich wird das einheitliche Immobilienregister (Grundbuch) aufgebaut. Gebäuderechte werden jedoch in besonderen Katasterbehörden (Büros der technischen Inventarisierung) erfasst. Für die nächste Kodifizierungsperiode wurde sich das Ziel gesetzt, dass ein einheitlicher staatlicher Register alle dinglichen Rechte an Immobilien erfasst.

Insgesamt führen die bisherigen exzessiven Regelungen zu Registierungserfordenissen zu einem enormen bürokratischen Aufwand, der in anderen Ländern so nicht erforderlich ist. Mit diesem Aufwand sind auch hohe Kosten für einzuschaltende Berater verbunden. Es bedarf damit auch eines erheblich grösseren Zeitaufwandes, um die Wirksamkeit entsprechender Rechtsgeschäfte herzustellen, da diese nicht automatisch mit dem Akt einer notariellen Beurkundung oder Beglaubigung verbunden ist.

  1. Liegenschaftskataster

Das Gesetz über das staatliche Bodenkataster ist am 1. Juli 2000 in Kraft getreten und sich das Ziel gesetzt sämtliche Grundstücke in einem einheitlichen Bodenkadaster zu erfassen. Für jedes Grundstück sind die Katasternummer, die Anschrift, die Fläche die Bodenkategorie, die Beschreibungen der Grenzen, die ordnungsgemäss eingetragenen dinglichen Rechte und Belastungen, die erlaubten Nutzungsarten, die öffentlichen Aufgaben, die Bodenfruchtbarkeit und die darauf befindlichen Immobilien zu erfassen. Die Rechtsgeschäfte bezüglich unbeweglicher Sachen werden allerdings in einem gesonderten Register erfasst (s.u).

Das staatliche Bodenkataster besteht aus dem einheitlichen Bodenregister, den Katasterkarten und den laufenden Katasterkarten bzw. – plänen. Das Katasteramt nimmt die Funktion wahr, die in Deutschland dem Liegenschaftskadaster obliegen.

Durch das Bodenkataster sollen einheitliche Daten und Grundlagen für die Nutzungsart der Grundstücke, den Umweltschutz, die Bewertung (und Besteuerung), die Registrierung von Rechten im Grundbuch (Immobilienregister) sowie für die Beurteilung der Erstreckung von Verfügungs-, Nutzungs- und Besitzrechten garantieren. Insofern ist das Bodenkataster auch öffentlich. Jede interessierte Person darf Antrag auf entsprechende Auszüge stellen (juristische Personen unter Vorlage eines Handelsregisters und ggf. mit Vorlage der Vollmacht der Geschäftsführung).

  1. Immobilienregister (Grundbuch)

Am 21. Juni 1997 ist das Gesetz “Über die staatliche Registierung von Rechten an unbeweglichem Vermögen und diesbezüglichen Rechtsgeschäften” in Kraft getreten. Dieses bei den Organen der Justizverwaltung angesiedelte Immobilienregister vereint praktisch zweierlei Funktionen in sich. Zum einen dient es der Überwachung der Einhaltung der Gesetze, des ordnungsgemässen Abschlusses von Rechtsgeschäften. Insofern nimmt es zum Teil Funktionen, die in Deutschland der notariellen Beurkundung zukommen, wahr. Dies ergibt sich daraus, dass die Registierung nicht nur konstitutive Wirkung bezüglich des Eigentumssübergangs bzw. der Begründung oder Beendigung von Rechten entfaltet, sofern in vielen Fällen auch eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages darstellt.

Das ZGB sieht vor, dass im einzelnen folgende Rechte der Registierung unterliegen sollen:

    • Eigentumsrechte,

    • Das Recht der wirtschaftlichen Führung und das Recht der operativen Verwaltung (vor allem für staatliche und kommunale Unternehmen),

    • Erbbaurechte,

    • Rechte der ständigen Nutzung,

    • Hypotheken,

    • Servitute (Dienstbarkeiten)

    • Andere Rechte, soweit dies durch Gesetz vorgesehen sein sollte

Diese Regeln über die Registrierung finden in einer vielzahl von Einzelbestimmungen des ZGB ihre Widerspiegelung. Beispielhaft seien hier die Entstehung von Eigentumsrechten an neu errichteten Gebäuden (Art. 219), Ersitzung nach 15 Jahren (Art. 234 Abs. 1), Kaufverträge zu Häusern und Wohnungen (Art. 558), Verkauf von Unternehmen (Art. 560), die Übergabe von Immobilien als Grundlage zum Erwerb eines Leibrentenanspruches (Art. 584), Schenkung von Immobilien (Art. 574 ff.), Verträge mit den Mietern von Gebäuden und Einrichtungen (Art. 609 Abs. 1), Vermietung von Unternehmen (Art. 658 Abs. 2), Übergabe von Immobilien in treuhänderische Verwaltung (Art. 1017 Abs. 2) sowie Franchising (Art. 1028) genannt.

  1. Registrierungsverfahren beim Immobilienregister

Die Registrierung von Rechtsgeschäften erfolgt auf Antrag. Eintragungen sind gemäss Immobilienregistergesetz binnen eines Monats nach Antragstellung vorzunehmen, soweit die Voraussetzungen der Eintragung vorliegen. Gegebenenfalls kann eine Aussetzung für maximal drei Monate erfolgen, sofern das Grundbuchamt Zweifel an der Begründheit eines gestellten Antrages hat. In diesem Falle sind Zwischenbescheide zu erteilen. Anträge zur Eintragung von Rechten im Grundbuch können im übrigen im Regelfall nur beide Parteien gemeinsam stellen. Eine Partei kann die andere aber ausdrücklich bevollmächtigen, in ihrem Namen mit zu unterschreiben.

Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen soll eine Vertragspartei selbständig zur Antragstellung befugt sein. Dies betrifft insbesondere solche Verträge, für die notarielle Form erforderlich ist.

Das Gesetz benennt in Art. 20 enumerativ eine Reihe von Gründen, bei deren Vorliegen ein Antrag auf Registrierung abgewiesen werden kann:

    • das beantragte Recht unterliegt nicht der Registierung,

    • ein Nichtberechigter beantragt die Eintragung,

    • die eingereichten Unterlagen entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen,

    • der dem beantragten Recht zugrunde liegende Verwaltungsakt ist nichtig,

    • die Bewilligungserklärung zur Eintragung des Rechts stammt von einem Nichtberechtigten,

    • das einzutragende Recht ist nicht ausreichend bezeichnet (z.B. nicht ausreichende Beschreibung des Inhalts der Dienstbarkeit),

    • bereits aus dem Dokument, das die Rechte begründen soll, geht die Nichtberechtigung des Antragstellers hervor.

Aus anderen als den genannten Gründen soll eine Registrierung ausdrücklich nicht abgelehnt werden können. Bei nicht vorliegen solcher Gründe kann ggf. die Registierung also auch eingeklagt werden.

Das Grundbuch haftet im übrigen gem. Art. 31 des Gesetzes auch für die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit vorgenommener bzw. vorzunehmender Eintragungen. Die Verantwortlichkeit soll dann entfallen, wenn das Grundbuchamt nachweisen kann, dass sie die Mitarbeiterpflichten nicht schuldhaft verletzt haben. Sofern eine gerichtliche Entscheidung über die Begründung von Rechten erging, die der Registrierung im Grundbuch unterliegen, sind diese durch das Grundbuchamt zwingend einzutragen.

4.Kauf und Verkauf von Immobilien

Unten wird der Vorgang eines Immobilienkaufs- und verkaufs, unter Berücksichtigung der Praxis, erläutert.

  1. Vorvertrag

Sind sich der Käufer und Verkäufer über den Preis der Immobilie einig, erfolgt die Unterzeichnung eines Vorvertrages. In dem Vorvertrag werden die Kaufabsicht und die wichtigsten Daten des später abzuschliessenden Kaufvertrages festgelegt. Des weiteren wird eine Anzahlung, meist über 1000 Dollar, vereinbart. Dieser Betrag ist zur sofortigen Zahlung fällig und gilt bereits als Anzahlung des Kaufpreises. Des weiteren ist der Betrag gedacht, um die anfallenden Kosten für die im folgenden näher bezeichneten Dokumente, die durch den Verkäufer zu beschaffen sind, abzudecken. Ein anderer Grund für den Vorvertrag und Anzahlung ist eine gewisse Sicherheit für den Verkäufer zu schaffen, damit der Kaufvertrag auch später tatsächlich abgeschlossen wird. Denn die erforderlichen Dokumente haben eine zeitlich begrenzte Gültigkeit. Kommt später kein Kaufvertrag zu Stande verbleibt die Anzahlung beim Verkäufer. Der Vorvertrag muss nicht notariell beglaubigt sein. Es ist jedoch, insbesondere für Ausländer empfehlenswert den Vertrag vor einem Notar abzuschliessen.

  1. Kaufvertrag

Der Vertrag ist noteriell zu beurkunden. Da persönliche Daten der Vertragsparteien vom Notar überprüft werden, müssen Ausländer auch eine beglaubigte Übersetzung ihres Passes vorlegen. Falls Ausländer sich länger als drei Tage in Russland befinden, müssen sie dies beweisen.

Seitens des Verkäufers sind zum Notartermin folgende Dokumente vorzulegen:

    • Technische Beschreibung der Wohnung

    • Das Zeugnis der staatlichen Registierung der Wohnung

    • Bescheinigung über Personen, die in der Wohnung angemeldet sind

  1. Übertragungsvertrag

Zusätzlich zum eigentlichen Kaufvertrag muss ein sog. Übertragungsvertrag unterschrieben werden. Es handelt sich hier um eine eigenständige Urkunde. Darin werden vom Verkäufer die Rechte und Pflichten aus der Immobilie an den Käufer übertragen und der Käufer nimmt die Rechte an.

  1. Eintragung in staatliche Register

Der Eigentumsübergang beim Kauf von Immobilien unterliegt der staatlichen Registrierung und wird erst mit ihr wirksam (der Vertrag jedoch schon mit Unterzeichnung). Entzieht sich eine Seite der staatlichen Registrierung, kann das Gericht auf Forderung der anderen Vertragsseite diese als Urkunde verkünden.

Bei der Übereignung einer Immobilie gehen auch die Rechte am Grundstück auf den Käufer über. Ist der Verkäufer Eigentümer des Grundstückes, kann er Eigentums-, Nutzungs- oder Pachtrechter an dem Teil des Grundstücks, auf dem sich die Immobilie befindet, übergeben. Ist der Rechtsübergang am Grundstück im Vertrag nicht genau bestimmt, gilt die Vermutung des Eigentumsübergangs. Ist der Verkäufer nicht Eigentümer des Grundstücks, so geht das Recht, das er bisher am Grundstück hatte, auf den Käufer über.

Wird das Grundstück ohne Übereignung der darauf befindlichen Immobilie verkauft, behält der Verkäufer das Nutzungsrecht für den Teil des Grundstückes, auf dem sich die Immobilie befindet und der notwendig für deren Nutzung ist. Ist das Nutzungsrecht nicht direkt im Vertrag bestimmt, steht dem Käufer das Recht der beschränkten Nutzung zu.

Die Bezeichnung und Bestimmung der Immobilie ist wesentliche Vertragsbedingung, fehlt sie oder ist sie unzureichend, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

Bei Immobilienkäufen ist zu beachten, dass im Unterschied zum allgemeinen Kaufrecht immer eine Preisabrede im Vertrag enthalten sein muss. Eine Preisabrede ist zwingender Vertragsbestandteil. Des weiteren ist ausdrücklich geregelt, dass beim Verkauf von Gebäuden auch nicht nur der Wert des Gebäudes selbst, sondern auch das Nutzungsrecht an Grund und Boden als Wertbestandteil gesondert zu berücksichtigen ist.

Für den Verkauf von Wohnraum gelten besondere Regelungen (Art. 558 ZGB). So ist wesentliche Bedindung des Wohnkaufvertrages eine Liste der Personen, die in den Räumen leben und deren Recht auf Nutzung auch nach Aneignung durch den Käufer gemäss Gesetz geschützt ist. Zu solchen Personen zählen: Familienmitglieder des früheren Eigentümers, wenn sie weiter in den Räumen wohnen, Mieter und die mit ihnen ständig dort lebenden Personen und Untermieter im Rahmen des geltenden Mietvertrages. Im Unterschied zu den einfachen Immobilienkaufverträgen bedarf der Wohnraumkaufvertrag der staatlichen Registrierung zu seiner Gültigkeit.

  1. Miete/Pacht von Immobilien

a. Miete/Pacht von Gebäuden

In den mietrechtlichen Kapiteln des II. Teils des ZGB ist auch ein gesondertes Kapitel über die Vermietung/Verpachtung von Gebäuden und Einrichtungen enthalten. Unter Gebäuden sind fest mit dem Boden verbundenen Bauten und keine umsetzbaren zu verstehen. Im Gegensatz zu den allgemeinen Bestimmungen über die Miete sind hier die Pachtzahlungen wesentlicher Vertragsbestandteil. Der Vertrag gilt als nicht wirksam zustande gekommen, wenn er keine Vereinbarung über die Pachtzahlungen und deren Höhe enthält (Art. 651 ZGB).

Der Pachtvertrag ist schriftlich zu schliessen, bei einer Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses ist der Vertrag unwirksam. Bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist eine staatliche Registrierung notwendig, die Registrierung ist Wirksamkeitsvoraussetzung (Art. 651 ZGB).

Die Übergabe des Grundstückes durch den Verpächter und die Annahme durch den Pächter erfolgt durch Übergabeprotokoll oder ein anderes Dokument, das von den Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.

b. Wohnraummiete

Im Art. 671 ff. ZGB finden sich die Regelungen zur Wohnraummiete. Mieter eines solchen Vertrages ist grundsätzlich eine natürliche Person. Zwar kann als Mieter auch eine juristische Person auftreten, der Vertrag darf dann jedoch nur zum Wohnen von natürlichen Personen geschlossen werden.

Auch dieser Mietvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. In ihm müssen alle natürlichen Personen benannt sein, die mit in der Wohnung wohnen. Das gilt nicht für Mietverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr. Die mit dem Mieter in der Wohnung lebenden Personen haben die gleichen Rechte wie er, die Wohnung zu nutzen. Der Zuzug weiterer Personen nach Abschluss des Mietvertrages ist nur mit Zustimmung des Vermieters und der bereits in der Wohnung wohnenden Personen zulässig. Hierbei müssen aber die Vorschriften über die einer jeden Person zustehenden Wohnfläche in Höhe von 12 qm eingehalten werden. Gemäss Art. 677 Abs. 4 ZBG können die mit in der Wohnung lebenden Personen mit dem Mieter eine Vereinbarung treffen, gegenüber dem Vermieter solidarisch zu haften. Sie werden dadurch zu Mitmietern. Es ist lediglich eine Mitteilung an den Vermieter erforderlich, es erfolgt keine gesonderte Vereinbarung mit ihm.

Pflichten des Vermieters sind die Gebrauchsverschaffung des Wohnraums, die Bereitstellung bzw. Gewährleistung kommunaler Dienste (z.B. Abfallbeseitigung) sowie die Durchführung allgemeiner Reperaturen des gesamten Gebäudes.

Die Dauer des Mietvertrages beträgt maximal fünf Jahre. Nach dessen Ablauf hat der Mieter das Vorrecht zum Abschluss eines neuen Mietvertrages. Dazu muss ihm der Vermieter spätestens drei Monate vor Vertragsablauf den Abschluss eines neuen Mietvertrages anbieten. Das Angebot darf auch andere Vertragsbedingungen enthalten, diese müssen jedoch real und durchsetzbar sein. Der Verpflichtung zum Neuabschluss mit dem bisherigen Mieter kann sich der Vermieter nur dadurch entziehen, dass er die Wohnung für ein Jahr gar nicht vermietet. Dass muss jedoch dem Mieter aber ebenso spätestens drei Monate vor Vertragsablauf mitgeteilt werden. Vermietet er trotz dieser Mitteilung die Wohnung, kann der ehemalige Mieter diesen Mietvertrag gerichtlich für nichtig erklären lassen und Schadenersatz fordern. Erfolgt keine der genannten Mitteilungen an den Mieter, so verlängert sich der Mietvertrag automatisch um die Zeit, für die er bisher abgeschlossen war.

Der Mieter kann den Mietvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Eine Kündigung des Vermieters ist lediglich durch gerichtliche Entscheidung möglich, und zwar dann, wenn der Mieter mit den Mietzahlungen für mindestens sechs Monate in Verzug ist. Bei Kurzmietverträgen über ein Jahr ist ein Verzug mit zwei Mietzahlungen erforderlich und ausreichend. Ein weiterer Kündigungsgrund ist die Zerstörung oder Beschädigung der Mietsache durch den Mieter oder durch Personen, für die er gegenüber dem Vermieter haften muss. Hierunter muss auch die Nichtdurchführung von Schönheitsreperaturen fallen, die ebenfalls einen Kündigungsgrund darstellen soll. Der Vermieter hat überdies ein Kündigungsrecht, wenn der Mieter die Mietsache nicht bestimmungsgemäss nutzt oder die Rechte und Interessen der Nachbarn verletzt, sofern der Vermieter den Mieter vorher abgemahnt hat. Das Gericht kann allerdings eine Frist von maximal einem Jahr zur Mängelbeseitigung oder Zahlung der Rückstände setzen. Bei erfolgloser Fristsetzung kann es dann nach nochmaligem Antrag durch den Vermieter die Kündigung aussprechen. Auf Antrag des Mieters kann ein einjähriger Vollstreckungsschutz gewährt werden.

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