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Dieser
Artikel wurde von der Anwaltsfirma Arzinger& Partners /Moskau
und
Nowosibirsk vorbereitet und von dem Buch “Russisches
Wirtschaftsrecht”, dass von Dr. Rainer Arzinger und Tanya
Galander
geschrieben und im Jahre 2002 veröffentlicht wurde,
übernommen.
Nach Veröffentlichung dieses Buches sind einige gesetzlichen
Änderungen vorgenommen worden, die hier wieder in unseren
Artikel einbezogen haben. Da jedoch in Russland häufig
gesetzliche Veränderungen vorgenommen werden, würden
wir
Ihnen empfehlen, dass sie sich für die Bestätigung
dieser Informationen mit unserem Büro in Verbindung setzen.
RUSSISCHES
RECHT
A.Einführung
in das russische Gesellschafts- und Vertragsrecht
Der
Wirtschaftswachstum und der Reformprozess im Rechtssystem zeigt in
den letzten Jahren eine Parallelität. Seit Anfang der 90er
Jahre
wurden Gesetze und viele andere Rechtsregelungen systematisch
verändert bzw. zumindest die Fehlbestände behebt.
In
der Russischen Föderation wurde unter der
Präsidentschaft
von Putin ein sehr umfangreiches Programm bezüglich einer
weitgehenden Reform im Wirtschaftsrechts in Kraft gesetzt. Diese
Reformen dienten insbesondere dem Zweck, die Voraussetzungen
für
die Weiterentwicklung in der inneren Kraft der russischen Wirtschaft
zu prägen. Man bezweckte also einerseits die Beschaffung einer
guten und komfortablen Lage für die Ausübung einer
gewerblichen Tätigkeit. Andererseits wollte man sowohl
für
Investoren als für Investitionen aus rechtlicher Sicht eine
Attraktivität und Sicherheit beschaffen.
-
Gesellschaftsrecht
-
Einführung
Die
Grundregeln bezüglich des russischen Gesellschaftsrechts
befinden sich im Zivilgesetzbuch, im GmbH- und im Aktiengesetz.
Zudem
ist das Gesetz über ausländische Investitionen in
Kraft
getreten, in dem am 22. Juli 2005 verschiedene Änderungen
vorgonommen wurden. Dieses Gesetz gilt für
ausländische
Investionen als Magna Carta und einhält eine Reihe von
Grundprinzipien über ausländische Investitionen.
Ebenso
wurden durch dieses Gesetz ausländische Investoren mit den
inländischen gleichgestellt.
Das
Zivilgesetzbuch besteht aus drei Kapiteln. Im ersten Kapitel befinden
sich die allgemeinen Bestimmungen über das Schuldrecht und
Handelsrecht. Daher kann der erste Kapitel auch als eine Art
Handelsgesetz bezeichnet werden. Im Vergleich zu Deutschland gibt es
in Russland kein besonderes Handelsgesetz. Bis heute hat man im
russischen Rechtssystem aus verschieden Perspektiven die
holländische
Tradition befolgt. Allerdings ist die einheitliche Kodifizierung des
Zivil- und Handelsrechts eine sowjetische Tradition. Das
Zivilgesetzbuch stütz sich zwar auf die eurpäische
Handelsrechtstradition, ist jedoch nicht vollständig in
Einklang
mit diesem.
Im
zeiten Kapitel des Zivilgesetzbuches sind die besonderen Bestimmungen
des Schuldrechts, im dritten Kapitel dagegen Bestimmungen über
das Internationale Privatrecht vorhanden.
Ausländische
Investoren müssen ebenso den ersten und zweiten Teil des
Steuergesetzbuches und die anderen besonderen Regeln und Regelungen
(z.B. Regelungen über die Erteilung einer Lizenz)
berückischtigen.
b.
Das
Einheitliche Staatsregister
Bezüglich
der Handelsgesellschaften und deren Gründungen ist am 1. Juli
2002 das Gesetz über das einheitliche Staatsregister in Kraft
getreten, welche einen einheitlichen Staatsregister eingeführt
hat, das den mittel europäischen Standarts entspricht. Das
Register wird von der Steuerbehörde geführt. Aus
diesem
Grund ist es möglich sich ohne grossen bürokratischen
Aufwand im Handelsregister einzutragen und gleichzeitig eine
Steuernummer zu bekommen.
Das
Register ist einheitlich und öffentlich zugänglich.
Der
Zweck dieses Registers ist die Aufzeichnung von Gesellschaften,
Organisationen und Institutionen, dessen Funktion dagegen die
Registrierung jurischtischer Personen. Grundsätzlich
können
alle vom Registeramt beantragte Daten (ausser den Daten
bezüglich
Investoren, die eine natürliche Personen sind) gegen
Entrichtung einer niedrigen Abgabe jedermann ausgehändigt
werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Registrierung einer neuen
Gesellschaft binnen 5 Tagen nach Antrag erfolgen muss; allerdings ist
diese Frist viel zu kurz und man sieht auch in der Praxis, dass diese
5 tagige Frist nicht eingehalten werden kann.
Jede
Person, die einen gewerblichen Zweck hat, hat sich im Register
eintragen zu lassen und nur duch Eintragung im einheitlichen
Staatsregister ist es möglich einen Kaufmann-Status zu
erwerben.
Dies gilt sowohl für natürliche als auch juristische
Personen.
Allerdings
ist ein Nachteil des russischen Handelsregisters im Vergleich zum
deutschen nicht zu überschauen. Das russische einheitliche
Staatsregister enthält nähmlich keine Daten
bezüglich
der wirtschaftlichen Struktur der Gesellschaft, wie z.B. über
deren Bilanzen und Jahresanrechnungen.
-
Formen der
Handelsgesellschaften
Im
russischen Recht wird zwischen verschieden Formen von
Handelsgesellschaften unterschieden. Diese werden im Zivilgesetzbuch
wie im folgenden unterschieden und definiert:
Dem
Einzelkaufmann,
Der
Gesellschaft bürgerlichen-Rechts,
Der
offenen Handelsgesellschaft,
Der
Kommanditgesellschaft,
Der
GmbH,
Der
Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Der
geschlossenen Aktiengesellschaft und
Der
offenen Aktiengesellschaft.
Ein
Einzelkaufmann ist eine Person, der seine
gewerbliche
Tätigkeit alleine ausübt und für seine
Schulden mit
seinem ganzen Vermögen haftet. Diese Form ist die einzige
Variante, ein Handelsgewerbe durch eine natürliche Person zu
gründen. Die Eintragung im einheitlichen Staatsregister ist
obligatorisch.
Eine
Gesellschaft bürgerlichen-Rechts und eine
offene
Handelsgesellschaft sind Gesellschaften, die ein gemeinsames
Kapital haben. Das Kapital wird zwischen zwei oder mehreren
Gesellschaftern, die sich über eine gemeinsame gewerbliche
Tätigkeit einig sind und für die Schulden der
Gesellschaft
mit ihrem ganzen Vermögen gesamtschuldnerisch haften,
aufgeteilt.
Eine
Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren
Kapital
zwischen zwei oder mehreren Gesellschaftern, welche einen gemeinsamen
gewerblichen Zweck haben, aufgeteilt wird. Mindestens einer der
allgemeinen Gesellschafter (Komplementär), muss die
gewerblichen
Tätigkeiten im Namen der Gesellschaft verwalten. Der
allgemeine
Gesellschafter haftet für die Schulden der Gesellschaft
unbeschränkt. Die anderen Gesellschafter (Kommanditisten)
haften
nur für den Betrag, den sie als Einlage in die
Gesellschaftsvermögen eingebracht haben. In einer
Kommanditgesellschaft muss sich mindestens ein Kommanditist befinden.
Falls es in der Kommanditgesellschaft nur Komplementäre geben
sollte, muss die Gesellschaft entweder liquiditiert oder
umstruckturiert werden.
Die
GmbH ist eine Gesellschaft, deren Gesamtkapital in
Anteile
zerlegt ist. Der Anteilhaber haftet für die Schulden der
Gesellschaft nicht persönlich. Stattdessen haftet die GmbH
für
ihre eigenen Schulden mit ihrer ganzen Vermögensmasse.
Die
Regelungen über die Kommanditgesellschaft auf Aktien
kommen den Regelungen über die GmbH sehr nahe. Anliegend wird
hier noch eine Vereinbarung getroffen, durch die geregelt wird,
welche der Anteilhaber für die Schulden der Gesellschaft mit
seinem ganzen Vermögen haften wird. Diese Gesellschaftsform
ist
in der Praxis nicht sehr verbreitet.
Eine
offene Aktiengesellschaft und geschlossene
Aktiengesellschaft (im folgenden werden bei
Gesellschaftsformen
nur als “Aktiengesellschaft” bezeichnet) ist eine
Gesellschaft,
deren Kapital in Anteile zerlegt ist. Die Aktionäre haften
für
die Schulden der Gesellschaft nicht mit ihrem persönlichen
Vermögen. Die Gesellschaft dagegen haftet für die
Schulden
der Gesellschaft mit seiner ganzen Vermögensmasse. Die Aktien
einer geschlossenen Aktiengesellschaft können nur für
deren
Aktioäre ausgestellt und an dritte Personen übertragt
werden. Bei einen offenen AG dagegen ist der Aktienumlauf
möglich.
In
der Russischen Föderation bestimmt sich der Mindestbetrag des
Gesellschaftskapitals nach einem Regierungserlass bezüglich
des
Mindestlohnkurses (Seit dem 1. September 2005, 800.- Rubel).
Allerdings wird bei der Berechnung des Mindestkapitals oder der
anderen Ausgaben der Mindestlohn als 100 Rubel angenommen. Für
die Gründung einer offenen Aktiengesellschaft ist ein
Stammkapital von 1000 Mindestlöhnen erforderlich, dies
beträgt
demnach 100.000 Rubel (ungefähr 2941,00 €). Die
Einlagen
können sowohl bar als auch sachlich eingebracht werden. Falls
jedoch der Betrag der eingebracten sachlichen Einlage das 200fache
des Mindestlohnes (20.000 Rubel) übersteigen sollte, ist der
Wert der Sacheinlagen von einem Sachverständigen zu bewerten.
Für die Gründung einer geschlossenen
Aktiengesellschaft ist
ein Stammkapital von 100 Mindestlöhnen, nähmlich
10.000 .-
Rubel (ungefähr 294,10 €), erforderlich.
Das
Mindestkapital einer GmbH beträgt 100 Mindestlöhne (
10.000
Rubel, ungefähr 294,10 €).
Die
Tätigkeit als Einzelkaufmann, als offene Handelsgesellschaft,
als Kommanditgesellschaft, als Gesellschaft
bürgerlichen-Rechts
werden aufgrund ihrer Nachteile bezüglich der Haftung nicht
besonders bevorzugt. Aus dem gleichen Grund ist die Gesellschaft auf
Aktien nicht sehr verbreitet.
2.
Vertragsrecht
a.
Einführung
Das
allgemeine Regelungsinstrumnet der bürgerlichen
(vertraglichen)
Verhältnisse ist das Zivilgesetzbuch. Das erste und zweite
Kapitel sind im Jahre 1996 und 1997, das dritte Kapitel dagegen im
Jahre 2000 in Kraft getreten.
Wie
auch viele Länder aus Europa ist auch Russland Vertragspartner
des UN-Übereinkommens über den Internationalen
Warenverkauf (CISG).
b.
Vertragsrecht
Verträge
können sowohl schriftlich als auch mündlich
abgeschlossen
werden, soweit das Gesetz keine besonderen Formvorschriften vorsieht.
Falls das Gesetz eine schriftliche Form vorschreiben sollte, gilt der
Vertrag als abgeschlossen, wenn bei Parteien den Vertrag
unterschrieben haben oder unterschriebene Briefe oder Telegrafe
austauschen, die ihren Willen für den Vertragsabschluss zum
Ausdruck bringen.
Internationale
Verträge unterligen nach dem russischen System den
Formvorschriften des russischen Rechts. Laut russischem Recht sind
solche Verträge in schriftlicher From abzuschliessen. Eine
Begriffsdefinition der “Internationaler
Verträge” gibt
jedoch nicht. Daher sind Verträge, die einen
grenzüberschreitenden Charakter haben, als internationale
Vertrag zu bezeichnen und dem entsprechend in schriftlicher Form
abzuschliessen. Andernfalls ist dieser Vertrag nichtig.
c.
Grundprinzipien des Zivilrechts
In
Russland sind im Rahmen des Zivilrechts folgende Prinzipien
anerkannt:
-
Vertragsfreiheit
(Vertragsautonomie) für Parteien
-
Soweit das Gesetz keine
gesonderten Beschränkungen vorsieht, ist für die
Wirksamkeit des Vertrages oder Rechtsgeschäftes eine besondere
Form oder ein besonderer Inhalt nicht notwendig.
-
Jedermann darf eine gewerbliche
Tätigkeit ausüben
-
Die Parteien müssen ihre
vertraglichen Pflichten in Rahmen des Gebotes von Treu und Glauben
erfüllen
Es
sind auch unter anderem Prinzipien, wie z.B. der Gleichheit aller
Zivilrechtssubjekte, der Unverzichtbarkeit über den Schutz
privater Räume, den Schutz von Gerichte bezüglich der
Rechte, deren Existenz vom Gesetz anerkannt wird.
d.
Anwendbares Recht und Gerichtsstandvereinbarung
Im
dritten Kapitel des russischen Zivilgesetzbuches befinden sich die
Regelungen über das Internationale Privatrecht.
Grundsätzliðch
wird hier eine Vertragsautonomie gewährleistet. D.H. die
Parteien können das anwendare Recht frei wählen,
soweit das
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Falls die Parteien keine
Rechtswahl getroffen haben sollten, ist das Recht des Staates, mit
dem das Rechtsgeschäft die engsten Verbindungen aufweist,
anzuwenden.
Die
Parteien können bei Rechtsstreiten, die Aufgrund der
Durchführung des Vertrages entstanden ist, eine
Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Da jedoch zwischen Russland und
der Türkei kann bilateraler oder multilateraler Vertrag
abgeschlossen worden ist, können Entscheidungen von russischen
und türkischen Schiedsgerichten oder staatlichen Gerichten
anerkannt und vollstreckt werden.
Die
Parteien können als örtlich oder sachlich
zuständiges
Gericht ein Schiedsgericht wählen. Z.B. sind in den
verschieden
Handelskammern von Russland und anderen Ländern
ständige
Schiedsgerichte vorhanden. Allerdings sollte man hier nicht
vergessen, dass die russischen Schiedsgerichte,
staatlichkontrollierte Wirtschaftsgerichte sind. Leider ist der Name
dieser Gerichte nicht gut ausgewählt worden.
-
GmbH
in Russland
-
Allgemeines
Nach
dem GmbH-Gesetz bedarf es anders als bei der AG zweier
Gründungsdokumente: Satzung und Gründungsvertrag. Der
Gründungsvertrag ist nur bei einer Ein-Mann-GmbH verzichtbar.
Der Wortlaut des Art. 11 GmbH-Gesetz führt zu der absurden
Konsequenz, dass bei Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in die
GmbH dann noch zusätzlich ein Gründungsvertrag
geschlossen
werden muss. Neben der Satzung ist also formalrechtlich ein
Gründungsvertrag erforderlich, der die Beziehung zwischen den
Gesellschaftern nicht nur für das Gründungsstadium,
sondern
auch für die Dauer der Existenz der Gesellschaft regelt.
Da
das Gesetz eine Parallelität im Inhalt von
Gründungsvertrag
und Satzung vorschreibt, ist nunmehr auch Vorsoge für
Widersprüche zwischen beiden Dokumenten getroffen.
Für den
Fall von Widersprüchen zwischen Gründungsvertrag und
Satzung soll letztere Vorrang haben, und zwar sowohl in ihrer
Erstreckungswirkung im Aussenverhältnis als auch im
Innenverhältnis in den Beziehungen zu den Gesellschaftern
(Art.
12 Abs. 5 GmbH-Gesetz).
Die
Gründungsdokumente bedürfen dabei der Schriftform.
Neben
den allgemeinen Anforderungen für alle juristischen Personen
müssen die Gründungsdokumente folgendes enthalten:
-
Vollständige und
abgekürzte Firma
-
Sitz der Gesellschaft
-
Zusammensetzung und Kompetenzen
der Organe der Gesellschaft
-
Regelungen bezüglich der
Beschlussfähigkeit (Mehrheit bzw. Einstimmigkeit)
-
Bestimmung des Stammkapitals
-
Bestimmung der Beteiligung jedes
Gesellschafters
-
Rechte und Pflichten der
Gesellschafter
-
Regelungen betreffs den Austritt
eines Gesellschafters aus der Gesellschaft
-
Regelungen zum Übergang
eines Geschäftsanteils bzw. eines
Teilgeschäftsanteils auf andere Personen
-
Regelungen zu den Dokumenten der
Gesellschaft und zur Art und Weise der Überlassung von
Informationen durch die Gesellschaft an die Gesellschaft und andere
Personen
-
Die Satzung der Gesellschaft kann
weitere Bestimmungen enthalten, die nicht dem föderalen
GmbH-Gesetz odere anderen föderalen Gesetzen widersprechen
Vorstehende
Regelung führt dazu, dass Satzungen von Gesellschaften in
Russland im allgemeinen erheblich länger und
ausführlicher
sind, als man das aus anderen Ländern gewöhnt ist. Da
bestimmte Regelungen in der Satzung getroffen werden sollen, werden
dann häufig die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes im
Vertrag erneut aufgeführt, um diesem Erfordernis, auch schon
rein vorsorglich, Genüge zu tun.
Die
Zahl der Gründungsgesellschafter ist durch das GmbH-Gesetz auf
50 beschränkt worden. Eine Ein-Mann-Gründung ist
zulässig.
Dabei ist zu beachten, dass bei den Gesellschaftern mindestens eine
natürliche Person vorhanden sein muss. Die Gründung
einer
GmbH durch zwei oder mehrer juristische Personen alleine ist nicht
möglich.
-
Stammkapital
der GmbH
Nach
dem GmbH-Gesetz vom 19.02.1998 beträgt die
Mindesthöhe des
Stammkapitals 100 monatliche Mindestlöhne. Zu beachten ist
hier,
dass es zwei Arten von Mindestlöhnen gibt. Für die
Ermittlung des Stammkapitals einer GmbH ist die zweite massgebend
(auch bekannt als Mindestlohn 2). Demnach ist das
Stammkapital
einer GmbH mindestens
100 RUR (gilt seit April
2005 als Mindestlohn 2) mal 100 Mindestlohn (2), also 10.000
RUR (270 €). Bis zum Inkrafttreten des
Fremdkapitalsgesetzes wurde zwischen Inländern und
Ausländern
unterschieden. Für Gesellschaften mit ausländischer
Beteiligung galt früher formell laut dem Jelzin-Erlass von
1994
über die Registrierung von juristischen Personen das
Erfordernis
von 1000 Mindestlöhnen. In dieser Periode hat sich die
Auffassung durchgesetzt, dass dies im Sinne der Gleichbehandlung von
Tochtergesellschaften ausländischer Anteilseigner gelten muss,
da das ZBG und GmbH-Gesetz nur 100 Mindestlöhne fordern. In
der
Doktrine fand man jedoch z.T. die Auffasung aus dem Jelzinschen
Erlass. Seit Einführung des Fremdkapitalgesetzes gibt es
jedoch
kein Grund mehr dafür. Da in diesem Gesetz geregelt wird, dass
die Gründung und Liquiditation von Gesellschaften mit
ausländischer Beteiligung den Russischen Gesetzen unterliegen.
Anders formuliert besteht nunmehr kein Unterschied zwischen der
Gründung und Liquiditation von russischen Gesellschaften und
Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung.
Zum
Zeitpunkt der Registrierung muss das Stammkapital mindestens zur
Hälfte eingezahlt sein. Das restliche Stammkapital muss im
Verlaufe des ersten Jahres nach Tätigkeitsbeginn der
Gesellschaft eingezahlt werden.
Für
die Bestimmung der Mindesthöhe des Stammkapitals ist der
Moment
der Gründung massgebend. Fals sich bis zum Moment der
Registrierung die Vorschriften über den Mindestlohn
geändert
haben sollten, darf die Registrierung nicht aus diesem Grunde
verweigert werden.
Auch
das russische Recht kennt eine Ausfallhaftung aller Gesellschafter
für nichterbrachte Einlagen einzelner Gesellschafter.
Gesellschafter juristischer Personen haften im russischen Recht
gesamtschuldnerisch für sämtliche solche nicht
erfüllten
Einlageverpflichtungen. Daher liegt dies im gemeinsamen Interesse der
Gesellschaft alle Stammeinlagen zu erbringen.
Auch
eine Sachgründung ist nach russischem Recht möglich.
Durch
das GmbH-Gesetz ist hier eine Prüfung des Wertes der Einlagen
eingeführt worden (gem. Gesetz vom 29. Juni 1998 “
Über
die Gutachterlichkeit in der russischen Föderation). Dies ist
in
allen Fällen erforderlich, in denen der Wert der Sacheinlagen
das 200fache des Mindestlohnes übersteigt. Diese Bewertung ist
durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss zu bestätigen.
Falls
sich herausstellen sollte, dass der tatsächliche Wert der
Sacheinlage geringer war als der Wertansatz des Schätzers,
haften alle Gesellschaftler sowie der unabhängige
Schätzer
für drei Jahre subsidiär und gesamtschuldnerisch
für
die Differenz. Auch Nutzungsrechte können als Sacheinlage
erbracht werden. Sofern diese Nutzungsrechte beendet werden, ist dann
unter dem Aspekt der Kapitalerhaltung eine Ausgleichszahlung
zugunsten der Gesellschaft durch den Gesellschafter zu erbringen, der
den Vermögenswert zur Nutzung überlassen hatte. In
Art. 16
Abs. 1 ist auch ein Ansatz des Verbots der verdeckten Sacheinlage
geregelt. Es besteht ein Verrechnungsverbot zwischen Forderungen
eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft und der
Verpflichtung zur Erbringung einer Sacheinlage.
3. Gründung der
Gesellschaft
Zur
Erlangung der Rechtsfähigkeit muss sich die GmbH registrieren.
Ohne Registrierung ist die Aufnahme einer gewerblichen
Tätigkeit
verboten. Nach Regristierung und Publizitierung erlangt das
Unternehmen den Status einer juristischen Person russischen Rechts.
Mit den Bestimmungen des Gesetzes über das
Regristierungsverfahren von juristischen Personen und privaten
Betrieben vom 08.08.2001 wird geregelt, wie die Registrierung
erfolgen soll. Demnach müssen folgende Schritte befolgt
werden:
Als erstes müssen die Gründungsdokumente bei der
Verwaltung
des föderalen Steueramtes eingereicht werden. Binnen 5 Tagen
nach Abgabe aller Dokumente erhält der Antragsteller von dem
Steueramt eine Urkunde mit der die Regristierung amtlich dokumentiert
wird. Die vorzulegenden Dokumente sind folgende:
-
Antrag zur Registrierung einer
juristischen Person
-
Das Gründungsprotokol:
Die Gründer müssen einen noteriell beurkundeten
Beschluss in Form eines Protokolls über die beabsichtigte
Gründung der Firma in Russland herbeiführen.
-
Gründungsvertrag
-
Satzung
-
Kopie des Reisepasses des
künftigen Generaldirektors
-
Bestätigung der Bank
über die Zahlung des Stammkapitals
Ausserdem
sind für die Gesellschafter folgende Dokumente erforderlich:
Bei
juristischen Personen:
-
Auszug aus dem Handelsregister in
begaubigter Form
-
Bilanz der juristischen Person
-
Bestätigungsschreiben
der zuständigen Steuerbehörde über das
Vorhandensein einer Steuernummer
-
Bonitätsschreiben der
Hausbank
Bei
natürlichen Personen dagegen:
Zeitgleich
mit der Registrierung beim Steueramt wird ein Antrag auf
Regristierung ins zentrale Firmenregister gestellt. Hier sind
folgende Dokumente einzureichen:
-
Registrierungsantrag
-
Skizze des Firmenstempels
-
Passkopie des Generaldirektors
-
Passkopie des Hauptbuchhalters
-
Beschluss des Generaldirektors
über die Anfertigung eines Firmenstempels
-
Ein Dokument, das zum Nachweis
der Bestellung des Generaldirektors dient
-
Satzung
Nach
erfogter Gründung wird die neu gegründete GmbH durch
die
Vergabe einer Steuernummer als Steuerverpflichteter erfasst.
Nachfolgend muss die Gesellschaft in weiteren Behörden
angemeldet werden. Dies sind einzeln:
Das
staatliche Komitee für Statistik in Moskau, der staatliche
Sozialfond, der staatliche Rentenfond, die staatliche
Krankenversicherung und die Kartellbehörde. Um
ausländisches
Personal zu beschäftigen bedarf es einer entsprechenden
Arbeitsgenehmigung.
C.
Aktiengesellschaften
in Russland
-
Allgemeines
Aktiengesellschaften
wurden 1990 als Aktiengesellschaften geschlossenen und offenen Typs
eingeführt. Mit dem ZGB und Inkrafttreten des Gesetzes
über
die Aktiengesellschaften wurden die Regelungen zusammengefasst und
vereinheitlicht. Nunmehr existiert die einheitliche AG in den zwei
Formen als geschlossene und offene AG, für die jeweils eine
Reihe Sonderregelungen gelten. Diese Aktiengesellschaften waren dem
US-amerikanischen Corporate Law entlehnt. Diese Rechtsformen waren
vor 1990 unbekannt, da dort das dualistische System (GmbH/AG) aus
Deutschland bis dahin gültig waren. Für
Aktiengesellschaften in bestimmten Bereichen, namentlich im Bank-,
Investitions- und Versicherungswesen gelten gesonderte Gesetze.
Soweit dort aber nicht Sonderregelungen erfolgen, gilt
subsidiär
das Gesetz über die Aktiengesellschaften.
-
Besonderheiten
der geschlossenen Aktiengesellschaft
Die
geschlossene Aktiengesellschaft unterscheidet sich von der offenen
Aktiengesellschaft durch eine Reihe von Sonderregelungen. So soll die
Übertragbarkeit der Aktien Beschränkungen
unterliegen. Die
Gesellschaft ist nicht rein kapitalistisch strukturiert, sondern sie
hat auch ein gewisses personalistisches Element. Aktien einer
geschlossenen Aktiengesellschaft werden nur an solche Gesellschafter
übertragen, die von vornherein im Gründungsprozess
bestimmt
waren. Eine Auflegung von Aktien zur Zeichnung durch unbekannte
Dritte ist einer solchen Gesellschaft untersagt. Aktionäre
einer
geschlossenen AG sollen ein Vorkaufsrecht haben, sofern andere
Aktionäre ihre Aktien veräussern wollen. In der
Satzung
kann auch ein Vorkaufsrecht als solcher geregelt werden, wenn keiner
der Aktionäre selbst sein ihm zustehendes Vorkaufsrecht
ausübt.
Die Regeln über die Ausübung des Vorkaufsrechts
sollen
dabei in der Satzung bestimmt werden. Die Aktionäre
müssen
nach Art. 7 n. F. Aktiengesetz schriftlich auf Kosten des
veräusserungswilligen Aktionärs benachrichtigt
werden.
Sofern die Aktionäre oder die Gesellschaft innerhalb von zwei
Monaten von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, kann die Aktie bzw.
können die Aktien an Dritte verkauft werden. Die Frist
für
die Ausübung desselben sollte bisher mindestens 30,
höchstens
jedoch 60 Tage betragen. Nunmehr soll die Frist grundsätzlich
durch Satzung vereinbar sein, aber mindestens zehn Tage betragen. Das
Vorkuafsrecht ist im übrigen nicht abtretbar. Bei einer
offenen
AG ist die Postulierung eines Vorkaufsrechtes dagegen verboten.
Die
Zahl der Aktionäre einer geschlossenen Aktiengesellschaft ist
auf 50 begrenzt. Im Falle, dass die Zahl der Aktionäre diese
Obergrenze überschreitet, ist die Gesellschaft verpflichtet,
sich entweder binnen eines Jahres in eine offene AG umzuwandeln oder
die Zahl der Aktionäre wieder auf die gesetzliche
Höchstgrenze
zu beschränken. Wenn innerhalb der Frist keiner der beiden
vorgenannten Schritte erfolgt, unterliegt die Gesellschaft der
Liquidation auf der Basis gerichtlicher Entscheidung. Bei der offenen
Aktiengesellschaft ist die Zahl der Aktionäre
unbeschränkt.
Falls jedoch mehr als 50 Aktionäre an der AG beteiligt sein
sollten, muss das Aktionärregister von einer
unabhängigen
Stelle geführt werden.
Eine
geschlossene kann unproblematisch in eine offene umgewandelt werden
und umgekehrt. Dies wird nicht im Sinne der Vorschriften über
die Reorganisation der Gesellschaft behandelt, die dortigen
Vorschriften gelten nicht. Die Vorschriften hinsichtlich der Zahl der
Aktionäre, Regelungen, wonach bestimmte Arten von
Gesellschaften
nur als offene AG operieren dürfen sowie die Vorschriften zur
Mindesthöhe sind natürlich jeweils zu beachten.
-
Gründung
einer Aktiengesellschaft
Hinsichtlich
der Gründungsprozedur der Aktiengesellschaft ist
zunächst
vorgesehen, dass die Gründer eine entsprechende
Gesellschafterversammlung einzuberufen haben. Dort ist einstimmig
über die Gründung der Gesellschaft, die Einreichung
ihrer
Satzung und den Wert des Aktienkapitals wie auch der Aktien zu
beschliessen. Handelt es sich um eine Ein-Mann-AG, so sind diese
Beschlüsse von dem einen Aktionär zu treffen. Der
Vorstand
wird mit einer ¾-Mehrheit gewählt. Die
Gründer
haben dann auf dieser Grundlage einen Gründungsvertrag zu
schliessen, der der Schriftform bedarf. Dieser
Gründungsvertrag
soll die Mitwirkungspflichten der Gründer zur
Gründung der
Gesellschaft regeln, das Stammkapital, die Art der auszugebenden
Aktien und die Bestimmungen über die Erbringung der
entsprechenden Einlagen enthalten. Dieser Vertrag über die
Gründung der Gesellschaft ist kein konstitutives Dokument der
Gesellschaft (anders als bei der GmbH). Trotzdem wird in der Praxis
von den Registerbehörden seine Einreichung gefordert. Bei
einer
Gründung durch einen Aktionär ist dieser
Gründungsvertrag
verzichtbar.
Die
Reihenfolge der Schritte der Gründung einer Aktiengesellschaft
ist die folgende:
-
Vorbereitung und Abschluss eines
Vertrages über die Gründung der Gesellschaft,
-
Vorbereitung der
Entwürfe der Dokumente und Entscheidungen, die auf der
Gründungsversammlung zu beschliessen sind,
-
Vorbereitung und
Durchführung der Gründungsversammlung mit Annahme der
genannten Entscheidungen,
-
Kontoeröffnung bei der
Bank und Vornahme der entsprechenden Einzahlung auf die gezeichneten
Aktien
-
Einreichung der Dokumente beim
Registerorgan
Das
Gründungsdokument der Aktiengesellschaft ist die Satzung.
Diese
Satzung hat zunächst den Mindesterfordernissen der Satzungen
für
alle juristischen Personen zu genügen. Hinzu treten eine Reihe
von Mindestanforderungen gem. Art. 98 Abs. 3 ZBG sowie gem. dem
Gesetz über die Aktiengesellschaft (Art. 11). Dabei handelt es
sich im einzelnen um:
-
Die volle und abgekürzte
Firmenbezeichnung der Gesellschaft,
-
Ihren Sitz,
-
Den Typ der Gesellschaft (offene
oder geschlossene),
-
Anzahl, Nominalbetrag und
Kategorien von Aktien (evtl. Vorzugsaktien),
-
Die Höhe des
Stammkapitals
-
Die Struktur und die Kompetenzen
der Leitungsorgane der Gesellschaft und die Regeln über die
Beschlussfassung,
-
Regeln über die
Einberufung und Durchführung der Generalversammlung der
Aktionäre, darunter auch Regelungen über evtl.
Erfordenisse der Einstimmigkeit oder qualifizierten Mehrheit
-
Regelungen über die
Zweigniederlassungen und Repräsentanzen der Gesellschaft.
Bei
der Gründung von einer Ein-Mann-AG muss der
Grünungsbeschluss
den Umfang des Stammkapitals, die Aktientypen sowie Umfang und
Verfahren der Bezahlung der Aktien enthalten.
Das
Gesetz vom 7. August 2001 hat eine Änderung hinsichtlich der
Einlage der Aktien gebracht. Innerhalb von drei Monaten nach der
Registierung müssen nur 50 % der Aktien eingezahlt werden.
Bisher mussten diese 50 % bereits bei der Regristierung eingezahlt
werden. Das bedeutet, dass eine Gesellschaft bis zu drei Monaten ohne
Stammkapital lebn kann. Das heisst praktisch auch eine
Verlängerung
der Vorgesellschaft nach dem Moment der Registrierung.
Dementsprechend bestimmt der neue Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes
über
die Aktiengesellschaft auch, dass bis zur Einzahlung von 50% der
Aktien nur Gründungsgeschäfte vorgenommen werden
dürfen.
-
Stammkapital
und Aktien
Das
Stammkapital der Aktiengesellschaft soll für die offene
Aktiengesellschaft mindestens das Tausendfache
des
monatlichen Mindestgehalts (100.000 Rubel zurzeit), wie zum
Zeitpunkt der Registrierung der Gesellschaft festgesetzt, betragen.
Für eine geschlossene Aktiengesellschaft beträgt
dieses
Kapitalerfordernis das Einhundertfache des monatlichen Mindestlohnes.
Alle ausgegebenen Aktien haben dabei auf den gleichen Nominalbetrag
zu lauten. Das Gesetz über die Aktiengesellschaften sieht nur
Namensaktien vor. Auch in der Rechtslehre wird davon ausgegangen,
dass damit die Ausgabe von Inhaberaktien verboten ist. Im
Aktienregister können jedoch sowohl die Aktionäre
selbst
als auch andere Personen registriert werden, namentlich dazu
bevollmächtigte Akteure des Wertpapiermarktes, bei denen die
Aktien hinterlegt sind.
Die
Aktien werden in Stammaktien und in Vorzugsaktien unterschieden.
Vorzugsaktien dürfen minimal 25 % des Stammkapitals der
Gesellschaft ausgegeben werden. Wenn die Vorzugsaktien in sich weiter
in verschiedene Kategorien unterschieden werden, muss die Satzung die
entsprechenden Regelungen über die Reihenfolge der
Ansprüche
auf Auszahlung von Dividenden und die Beteiligung am
Liquidationserlös enthalten.
Neben
den Aktien kann die AG Obligationen und andere Wertpapiere ausgeben.
Das Gesetz trifft zwar einzelne Regelungen für die Emission
von
Obligationen. Grundsätzlich sollen aber auch alle anderen
Wertpapiere, die Art. 143 ZGB vorsieht, von dieser Regelungen erfasst
sein. Wertpapiere können dabei das Recht gewähren, in
Aktien umgetauscht zu werden.
D.
Steuerrecht in Russland
-
Allgemeines
Seit
einigen Jahren wird das Steuerrecht insbesondere im Rahmen des
Steuergesetzbuches kodifiziert und vereinheitlicht. Der erste Teil
des Steuergesetzbuches, der als allgemeiner zu konzipieren ist und in
etwa dem Regelungsansatz der deutschen Abgabenordnung entspricht,
trat zum 1. Januar 1999 und die wesentlichen Teile des zweiten Teils
des Steuergesetzbuches traten zum 1. Januar 2002 in Kraft. Mit diesen
Gesetzen wurde ein weiterer Schritt der Umsetzung der Steuerreform
vollzogen. Zum einen ist dieses Gesetz der Verringerung der
steuerlichen Belastung verpflichtet, zum anderen wird damit ein
weiterer erheblicher Schritt der Annäherung der russischen
Buchführungsregeln an internationale Standarts vollzogen.
Der
wesentliche Grund dieser Reform war die Ungerechtigkeit im
Steuersystem. Trotz der hohen Steuerlast betrug die Staatsquote zum
Jahr 2000 in Russland nur 1/3 des Bruttoinlandproduktes, (sie lag
damit um fast ¼ unterhalb der deutschen trotz der niedrigen
deutschen Steuersätze). Ausgehend von dieser Analyse wurde das
Ziel gesetzt, Bedingungen für alle Steuerzahler anzugleichen,
unberechtigte Steuervorteile- und ausnahmen abzuschaffen, die
Steuerbelastung für ehrliche Steuerzahler zu verringern und
das
Steuersystem zu vereinfachen.
-
Systematik der
Steuern
Die
in Russland erhobenen Steuern sind dabei zu unterteilen in
-
Bundessteuern und Abgaben
-
Mehrwertsteuer
-
Akzisen
-
Körperschaftsteuer
-
Einkommensteuer
-
Sozialabgaben
-
Staatliche Gebühren (die
bei der Regristierungsvorgängen, als Gerichtskosten erhoben
werden)
-
Zollgebühren und
–abgaben
-
Verschiedene Steuern für
die Ausbeutung und Verarbeitung von Bodenschätzen
-
Waldsteuer, Wassersteuer,
Umweltsteuer
-
Gebühren für
(Gewerbe-) Genehmigungen (Lizenzen)
-
Steuern und Abgaben der
Subjekte der Föderation
-
Gewerbekapitalsteuer
(Vermögenssteuer von Unternehmen)
-
Steuer auf unbewegliches
Vermögen
-
Transportsteuer
-
Steuer aus bestimmten
Verkäufen
-
Steuer auf Spielsalons
-
Regionale
Genehmigungsgebühren
-
Örtliche
Steuern und Abgaben
-
Steuer auf Grund und Boden
-
Steuer auf Vermögen
natürlicher Personen
-
Reklamesteuer
-
Erbschafts- und Schenkungssteuer
-
Örtliche
Genehmigungsgebühren
Mit
dieser Reform wollte man auch die originären Steuereinnahmen
der
Kommunen und Subjekte der Föderation erhöhen um deren
Abhängigkeit von Zuführungen aus dem
Föderationsbudget
zu verringern. Wirtschaftlich war bisher vor allen Dingen
problematisch, dass eine Reihe der Einzelsteuern und –abgaben
unabhängig von der tatsächlichen wirtschaftlichen
Situation, unabhängig von einer Gewinnerziehlung, zu
entrichten
waren bzw. sind. Eine Anzahl von Steuern bezieht sich auf den Umsatz
bzw. auf den Verkehrswert der Aktiva der Gesellschaft als
Berechnungsgrundlage. Dies betrifft z.B. die Gewerbekapitalsteuer,
die Strassen- und Transportsteuer, die Reklamesteuer und andere.
Damit erfolgt unabhängig davon, ob
Überschüsse aus der
operativen Tätigkeit erwitschaftet werden, eine Besteuerung
bereits wegen der Substanz des Unternehmens bzw. der
Betriebsstätte.
Allerdings wurde die Strassensteuer als Substanssteuer am 01.01. 2003
vollständig abgeschafft.
-
Besteuerungssachverhälte
und –verfahren
Gegenstan
der Besteuerung im russischen Recht sind:
-
Vermögen
-
Gewinn
-
Einkünfte
-
Der Wert abgesetzter Waren bzw.
erbrachter Leistungen oder Dienstleistungen oder jeder andere
wirtschaftliche Vorgang, der eine wertmässige,
mengenmässige oder körperliche Charakteristik
aufweist, die durch die Steuergesetze einer Besteuerung unterworfen
sind.
Abgaben
werden als Gebühren zur Bezahlung für die
Durchführung
von Rechtshandlungen der staatlichen Organe, der Organe der
kommunalen Selbstverwaltung und anderer bevollmähtigter Organe
und Amtspersonen erhoben (für Gewährung von Rechten,
Ausstellung von Erlaubnissen). Abgaben werden also für vom
Staat
erbrachte Gegenleistungen entrichtet.
Der
Besteuerungszeitraum ist jeweils aus dem einzelnen Gesetz zu
ermitteln, er kann einen Monat, ein Quartal, ein Halbjahr oder ein
Jahr betragen.
Jeder
Steuerzahler hat sich im Ort seiner Tätigkeit, an seinem
Wohnsitz bzw. an seinem Sitz (juristische Personen bzw. deren
Vertretungen und Filialen) bei den Steuerbehörden registieren
zu
lassen. Das russische Steuerrecht geht davon aus, dass der
Steuerschuldner selbst verpflichtet ist, die Besteuerungsgrundlage
und auf dieser Basis den Zahlbetrag zu ermitteln und in der
entsprechenden Weise an die Föderation, die Subjekte der
Föderation oder die örtlichen Steuerbehörden
abzuführen, sofern das Gesetz nicht Ausnahmen vorsieht.
Die Banken sind zur
Eröffnung
von Konten von juristischen Personen nur berechtigt, sofern die
Registrierung in der Steuerbehörde vorgelegt wird (Art. 86
SteuerGB). Falls dies doch erfolgt, ist eine Strafe von 10.000 Rubeln
zu zahlen. Informationen über alle eröffneten Konten
sind
durch die Banken direkt an die Steuerbehörden zu
übermittelten.
Wiederholt
begegnet man im Steuerverfahrensrecht dem Begriff
“Steueragenten”.
Hiermit ist der Fall gemeint, dass der zur Entrichtung der Steuer
verpflichtete und der Steuerzahler auseinanderfallen. Dies betrifft
bespielsweise Arbeitgeber, die die Lohnsteuer einbehalten und
abführen müssen. Dies betrifft aber auch u.a. auch
solche
Fälle, in denen russische Vertragspartner die Verpflichtung
zur
Entrichtung der Einfuhrsumsatzsteuer erfüllen müssen,
die
Verpflichtung derselben ggf. eine Quellensteuer zu Lasten
ausländischer Vertragspartner, die in Russland über
eine
nichtregistrierte feste Einrichtung verfügen, einzubehalten
etc.
Verfahrensrechtlich sind die Steueragenten den Steuerzahlern
gleichgestellt, haften also auch selbst für die
Erfüllung
der entsprechenden Verpflichtungen.
-
Steuerregelungen
-
Mehrwertsteuer
Die
Mehrwertsteuer wird in Russland, wie im deutschen System, als
Allphasensteuer auf die Umsätze erhoben. Vom praktischen
Verfahren her funktioniert dies ebenfalls so, dass eine
Abführugspflicht in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen
erzielten Mehrwertsteuereinnahmen unter Abzug der Vorsteuerausgaben
entsteht.
Die
Mehrwertsteuer hat im 2. Teil des Steuergesetzbuches, der zum 1.
Januar 2002 in Kraft getreten ist, eine Neuregelung erfahren. Der
Besteuerung unterliegen grundsätzlich alle Lieferungen und
Leistungen auf dem Gebiet der Russischen Föderation
einschliesslich solcher Operationen, die ohne Gegenleistung oder zum
Eigenverbrauch erfolgen. Auf die Einfuhr in das Zollgebiet der
Russischen Föderation wird Einfuhrumsatzsteuer erhoben.
Die
Steuersätze betragen:
-
0 % in einer Reihe von
Fällen, wie z.B. Ausfuhr, Verkauf von Edelsteinen an die
Staatsbank, Lieferungen und Leistungen zugunsten diplomatischer
Missionen etc.
-
10 % für bestimmte
Lebensmittel und bestimmte Erzeugnisse für Kinder
-
der allgemeine Steuersatz
für alle sonstigen Waren beträgt 18 %.
Nicht
steuerbare Vorgänge sind im einzelnen im Art. 39 Abs. 3
SteuerGB
benannt, so z.B. der Umlauf von Rubeln oder ausländischen
Devisen, Einlagen in das Stammkapital von Gesellschaften,
Übertragung
von Vermögen im Zusammenhang mit Umwandlungen von
Gesellschaften, Verteilung von
Liquidationsüberschüssen,
Zwangsvollstreckung von Vermögen, Erbvorgänge und
anderes.
Juristische
Personen können sich von der Pflicht zur Entrichtung von
Umsatzsteuer befreien lassen, wenn ihr Umsatz in drei
nacheinanderfolgenden Monaten in Russland jeweils weniger als eine
Millionen Rubeln beträgt. Ausländische juristische
Personen, die in Russland nur über Repräsentanzen
oder
Betriebsstätten verfügen, können sich im
Zusammenhang
mit Importgeschäften als Steuersubjekte für die
Umsatzbesteuerung registieren lassen, müssen dies aber nicht.
In
jedem Fall ist eine russisches Steuersubjekt zur Entrichtung der
Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet.
Für
die Frage ob ein steuerbarer Vorgang vorliegt, sind die Bestimmungen
über den Leistungsort in Art. 147 und 148 SteuerGB beachtlich.
Eine Reihe von Importvorgängen sind von der Besteuerung mit
Einfuhrumsatz befreit. So z.B.
-
Anlagen, Zubehör und
Ersatzteile, die zur Einlage in das Stammkapital von Gesellschaften
eingeführt werden;
-
Einfuhr von Devisen
(einschliesslich Rubel) sowie Wertpapieren;
-
Kostenlose Hilfeleistungen, die
vom Ausland her erbracht werden in Übereinstimmung mit dem
dazu ergangenen besonderen Gesetz
-
Bestimmte medizinische
Leistungen, der Import von lebenswichtigen Arzneimitteln und
entsprechendem medizinischen Gerät, Gaben von
Kulturgütern an russische Museen und ähnliche
Einrichtungen.
Die
Bemessungsgrundlage wird bei Einfuhrvorgängen analog dem
Zollwert ermittelt. Zugleich ist bei der Gestaltung des
Leasingvertrages zu beachten, dass die Zurechnung des
wirtschaftlichen Eigentums beim ausländischen Leasinggeber
verbleibt, um die Abzugsfähigkeit der Leasingraten in Russland
sicherzustellen.
Ausfuhrgeschäfte
sind gem. Art. 164 Abs. 1 von der Umsatzsteuer befreit. Der
Steuersatz 0 gilt auch für Leistungen, die im Zusammenhang mit
Exportgeschäften erbracht werden. Um diese faktische
Steuerbefreiung herbeizuführen, sind den
Steuerbehörden im
einzelnen vorzulegen
-
Kopie des Vertrages über
die Ausfuhr von Waren,
-
Bescheinigung der Bank
über den Erhalt der Gegenleistung,
-
Kopie der Zolldeklaration
-
Kopie der Transportdokumente mit
Bestätigung der Überschreitung der Zollgrenze
-
Akzisen
Eine
weitere Form der Bundessteuern sind inderekte Steuern (Akzisen), die
auf den Umsatz einer Reihe von Waren erhoben werden. Solche Waren
sind z.B. gegenwärtig
-
alkoholische Getränke,
wie Wodka, Liköre, Kognak, Weine, Champagner, Bier und andere
Getränke, die mehr als 1,5 % Alkohol enthalten,
-
Spiritus und
Erzeugnisse, die Spiritus enthalten,
-
Juweliererzeugnisse,
-
Tabakwaren,
-
Personenkraftwagen
und Motorräder,
-
Benzin und
Dieselöl,
-
Motorenöl,
-
Erdöl und
Gaskondensat,
-
Erdgas.
Die
einzelnen Steuersätze können Art. 193 SteuerGB
entnommen
werden. Sofern die oben aufgezählten Waren nach Russland
eingeführt werden, werden die Akzisen auch auf die Einfuhr
erhoben, neben der Einfuhrumsatzsteuer und den Zollgebühren.
-
Körperschaftsteuer
(Gewinnsteuer von Unternehmen)
Gem.
Art. 284 SteuerGB beträgt die Gesamtbelastung aus der
Körperschaftssteuer 24 %. Davon werden 6,5 % der
Föderationen
und 17,5 % den Subjekten der Föderation zustehen. Zugleich
haben
die Subjekte der Föderarion das Recht, den auf ihrem Gebiet
gelten Steuersatz auf 13,5 % herabzusetzen. Z.B. hat man in St.
Petersburg von dieser Regelung Gebrauch gemacht und die gesamte
Körperschaftssteuerlast auf 20 % gesenkt.
Bestimmte
Arten des Gewinns unterliegen einem gesonderten Steuersatz. Sie
werden deshalb zunächst bei der Gewinnermittlung nicht in den
allgemeinen Gewinn eingerechnet, sondern von einem anderen Steuersatz
erfasst. Für von den Tochtergesellschaften bzw. aus
Beteiligungen erhaltene Dividenden gilt ein Steuersatz von 6 %. Bei
Gewinnausschüttungen russischer Unternehmen ins Ausland werden
solche Dividenden an der Quelle mit 15 % besteuert.(vorbehaltlich
abweichender Regelungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen). Auch
aus dem Ausland erhaltene Gewinnausschüttungen werden in
Rußland
nochmals mit 15 % besteuert, ebenso vorbehaltlich abweichender
Vereinbarungen im Doppelbesteuerungsabkommen. Zinseinnahmen
aus öffentlichen Schuld- verschreibungen sind mit einem
Steuersatz von 15 % belegt. Sonstige Einkünfte
ausländischer
Gesellschaften, die nicht mit der Tätigkeit der
Betriebsstätte
verbunden sind, einschl. Zinsen, unterliegen einer Besteuerung von 20
%.
Das
SteuerGB kennt zwei Methoden der Gewinnermittlung:
-
Zum einen wird der
Überschuss der Einkünfte über die Ausgaben
nach der Methode der “Zurechnung” ermittelt.
Hierbei handelt es sich zwar nicht im engen Sinne des Wortes um einen
Vermögensvergleich. Es ist bei jeder Einkunftsart genau zu
prüfen, wann Ergebniswirksamkeit für welche Art von
Einnahmen eintritt. Zumeist ist dies der Fall bei Eintritt der
Fälligkeit von Zahlungen, bei Verkauf von Waren und Leistungen
der Übergabezeitpunkt o.ä. Im einzelnen gibt es
jedoch immer wieder Fälle, in denen auch bei der Methode der
Zurechnung erst nach Zahlungseingang eine Einbuchung erfolgt. Es ist
also immer genau zu prüfen, wann die jeweiligen
Einkünfte als realisiert im Sinne der steuerlichen
Bestimmugnen anzusehen sind.
-
Für kleinere Unternehmen
ist daneben auch die sog. “Kassenmethode”
zulässig, wonach Einnahmen und Ausgaben nach Zuflussprinzip
verbucht werden. Dies gilt jedoch nur für Unternehmen mit
Einnahmen von weniger als 1 Millionen Rubel (ca. 40.000 €) je
Quartal.
Der
Besteuerungszeitraum ist das Kalendarjahr. Steuerliche
Erklärungen
sind aller Regel jeweils montalich abzugeben und auch entsprechend
Vorauszahlungen zu leisten. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage
in der Höhe der Körperschaftssteuer erfolgt durch die
zur
Körperschaftssteuerzahlung verpflichteten Unternehmen
selbständig. Es hat also jeweils monatlich eine
Gewinnermittlung
zu erfolgen. Auf der Basis dieser Gewinnermittlung sind dann bis zum
30. des Folgemonats Vorauszahlungen zu erbringen, die dann bei der
Abgabe der Gesamterklärung für den
Besteuerungszeitraum
entsprechend angerechnet werden.
Neugegründete
Unternehmen können auch zunächst quartalweise
Vorauszahlungen vornehmen, sofern die Einnahmen nicht höher
als
1 Millionen Rubel (ca. 27.000 €) je Monat sind. Neben der
monatlichen Gewinnermittlung und der Erbringung der entsprechenden
Vorauszahlungen sind quarteilsweise sowie jährlich
Steuererklärungen abzugeben (Art. 289 SteuerGB). Sofern
Unternehmen Teilbetriebe in verschiedenen Subjekten der
Föderationen
unterhalten, sind die Anteile der Körperschaftsteuer, die die
jeweiligen Subjekte der Föderation bzw. Kommunen betreffen,
gesondert zu ermitteln. Gem. Art. 288 Abs. 2 SteuerGB sind dabei nach
der Wahl des Steuerzahlers verschiedene Aufteilungsmethoden
zulässig,
insbesondere gemäss der jeweiligen Beschäftigten bzw.
die
Summe der jeweiligen Arbeitskosten.
Das
russische Steuerrecht kennt auch einen Verlustvortrag, und zwar
für
einen Zeitraum von zehn Jahren (Art. 283 SteuerGB). Dieser ist jedoch
für eine gegebene Steuerperiode (Kalendarjahr) auf eine
Höhe
von 30 % der Besteuerungsgrundlage (des steuerpflichtigen Gewinns)
beschränkt.
Das
Gesetz über die Gewinnsteuer von Unternehmen unterscheidet als
Einnahmen:
-
Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und Leistungen einerseits
(einschliesslich
Veräusserung von Vermögenswerten) sowie
-
sonstige Einkünfte
Zu
letzteren gehören z.B. Dividenden, Einkünfte aus
Valutahandel, aus Schadensersatzzahlungen, Mieteinnahmen, Einnahmen
aus Lizenzen, Zinsen auf ausgereichte Darlehen, aus der
Auflösung
stiller Reserven u.v.a.
Zugleich
sind umfangreiche Regeln aufgestellt, welche Einnahmen nicht den
Einkünften bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (des
Gewinnes) hinzuzurechnen sind. Bespielhaft seien hier nur (Art. 251
SteuerGB)
-
Pfand und Sicherungsrechte
-
Einzahlungen in das Stammkapital (inkl. Evtl. Agio) oder auch
sonstige
Investitionen,
die als Leistungen in das Eigenkapital erbracht werden
(letztere
aber nur unter der Bedingung, dass sie innerhalb eines Jahres
nach
Einlage genutzt werden),
-
Steuererstattungen,
-
Gewinne aus dem Verkauf eigener Aktien,
-
Einnahmen aus aufgenommen Darlehen und Krediten
-
Vermögen, das von juristischen Personen übertragen
wird, an
dem eine
Beteiligung
von mindestens 50 % besteht,
-
Kursgewinne von Wertpapieren
Zur
Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben enthält Kap. 25
des
SteuerGB umfangreichere Regelungen. Betriebsausgaben werden nach
folgenden Kategorien unterschieden:
Herstellungs-
und Verwertungsaufwand (Art. 254 ff. SteuerGB).
Dieser
wird unterteilt in
-
Material Aufwand
-
Arbeitsaufwand
-
Abschreibungen
-
sonstiger Aufwand
Dazu
gehören z.B. Herstellungs- und Veräusserungsaufwand
im
engeren Sinne, des weiteren Aufwand zur Erhaltung des
Anlagevermögens, Forschungs- und Entwicklungsaufwand,
Zahlungen
an Versicherungen u.a.
Sonstiger
Aufwand (Art. 265 SteuerGB)
Hierzu
gehören:
- Darlehenszinsen,
- Verluste aus
Teilwertabschreibungen,
- Vertragsstrafen,
- Prozesskosten,
- Bankgebühren sowie,
- Abzüge aus
Verlustvorträgen.
Steuerliche
Besonderheiten des Leasings sind im Gesetz über das Leasing
vom
29. Oktober 1998 geregelt. Leasingraten sind dabei als Selbstkosten
beim Leasingnehmer abziehbar (sofern der Vertrag entsprechend
gestaltet ist), und zwar generell unabhängig davon, ob es sich
um Finanzierungsleasing oder Operate-Leasing handelt. Um den
Leasinggeber an der Vornahme von Leasinggeschäften und dem
Tragen des entsprechenden Risikos zu interessieren, sieht das Gesetz
auch die Anwendung beschleunigter Abschreibungen vor. Dies soll
linear erfolgen, die normalen Abschreibungssätze sollen um
einen
Faktor bis zu 3 erhöht werden können.
Zugleich
bleibt jedoch anzumerken, dass die Regelungen zur
Abzugsfähigkeit
von Betriebskosten im einzelnen durchaus zu hinterfragen sind. So ist
z.B. in Art. 270 SteuerGB eine Regelungen enthalten, wonach
Forschung- und Entwicklungskosten nur dann als voll
abzugsfähig
anerkannt werden, als sie zu einem verwertbaren Ergebnis
geführt
haben, eine Regelung, die zur Förderung von Forschung und
Entwicklung eher kontraproduktiv sein sollte.
Das
Anlagevermögen unterliegt der Abschreibung. Für
geringwertige Wirtschaftsgüter (sofortige volle
Abzugsfähigkeit)
ist eine Grenze von 10.000 Rubel (ca. 270 €) geregelt.
Absetzungen
für Abschreibungen werden auch auf immaterielle
Wirtschaftsgüter
vorgenommen. Durch Regierungsverordnungen werden die jeweiligen
Abschreibungszeiträume festgelegt. Diese reichen von einem
Jahr
bis zu mehr als 30 Jahren. Als Abschreibungsmethode ist sowohl die
lineare Methode als auch die degressive Methode anerkannt.
Unterstrichen sei hier nochmals, dass die Abschreibungsbeträge
monatlich zu ermitteln und der Gewinnermittlung (und
Steuervorauszahlung) zugrunde zu legen sind. Reperaturen am
Anlagevermögen sind in bestimmten Bereichen (so z.B. in der
gesamten Industrie) in Höhe des tatsächlichen
Aufwandes
sofort abziehbar (Art. 260 Abs. 1 Ziff. 1 SteuerGB), ansonsten in
Ausnahmefällen zu aktivieren und abzuschreiben.
Art. 311 SteuerGB
enthält auch
eine allgemeine Auffangsbestimmung zur Vermeidung der doppelten
Besteuerung der Gewinne von russischen Unternehmen, die diese im
Ausland erzielen. Diese werden zunächst den in Russland
erzielten Einkünften hinzugerechnet. Im Ausland auf diese
Einkünfte gezahlte Steuern werden dann aber von der russischen
Steuerlast abgezogen, auf diese angerechnet, dies allerdings nur bis
zur Höhe, in der diese in Russland mit einer Steuerzahllast
belastet werden würden. Im Unterschied zu der vorherigen
Regelung im Einkommenssteuerrecht gilt diese Bestimmung
unabhängig
davon, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht.
d)
Steuer auf Vermögen von Unternehmen (Gewerbekapitalsteuer)
Den
Subjekten der Föderation ist das Recht zugewiesen, eine Steuer
auf Vermögenswerte von Unternehmen, auch
ausländischen,
sowie deren Filiale und Betriebsteilen zu erheben. Im ersten Jahr
nach Gründung sind Unternehmen von der Pflicht zur Bezahlung
dieser Steuer befreit. Für diese Gewerbekapitalsteuer ist
dabei
eine Obergrenze von 2 % festgeschrieben. Dabei wird hier als
Bemessungsgrundlage kein Einheitswert festgestellt, sondern der
jeweils aktuelle Vermögensgegenstand in
Übereinstimmung mit
der Bilanz herangezogen. Zu beachten ist, dass eine Reihe von Arten
unternehmerischer Tätigkeit von dieser Steuer befreit ist, und
zwar insbesondere landwirtschaftliche Unternehmen,
Forschungseinrichtungen und Investitionsfonds. Auch auf Grund und
Boden wird diese Steuer nicht erhoben.
e)
Grundsteuer
An
die Gemeinden und anderen örtlichen
Gebietskörperschaftenist
durch Eigentümer, Besitzer und Nutzer (ausser
Pächtern und
Mietern) von Grund und Boden eine Steuer zu zahlen. Als
Bemessungsgrundlage sind Wertansätze für Grund und
Boden
festgeschrieben. Der regelmässige Steuersatz beträgt
dann 3
%.
f)
Weitere örtliche Steuern
Als
eine weitere Kommunalsteuer wir eine Reklamesteuer erhoben. Dabei
handelt es sich um eine der Haupteinnahmequellen der Kommunen. Die
Reklamesteuer beträgt 5 % vom Umsatz in der am Ort der
Erhebung
erfolgten Werbung. Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer
örtlicher
Gebühren, z.B. für Börsentätigkeit,
Gebühren
für Lotterielzahlen u.a.
g)
Die Einkommenssteuer natürlicher Personen
Natürliche
Personen unterliegen in Russland der unbeschränkten
Steuerpflicht, wenn sie sich dort mehr als 183 Tage aufhalten. Diese
Regelung unterscheidet sich vom deutschen Recht insofern, als zum
einen nunmehr nur an den Aufenthalt und nicht an den Wohnsitz
angeknüpft wird. Zum anderen wir dauf 183 Tage in einem
Kalenderjahr (Art. 11 SteuerGB) und nicht auf einen beliebigen
anderen Zwölf-Monatszeitraum abgestellt. Folge ist dann die
unbeschränkte Steuerpflicht mit dem Welteinkommen.
Natürliche
Personen, die sich weniger als 183 Tage in einem Kalendarjahr in
Russland aufhalten, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht
hinsichtlich der Einkünfte aus Quellen in der russischen
Föderation.
Der
Besteuerung unterliegen dabei neun Einkunftsarten:
- Dividenden oder Zinsen, die von
einer russischen Organisation oder
von
der
Betriebsstätte einer ausländischen juristischen
Person in
Russland
stammen.
- Zahlungen von Versicherungen,
die von russischen juristischen
Personen
oder Betriebsstätten ausländischer juristischer
Personen in
Russland
ausgezahlt werden,
- Einkünfte aus
Verwertung geistigen Eigentums in Russland,
- Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung,
- Einkünfte aus der
Veräusserung von unbeweglichen Vermögen,
Aktien
oder
anderen Wertpapieren u.ä.
- Einkünfte aus dem
Verkauf von Wohnungen, Häusern, Datschen
oder
Grundstücken
sind steuerfrei gestellt, wenn sie sich über fünf
Jahre im
Eigentum
des Steuerzahlers befunden haben, bei einer kürzeren
Haltefrist
sind Veräusserungsgewinne von maximal 1 Millionen Rubel
steuerfrei
- Einkünfte aus dem
Verkauf sonstigen Vermögens sind
steuerfrei, wenn
der
Steuerzahler mindestens drei Jahre Eigentümer des Gegenstandes
war.
Für kürzere Zeiträume sind
Einkünfte bis maximal
125.000 Rubel
steuerfrei.
- Beim Bau oder Erwerb von
Immobilien auf dem Gebiet der Russischen
Föderation
können bis zu 600.000 Rubel zzgl. Zinszahlungen aus der
Hypotek
für die jeweilige Immobilie abgesetzt werden. Alle
vorstehenden
Abzüge dürfen jeweils nur einmal im genannten Zeitraum
vorgenommen
werden:
- Arbeitslöhne und
ähnliche Zahlungen für Arbeiten und
Dienstleistungen,
unter
Einschluss von Vergütungen für
Geschäftsführer
oder Aufsichts-
ratsmitglieder
von juristischen Personen in Russland, unabhängig davon,
ob
sie ihre Tätigkeit in Russland selbst ausgeübt haben,
- Renten, Stipendien und
ähnliche Einkünfte,
- Einkünfte aus der
Nutzung von Transportmitteln,
- sonstige Einkünfte aus
einer Tätigkeit in Russland.
Von
der Summe der Einkünfte sind bestimmte Abzüge
zulässig. Hierbei handelt es sich um soziale Abzüge,
Vermögensabzüge
sowie beruflich bedingte Aufwendungen.
Im
einzelnen finden folgende Steuersätze Anwendung:
-
ein allgemeiner Steuersatz in
Höhe von 13 %
-
Ein Steuersatz von 6 % auf
Ausschüttungen von Gewinnen der Geschäftsanteile in
Russland
-
Ein Steuersatz von 30 % findet
Anwendung auf alle in Russland erzielten Einkünfte von
beschränkt Steuerpflichtigen
-
Ein Steuersatz von 35 % findet
auf Lotteriegewinne und Versicherungszahlungen Anwendung.
-
Besteuerung
ausländischer Investitionen
a)
Allgemeines
Ausländische
Investitionen, sofern sie zur Schaffung eines russischen
Rechtssubjektes, einer russischen juristischen Person geführt
haben, unterliegen grundsätzlich der gleichen Besteuerung wie
russische juristische Personen. Für ausländische
juristische Personen, die in Russland eine Betriebsstätte
gegründet haben, finden die gleichen Steuersätze
Anwendung
wie für russische juristische Personen erläutert. Die
Besteuerung der Einkünfte ausländischer Unternehmen,
die
nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit (über
Betriebsstätten) in Russland zurückzuführen
sind,
erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen
gem. Art. 309 SteuerGB an der Quelle.
Dies
betrifft insbesondere:
Dividenden,
Einkünfte
aus sonstigen juristischen Personen einschliesslich der Verteilung
von Liquidationsüberschüssen,
Zinseinkünfte
aus Darlehen,
Verwertung
von geistigem Eigentum,
Veräusserungsüberschuss
aus der Verwertung unbeweglichen Vermögens bzw.
Geschäftsanteilen an Gesellschaften, deren Aktiva zu mehr als
50
% aus unbeweglichem Vermögen besteht,
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung,
Einkünfte
aus internationalen Transportleistungen.
Die
vollständige Aufzählung im Gesetz sollte
abschliessenden
Charakter haben, eine Öffnungsklausel für
“sonstige
ähnliche Ertragsarten” fehlt hier.
Für
Einkünfte aus Beteiligungen, also für die Dividenden
und
Gewinne aus Geschäftsanteilen, findet hier ein Steuersatz von
15
% Anwendung. Einkünfte aus der Vermietung von Transportmitteln
und Containern werden mit einem Steuersatz von 10 %, in allen
übrigen
Fällen soll der Steuersatz 20 % betragen (Art. 284 fýk. 2
SteuerGB).
-
Besteuerung von
Betriebsstätten nach russischem Recht
Nunmehr
wird im russischen SteuerGB anders als bei der früheren
Regelung
bestimmt, in welchen Fällen eine Betriebsstätte
vorliegt
und wann diese zu besteuern sind. Gemäss Art. 306 SteuerGB ist
jede ständige Einrichtung (Zweigniederlassung, Betriebsteil,
Büro, Agentur o.ä.), über die eine
ausländische
juristische Person unternehmerisch in Russland tätig wird,
eine
Betriebsstätte. Die Regelung schreibt im weiteren eine Reihe
von
Ausnahmen fest, wann keine Betriebsstätte vorliegen soll,
obwohl
eine entsprechende ständige Einrichtung ausgeübt
wird. Auch
aus dem Vorliegen von Beteiligungen, aus der Entsendung von Personal
o. ä. soll nicht per se auf eine Betriebsstätte
geschlossen
werden können. Ein Gleiches gilt für die
Durchführung
von normalen Exportgeschäften.
Bei
der Einschaltung von Handelsvertretern ist das
Vertragsverhältnis
und dessen sonstige Tätigkeit genau zu prüfen, um
auch die
überraschende Entstehung einer
Betriebsstätteneigenschaft
zu vermeiden. Wenn es sich bei dem eingeschalteten Vertreter um einen
selbständig tätigen Unternehmer handelt und die
Handelsvertretung im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit
übernommen wird, soll eine
Betriebsstätteneigenschaft, also
eine Zurechnung zum ausländischen Unternehmen, nicht
vorliegen.
Sofern es sich jedoch bei dem Handelsvertreter um einen
“abhängigen
Agenten” im Sinne von Art. 306 Abs. 9 SteuerGB handelt, soll
eine
Betriebsstätte angenommen werden. Letzteres könnte
insbesondere dann der Fall sein, wenn der Handelsvertreter etwa nur
für das ausländische Unternehmen tätig ist
und keine
sonstigen eigenen Tätigkeiten ausführt.
Für
die Buchführungpflichten, die Pflicht zur Abgabe von
Steuererklärungen sowie zur Leistung von Vorauszahlungen
gelten
die allgemeinen Vorschriften des Steuerrechts. Es gelten auch die
gleichen Steuersätze wie für nationale Unternehmen.
Die
Regelungen zur Anmeldung ebenso wie zur Abmeldung bei der
Steuerbehörde ergeben sich aus der Anlage Nr. 1 zur Anordnung
des Ministeriums der Finanzen der Russischen Föderation vom 7.
April 2000 “Beschluss über die Besonderheiten der
Erfassung
von ausländischen Organisationen durch die
Steuerbehörden”.
Für die Anmeldung sind neben der Ausfüllung des
Formulars
Handelsregisterauszüge, Bescheinigungen zur steuerlichen
Registierung im Heimatland sowie den Beschluss der
ausländischen
juristischen Person zur Gründung der Unterabteillung in
Russland
sowie die Vollmacht für deren Leiter vorzulegen. Für
die
Abmeldung ist ein Schliessungsbeschluss der ausländischen
juristischen Person vorzulegen ebenso wie die Steuererklärung
für das Teilgeschäftsjahr bis zum Moment der
Schliessung
und die Bestätigung über die Schliessung der
russischen
Bankkonten der Betriebsstätte. Die Beantragung der
Löschung
bei der Steuerbehörde hat im übrigen binnen 3 (!)
Tagen
nach Beschlussfassung über die Schliessung der Filiale zu
erfolgen.
Es
ist möglich, eine Vertretung von vornherein als
nichtkommerzielle Repräsentanz registrieren zu lassen. In
diesem
Fall ist in dem Beschluss der juristischen Person von vornherein
vorzusehen, dass die Betriebsstätte keine eigene
Geschäftstätigkeit ausüben und keine
Gewinnerzielungs-
absicht verfolgen wird. Entsprechend muss auch der Antrag zur
Registierung formuliert sein.
Sofern
die Betriebsstätte ordentlich registriert wird, werden
Verträge
mit russischen Geschäftspartnern und die
Zahlungsvorgänge
daraus ohne Besonderheiten abgewickelt. Um dies sicherzustellen, muss
dem russischen Geschäftspartner gegenüber auf dessen
Forderung eine Bestätigung über die steuerliche
Registrierung vorgelegt werden. Andernfalls ist der russische
Geschäftspartner zum Einbehalt einer regelmässig 20
%igen
Quellensteuer verpflichtet. Der Einbehalt der 20 %igen Quellensteuer
erfolgt auf der Basis des Umsatzes. Durch diese Androhung der
Quellensteuer soll die ordnungsgemässe Registrierung von
Betriebsstätten erzwungen werden.
Ein
gesondertes Thema bei der Gewinnermittlung der Betriebstätte
wird stets die Abgrenzung von zurechenbaren Gewinnen und Ausgaben in
bezug zur ausländischen Hauptniederlassung sein. Im Ausland
angefallene Betriebskosten, die für die
Betriebsstätte als
abzugsfähig anerkannt werdem können, sind z.B. im
Ausland
gezahlte Arbeitslöhne, Dienstreisekosten, Ausbildungskosten
für
russische Mitarbeit etc.
E.
Immobilien in Russland
1.
Allgemeines
Die
Bestimmungen über Eigentum und andere Sachenrechte an
Grundstücken sind in Kapitel 17 des ZGB geregelt. Zu
Immobilien
(unbeweglichen Sachen) gehören Grundstücke,
Erdölvorkommen,
bestimmte Wasserobjekte und alle Objekte, die mit dem Grund und Boden
verbunden sind und nicht ohne weiteres von ihm getrennt werden
können. Dazu gehören aber auch Bäume bzw.
Wälder,
Grünanlagen, Gebäudeanlagen, Luft- und Seeschiffe,
Binnenschiffe und im juristischen Sinne kosmische Objekte.
Spezifische Eigenschaften von unbeweglichem Vermögen sind
seine
Verbindung mit dem Grund und Boden und der besondere Wert, der nicht
durch den Nutzungsprozess verloren geht.
Entsprechend
dem allgemeinen Eigentumsbegriff umfasst Eigentum an Grund und Boden
das Recht zum Verkauf, zur Schenkung, Verpfändung, Verpachtung
oder anderweitigen Verfügungen über das
Grundstück,
sofern es nicht verboten ist oder Beschränkungen eingreifen.
Die
Grundstücksgrenzen werden durch ein Verfahren nach den
Bodengesetzen festgelegt. Wenn gesetzlich nichts anderes festgelegt
ist, erstreckt sich das Eigentumsrecht an einem Grundstück auf
die innerhalb der Grenzen dieses Grundstückes befindliche
Bodenschicht und geschlossene Gewässer sowie auf Wald und
andere
Anpflanzungen, die sich auf ihm befinden. Der Eigentümer eines
Grundstückes ist berechtigt, nach eigenem Ermessen alles, was
sich auf und unter der Oberfläche dieses Grundstückes
befindet, zu nutzen, sofern Sondergesetze nichts anderes vorsehen und
er die Rechte anderer nicht verletzt.
2.
Verhältnis des Eigentums an Grund und Boden und an Aufbauten
Grundsätzlich
ging das bisherige russische Recht von einer weitgehenden Trennung
des Rechtsschicksals von Gebäuden und Einrichtungen einerseits
und Grund und Boden andererseits aus. Dieser Grundsatz ist mit
Inkraftreten des 17. Kapitels des ZGB durchbrochen und abgeschafft
worden. Gem. Art. 263 ZGB gilt nunmehr der Grundsatz der Verbindung
und Vermischung. Sofern nicht gesondertes Gebäudeeigentum
aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder vertraglicher Vereinbarung
entstehen soll, geht das Eigentum an einem errichteten Gebäude
oder einer entsprechenden Einrichtung stets in das Eigentum des
Eigentümers von Grund und Boden über. Grund und Boden
wird
also hier Kraft Gesetzes als Hauptsache betrachtet.
Der
Grundsatz, dass Grund und Boden als Hauptsache zu betrachten ist,
wird jedoch in einem Fall durchbrochen (Art. 272 ZGB). Im Fall, dass
ein Gebäudeeigentümer Nutzungsrechte an Grund und
Boden
hatte und diese Nutzungsrechte enden, kann durch Gericht entschieden
werden, dass dann, wenn der Wert des im seperaten Eigentum stehenden
Gebäudes den Wert von Grund und Boden erheblich
übersteigt,
dem Eigentümer des Gebäudes ein Ankaufsrecht
hinsichtlich
des Grund und Bodens zuerkannt wird. Voraussetzung für die
Zuerkennung eines solchen Rechts ist natürlich, dass
zunächst
seperates Eigentum an Gebäude und Einrichtung einerseits und
an
Grund und Boden andererseits begründet worden war. Bei der
Zusammenführung können dann jedoch die Rechte des
Eigentümers des Gebäudes als vorrangig
schutzwürdig im
Vergleich zu den Rechten des Eigentümers von Grund und Boden
behandelt werden.
Zur
Herstellung gesonderten Gebäudeeigentums wird es also
künftig
immer zweierlei Regelungen bedürfen:
-
Das Vorliegen einer gesetzlichen
Sonderregelung (dabei ausdrücklich wieder nur durch
“Gesetz” oder einer entsprechenden vertraglichen
Vereinbarung, wonach gesondertes Gebäudeeigentum
begründet werden soll.
-
Treffen einer Vereinbarung, die
die Rechtsbeziehung zwischen Gebäudeeigentümer und
Eigentümer von Grund und Boden regelt.
3.
Registrierung von Immobilien
Die
Registrierung von Immobilien erfolgt bei einer Mehrzahl von
Behörden.
Grund und Boden werden gegenwärtig systematisch in dem
einheitlichen staatlichen Bodenkataster erfasst, zugleich wird das
einheitliche Immobilienregister (Grundbuch) aufgebaut.
Gebäuderechte
werden jedoch in besonderen Katasterbehörden (Büros
der
technischen Inventarisierung) erfasst. Für die
nächste
Kodifizierungsperiode wurde sich das Ziel gesetzt, dass ein
einheitlicher staatlicher Register alle dinglichen Rechte an
Immobilien erfasst.
Insgesamt
führen die bisherigen exzessiven Regelungen zu
Registierungserfordenissen zu einem enormen bürokratischen
Aufwand, der in anderen Ländern so nicht erforderlich ist. Mit
diesem Aufwand sind auch hohe Kosten für einzuschaltende
Berater
verbunden. Es bedarf damit auch eines erheblich grösseren
Zeitaufwandes, um die Wirksamkeit entsprechender
Rechtsgeschäfte
herzustellen, da diese nicht automatisch mit dem Akt einer
notariellen Beurkundung oder Beglaubigung verbunden ist.
-
Liegenschaftskataster
Das
Gesetz über das staatliche Bodenkataster ist am 1. Juli 2000
in
Kraft getreten und sich das Ziel gesetzt sämtliche
Grundstücke
in einem einheitlichen Bodenkadaster zu erfassen. Für jedes
Grundstück sind die Katasternummer, die Anschrift, die
Fläche
die Bodenkategorie, die Beschreibungen der Grenzen, die
ordnungsgemäss eingetragenen dinglichen Rechte und
Belastungen,
die erlaubten Nutzungsarten, die öffentlichen Aufgaben, die
Bodenfruchtbarkeit und die darauf befindlichen Immobilien zu
erfassen. Die Rechtsgeschäfte bezüglich unbeweglicher
Sachen werden allerdings in einem gesonderten Register erfasst (s.u).
Das
staatliche Bodenkataster besteht aus dem einheitlichen Bodenregister,
den Katasterkarten und den laufenden Katasterkarten bzw. –
plänen. Das Katasteramt nimmt die Funktion wahr, die in
Deutschland dem
Liegenschaftskadaster obliegen.
Durch
das Bodenkataster sollen einheitliche Daten und Grundlagen für
die Nutzungsart der Grundstücke, den Umweltschutz, die
Bewertung
(und Besteuerung), die Registrierung von Rechten im Grundbuch
(Immobilienregister) sowie für die Beurteilung der Erstreckung
von Verfügungs-, Nutzungs- und Besitzrechten garantieren.
Insofern ist das Bodenkataster auch öffentlich. Jede
interessierte Person darf Antrag auf entsprechende Auszüge
stellen (juristische Personen unter Vorlage eines Handelsregisters
und ggf. mit Vorlage der Vollmacht der
Geschäftsführung).
-
Immobilienregister
(Grundbuch)
Am
21. Juni 1997 ist das Gesetz “Über die staatliche
Registierung
von Rechten an unbeweglichem Vermögen und
diesbezüglichen
Rechtsgeschäften” in Kraft getreten. Dieses bei den
Organen
der Justizverwaltung angesiedelte Immobilienregister vereint
praktisch zweierlei Funktionen in sich. Zum einen dient es der
Überwachung der Einhaltung der Gesetze, des
ordnungsgemässen
Abschlusses von Rechtsgeschäften. Insofern nimmt es zum Teil
Funktionen, die in Deutschland der notariellen Beurkundung zukommen,
wahr. Dies ergibt sich daraus, dass die Registierung nicht nur
konstitutive Wirkung bezüglich des
Eigentumssübergangs bzw.
der Begründung oder Beendigung von Rechten entfaltet, sofern
in
vielen Fällen auch eine Voraussetzung für die
Wirksamkeit
des Vertrages darstellt.
Das
ZGB sieht vor, dass im einzelnen folgende Rechte der Registierung
unterliegen sollen:
-
Eigentumsrechte,
-
Das Recht der wirtschaftlichen
Führung und das Recht der operativen Verwaltung (vor allem
für staatliche und kommunale Unternehmen),
-
Erbbaurechte,
-
Rechte der ständigen
Nutzung,
-
Hypotheken,
-
Servitute (Dienstbarkeiten)
-
Andere Rechte, soweit dies durch
Gesetz vorgesehen sein sollte
Diese
Regeln über die Registrierung finden in einer vielzahl von
Einzelbestimmungen des ZGB ihre Widerspiegelung. Beispielhaft seien
hier die Entstehung von Eigentumsrechten an neu errichteten
Gebäuden
(Art. 219), Ersitzung nach 15 Jahren (Art. 234 Abs. 1),
Kaufverträge
zu Häusern und Wohnungen (Art. 558), Verkauf von Unternehmen
(Art. 560), die Übergabe von Immobilien als Grundlage zum
Erwerb
eines Leibrentenanspruches (Art. 584), Schenkung von Immobilien (Art.
574 ff.), Verträge mit den Mietern von Gebäuden und
Einrichtungen (Art. 609 Abs. 1), Vermietung von Unternehmen (Art. 658
Abs. 2), Übergabe von Immobilien in treuhänderische
Verwaltung (Art. 1017 Abs. 2) sowie Franchising (Art. 1028) genannt.
-
Registrierungsverfahren
beim Immobilienregister
Die
Registrierung von Rechtsgeschäften erfolgt auf Antrag.
Eintragungen sind gemäss Immobilienregistergesetz binnen eines
Monats nach Antragstellung vorzunehmen, soweit die Voraussetzungen
der Eintragung vorliegen. Gegebenenfalls kann eine Aussetzung
für
maximal drei Monate erfolgen, sofern das Grundbuchamt Zweifel an der
Begründheit eines gestellten Antrages hat. In diesem Falle
sind
Zwischenbescheide zu erteilen. Anträge zur Eintragung von
Rechten im Grundbuch können im übrigen im Regelfall
nur
beide Parteien gemeinsam stellen. Eine Partei kann die andere aber
ausdrücklich bevollmächtigen, in ihrem Namen mit zu
unterschreiben.
Lediglich
in bestimmten Ausnahmefällen soll eine Vertragspartei
selbständig zur Antragstellung befugt sein. Dies betrifft
insbesondere solche Verträge, für die notarielle Form
erforderlich ist.
Das
Gesetz benennt in Art. 20 enumerativ eine Reihe von Gründen,
bei
deren Vorliegen ein Antrag auf Registrierung abgewiesen werden kann:
-
das beantragte Recht unterliegt
nicht der Registierung,
-
ein Nichtberechigter beantragt
die Eintragung,
-
die eingereichten Unterlagen
entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen,
-
der dem beantragten Recht
zugrunde liegende Verwaltungsakt ist nichtig,
-
die
Bewilligungserklärung zur Eintragung des Rechts stammt von
einem Nichtberechtigten,
-
das einzutragende Recht ist nicht
ausreichend bezeichnet (z.B. nicht ausreichende Beschreibung des
Inhalts der Dienstbarkeit),
-
bereits aus dem Dokument, das die
Rechte begründen soll, geht die Nichtberechtigung des
Antragstellers hervor.
Aus
anderen als den genannten Gründen soll eine Registrierung
ausdrücklich nicht abgelehnt werden können. Bei nicht
vorliegen solcher Gründe kann ggf. die Registierung also auch
eingeklagt werden.
Das
Grundbuch haftet im übrigen gem. Art. 31 des Gesetzes auch
für
die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit vorgenommener bzw. vorzunehmender
Eintragungen. Die Verantwortlichkeit soll dann entfallen, wenn das
Grundbuchamt nachweisen kann, dass sie die Mitarbeiterpflichten nicht
schuldhaft verletzt haben. Sofern eine gerichtliche Entscheidung
über
die Begründung von Rechten erging, die der Registrierung im
Grundbuch unterliegen, sind diese durch das Grundbuchamt zwingend
einzutragen.
4.Kauf
und Verkauf von Immobilien
Unten
wird der Vorgang eines Immobilienkaufs- und verkaufs, unter
Berücksichtigung der Praxis, erläutert.
-
Vorvertrag
Sind
sich der Käufer und Verkäufer über den Preis
der
Immobilie einig, erfolgt die Unterzeichnung eines Vorvertrages. In
dem Vorvertrag werden die Kaufabsicht und die wichtigsten Daten des
später abzuschliessenden Kaufvertrages festgelegt. Des
weiteren
wird eine Anzahlung, meist über 1000 Dollar, vereinbart.
Dieser
Betrag ist zur sofortigen Zahlung fällig und gilt bereits als
Anzahlung des Kaufpreises. Des weiteren ist der Betrag gedacht, um
die anfallenden Kosten für die im folgenden näher
bezeichneten Dokumente, die durch den Verkäufer zu beschaffen
sind, abzudecken. Ein anderer Grund für den Vorvertrag und
Anzahlung ist eine gewisse Sicherheit für den
Verkäufer zu
schaffen, damit der Kaufvertrag auch später
tatsächlich
abgeschlossen wird. Denn die erforderlichen Dokumente haben eine
zeitlich begrenzte Gültigkeit. Kommt später kein
Kaufvertrag zu Stande verbleibt die Anzahlung beim Verkäufer.
Der Vorvertrag muss nicht notariell beglaubigt sein. Es ist jedoch,
insbesondere für Ausländer empfehlenswert den Vertrag
vor
einem Notar abzuschliessen.
-
Kaufvertrag
Der
Vertrag ist noteriell zu beurkunden. Da persönliche Daten der
Vertragsparteien vom Notar überprüft werden,
müssen
Ausländer auch eine beglaubigte Übersetzung ihres
Passes
vorlegen. Falls Ausländer sich länger als drei Tage
in
Russland befinden, müssen sie dies beweisen.
Seitens
des Verkäufers sind zum Notartermin folgende Dokumente
vorzulegen:
-
Technische Beschreibung der
Wohnung
-
Das Zeugnis der staatlichen
Registierung der Wohnung
-
Bescheinigung über
Personen, die in der Wohnung angemeldet sind
-
Übertragungsvertrag
Zusätzlich
zum eigentlichen Kaufvertrag muss ein sog. Übertragungsvertrag
unterschrieben werden. Es handelt sich hier um eine
eigenständige
Urkunde. Darin werden vom Verkäufer die Rechte und Pflichten
aus
der Immobilie an den Käufer übertragen und der
Käufer
nimmt die Rechte an.
-
Eintragung in
staatliche Register
Der
Eigentumsübergang beim Kauf von Immobilien unterliegt der
staatlichen Registrierung und wird erst mit ihr wirksam (der Vertrag
jedoch schon mit Unterzeichnung). Entzieht sich eine Seite der
staatlichen Registrierung, kann das Gericht auf Forderung der anderen
Vertragsseite diese als Urkunde verkünden.
Bei
der Übereignung einer Immobilie gehen auch die Rechte am
Grundstück auf den Käufer über. Ist der
Verkäufer
Eigentümer des Grundstückes, kann er Eigentums-,
Nutzungs-
oder Pachtrechter an dem Teil des Grundstücks, auf dem sich
die
Immobilie befindet, übergeben. Ist der Rechtsübergang
am
Grundstück im Vertrag nicht genau bestimmt, gilt die Vermutung
des Eigentumsübergangs. Ist der Verkäufer nicht
Eigentümer
des Grundstücks, so geht das Recht, das er bisher am
Grundstück
hatte, auf den Käufer über.
Wird
das Grundstück ohne Übereignung der darauf
befindlichen
Immobilie verkauft, behält der Verkäufer das
Nutzungsrecht
für den Teil des Grundstückes, auf dem sich die
Immobilie
befindet und der notwendig für deren Nutzung ist. Ist das
Nutzungsrecht nicht direkt im Vertrag bestimmt, steht dem
Käufer
das Recht der beschränkten Nutzung zu.
Die
Bezeichnung und Bestimmung der Immobilie ist wesentliche
Vertragsbedingung, fehlt sie oder ist sie unzureichend, gilt der
Vertrag als nicht geschlossen.
Bei
Immobilienkäufen ist zu beachten, dass im Unterschied zum
allgemeinen Kaufrecht immer eine Preisabrede im Vertrag enthalten
sein muss. Eine Preisabrede ist zwingender Vertragsbestandteil. Des
weiteren ist ausdrücklich geregelt, dass beim Verkauf von
Gebäuden auch nicht nur der Wert des Gebäudes selbst,
sondern auch das Nutzungsrecht an Grund und Boden als Wertbestandteil
gesondert zu berücksichtigen ist.
Für
den Verkauf von Wohnraum gelten besondere Regelungen (Art. 558 ZGB).
So ist wesentliche Bedindung des Wohnkaufvertrages eine Liste der
Personen, die in den Räumen leben und deren Recht auf Nutzung
auch nach Aneignung durch den Käufer gemäss Gesetz
geschützt ist. Zu solchen Personen zählen:
Familienmitglieder des früheren Eigentümers, wenn sie
weiter in den Räumen wohnen, Mieter und die mit ihnen
ständig
dort lebenden Personen und Untermieter im Rahmen des geltenden
Mietvertrages. Im Unterschied zu den einfachen
Immobilienkaufverträgen bedarf der Wohnraumkaufvertrag der
staatlichen Registrierung zu seiner Gültigkeit.
-
Miete/Pacht von
Immobilien
a. Miete/Pacht
von Gebäuden
In
den mietrechtlichen Kapiteln des II. Teils des ZGB ist auch ein
gesondertes Kapitel über die Vermietung/Verpachtung von
Gebäuden
und Einrichtungen enthalten. Unter Gebäuden sind fest mit dem
Boden verbundenen Bauten und keine umsetzbaren zu verstehen. Im
Gegensatz zu den allgemeinen Bestimmungen über die Miete sind
hier die Pachtzahlungen wesentlicher Vertragsbestandteil. Der Vertrag
gilt als nicht wirksam zustande gekommen, wenn er keine Vereinbarung
über die Pachtzahlungen und deren Höhe
enthält (Art.
651 ZGB).
Der
Pachtvertrag ist schriftlich zu schliessen, bei einer Nichteinhaltung
des Schriftformerfordernisses ist der Vertrag unwirksam. Bei einer
Laufzeit von mehr als einem Jahr ist eine staatliche Registrierung
notwendig, die Registrierung ist Wirksamkeitsvoraussetzung (Art. 651
ZGB).
Die
Übergabe des Grundstückes durch den
Verpächter und
die Annahme durch den Pächter erfolgt durch
Übergabeprotokoll
oder ein anderes Dokument, das von den Vertragsparteien zu
unterzeichnen ist.
b. Wohnraummiete
Im
Art. 671 ff. ZGB finden sich die Regelungen zur Wohnraummiete. Mieter
eines solchen Vertrages ist grundsätzlich eine
natürliche
Person. Zwar kann als Mieter auch eine juristische Person auftreten,
der Vertrag darf dann jedoch nur zum Wohnen von natürlichen
Personen geschlossen werden.
Auch
dieser Mietvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. In ihm
müssen alle natürlichen Personen benannt sein, die
mit in
der Wohnung wohnen. Das gilt nicht für Mietverträge
mit
einer Laufzeit von einem Jahr. Die mit dem Mieter in der Wohnung
lebenden Personen haben die gleichen Rechte wie er, die Wohnung zu
nutzen. Der Zuzug weiterer Personen nach Abschluss des Mietvertrages
ist nur mit Zustimmung des Vermieters und der bereits in der Wohnung
wohnenden Personen zulässig. Hierbei müssen aber die
Vorschriften über die einer jeden Person zustehenden
Wohnfläche
in Höhe von 12 qm eingehalten werden. Gemäss Art. 677
Abs.
4 ZBG können die mit in der Wohnung lebenden Personen mit dem
Mieter eine Vereinbarung treffen, gegenüber dem Vermieter
solidarisch zu haften. Sie werden dadurch zu Mitmietern. Es ist
lediglich eine Mitteilung an den Vermieter erforderlich, es erfolgt
keine gesonderte Vereinbarung mit ihm.
Pflichten
des Vermieters sind die Gebrauchsverschaffung des Wohnraums, die
Bereitstellung bzw. Gewährleistung kommunaler Dienste (z.B.
Abfallbeseitigung) sowie die Durchführung allgemeiner
Reperaturen des gesamten Gebäudes.
Die
Dauer des Mietvertrages beträgt maximal fünf Jahre.
Nach
dessen Ablauf hat der Mieter das Vorrecht zum Abschluss eines neuen
Mietvertrages. Dazu muss ihm der Vermieter spätestens drei
Monate vor Vertragsablauf den Abschluss eines neuen Mietvertrages
anbieten. Das Angebot darf auch andere Vertragsbedingungen enthalten,
diese müssen jedoch real und durchsetzbar sein. Der
Verpflichtung zum Neuabschluss mit dem bisherigen Mieter kann sich
der Vermieter nur dadurch entziehen, dass er die Wohnung für
ein
Jahr gar nicht vermietet. Dass muss jedoch dem Mieter aber ebenso
spätestens drei Monate vor Vertragsablauf mitgeteilt werden.
Vermietet er trotz dieser Mitteilung die Wohnung, kann der ehemalige
Mieter diesen Mietvertrag gerichtlich für nichtig
erklären
lassen und Schadenersatz fordern. Erfolgt keine der genannten
Mitteilungen an den Mieter, so verlängert sich der Mietvertrag
automatisch um die Zeit, für die er bisher abgeschlossen war.
Der
Mieter kann den Mietvertrag jederzeit mit einer
Kündigungsfrist
von drei Monaten kündigen. Eine Kündigung des
Vermieters
ist lediglich durch gerichtliche Entscheidung möglich, und
zwar
dann, wenn der Mieter mit den Mietzahlungen für mindestens
sechs
Monate in Verzug ist. Bei Kurzmietverträgen über ein
Jahr
ist ein Verzug mit zwei Mietzahlungen erforderlich und ausreichend.
Ein weiterer Kündigungsgrund ist die Zerstörung oder
Beschädigung der Mietsache durch den Mieter oder durch
Personen,
für die er gegenüber dem Vermieter haften muss.
Hierunter
muss auch die Nichtdurchführung von
Schönheitsreperaturen
fallen, die ebenfalls einen Kündigungsgrund darstellen soll.
Der
Vermieter hat überdies ein Kündigungsrecht, wenn der
Mieter
die Mietsache nicht bestimmungsgemäss nutzt oder die Rechte
und
Interessen der Nachbarn verletzt, sofern der Vermieter den Mieter
vorher abgemahnt hat. Das Gericht kann allerdings eine Frist von
maximal einem Jahr zur Mängelbeseitigung oder Zahlung der
Rückstände setzen. Bei erfolgloser Fristsetzung kann
es
dann nach nochmaligem Antrag durch den Vermieter die Kündigung
aussprechen. Auf Antrag des Mieters kann ein einjähriger
Vollstreckungsschutz gewährt werden.
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